Kantonales Waldgesetz
                            Kantonales Waldgesetz (KWaG)  Vom 11. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  50 des Bundesgesetzes über den Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und Art.  31  Abs.  1 der  Kantonsverfassung  3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28.  Februar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  a)  die quantitative und qualitative Walderhaltung;  b)  die Erfüllung der Waldfunktionen;  c)  den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft;  d)  die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes;  e)  die Förderung und Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff des Waldes
                            1  Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt  sein:  a)  eine Flächenausdehnung von 800 m²;  b)  eine Mindestbreite von 12 m;  c)  ein Alter von 20 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestockte Flächen mit einer Ausdehnung von mehr als 500 m² gelten als Wald,  wenn sie eine Waldfunktion erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2011/2012, 1308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 1639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bestockungen, welche wichtige Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllen,  können die Mindestkriterien gemäss Absatz  1 unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Sonderformen des Waldes gelten insbesondere Weidwälder und Selven.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einspracheverfahren
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Einspracheverfahren  sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rodungsverfahren und Waldfeststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. RODUNGSVERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Zuständige kantonale Behörde für die Erteilung von Rodungsbewilligungen ist das  Departement. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeits- und Verfahrensbe  -  stimmungen in anderen kantonalen Rechtserlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1. Öffentliche Auflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt legt die Rodungsgesuche während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage  hat auch in den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen  und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Einsprachen
                            1  Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer  kurzen Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Rodungsvorhaben berührt ist und ein  schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu er  -  mächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Einsprachen befindet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen des  Rodungsentscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rodungsersatz
                            1  Die zuständige kantonale Behörde kann im Rahmen der Rodungsbewilligung eine  Sicherstellung des Rodungsersatzes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausgleich
                            1  Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile sind von den Begünstigten  abzugelten. Sie entsprechen 50  Prozent der Wertdifferenz des Grundstücks vor und  nach der Rodung. Die Ausgleichszahlungen werden vom Kanton veranlagt und erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichszahlungen werden einem Rodungsersatzfonds zugewiesen. Diese  Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weitere Regelungen
                            1  Die Regierung regelt die Einzelheiten des Rodungsverfahrens und erlässt die erfor  -  derlichen Bestimmungen über den Rodungsersatz und die Ausgleichszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. WALDFESTSTELLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Waldfeststellung im Einzelfall
                            1  Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim kantonalen Forstdienst ein  Waldfeststellungsgesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waldfeststellung bezieht sich auf jene Fläche, deren Waldcharakter umstritten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am  Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Waldfeststellungsverfahren wird mit einer Verfügung des Departements abge  -  schlossen. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellenden und den weiteren Betroffenen,  der Gemeinde sowie den Beschwerdeberechtigten gemäss Bundesrecht zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung
                            1. Feststellungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss Raumplanungsrecht  erfolgt die Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen nach Massgabe des Bundes  -  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen sind nach  Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung öffentlich aufzulegen und be  -  kannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Einsprachen
                            1  Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind beim Departement innert der Auflage  -  frist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einsprache ist berechtigt, wer von der Waldfeststellung berührt ist und ein  schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu er  -  mächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement behandelt die Einsprachen und entscheidet über die Waldfeststel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
                            1  Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen sind in die Nutzungspläne der Gemeinden  einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Weitere Regelungen
                            1  Die Regierung regelt die Einzelheiten des Waldfeststellungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Waldfeststellung ist das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Forstliche Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ordentliches Verfahren
                            1. Projektgenehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Forstliche Bauten und Anlagen erfordern ein Projektgenehmigungsverfahren. Zu  -  ständig für die Genehmigung ist die Regierung, die im gleichen Verfahren auch den  Entscheid über den Kantonsbeitrag fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projektgenehmigung hat für die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen  die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung. Bei Waldstrassen und Ver  -  bauungen tritt diese Wirkung auch für die ausserhalb des Waldareals gelegenen  Abschnitte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Öffentliche Auflage
                            1  Das Amt legt die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige  weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der  betroffenen Gemeinde zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen  und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 3. Verfügungsbeschränkung und Meldepflicht
                            1  Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an erfordern Bauvorha  -  ben innerhalb des vom Forstprojekt erfassten Gebiets eine Zusatzbewilligung des  Departements. Beim vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 22 ist diese Zusatzbe  -  willigung ab der schriftlichen Bekanntgabe erforderlich. Sie wird erteilt, wenn sich  das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des  Forstprojekts auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben dem Amt entsprechende Bauvorhaben umgehend schriftlich  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 4. Einsprachen
                            1  Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich  mit einer kurzen Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutz  -  würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer nach Bundes  -  recht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können geltend gemacht werden:  a)  Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für  weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Um  -  fang;  b)  Entschädigungsbegehren,   namentlich   Forderungen   für   die   beanspruchten  Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungs  -  recht ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt  betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbs  -  plan angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 5. Entscheid
                            1  Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des  Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Projektgenehmigungsentscheid erteilt die Regierung in der Regel auch  alle weiteren erforderlichen Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Projektgenehmigungen sind fünf Jahre gültig und für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 6. Enteignungsrecht und Entschädigung
                            1  Mit der Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt. Die Bereinigung  der Entschädigungsbegehren erfolgt im Landerwerbsverfahren gemäss den Bestim  -  mungen des kantonalen Enteignungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Bau und Unterhalt der forstlichen Bauten und Anlagen beanspruchten  dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden gemäss den Be  -  stimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Werkeigentümerinnen und  Werkeigentümern entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 7. Projektänderungen
                            1  Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erfor  -  derlich, ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern nicht die Voraussetzungen des  vereinfachten Verfahrens gemäss Artikel  22 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig be  -  stimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwür  -  digen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt  auswirken, kann auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt gibt in solchen Fällen in Absprache mit den Gemeinden das Projekt oder  die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, den  betroffenen Dritten sowie den beschwerdeberechtigten Organisationen schriftlich  bekannt. Diese können innert 30 Tagen die Projektunterlagen einsehen und Einspra  -  che erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die  Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Unterhalt
                            1  Der ordentliche Unterhalt von forstlichen Bauten und Anlagen obliegt den Werkei  -  gentümerinnen und Werkeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt regelt die Kontrolle und die Erhaltung der Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Instandstellungen und Reparaturen an bestehenden Werken ist kein Projektge  -  nehmigungsverfahren erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Sofortmassnahmen
                            1  Die Gemeinden sind befugt, Sofortmassnahmen zu treffen. Diese sind in Absprache  mit dem Amt auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Vorkehren zur Abwehr eines unmit  -  telbar drohenden oder wachsenden Schadens bei Naturereignissen. Dazu gehören  insbesondere Sicherungsmassnahmen und Räumungen bei Lawinenniedergängen,  Murgängen und Überschwemmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällig erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Weitere Regelungen
                            1  Die Regierung bezeichnet die forstlichen Bauten und Anlagen und regelt die Ein  -  zelheiten des Projektgenehmigungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für forstliche Bauten und Anlagen kann der Kanton auf Antrag des Gesuchstellers  die Projektleitung übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wald und Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen
                            1  Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald bewilligt die Gemeinde. Das  Amt ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nichtforstliche Bauten und Anlagen
                            1  Für nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald ist eine Rodungsbewilligung er  -  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald entfällt die Rodungsbe  -  willigung. BAB-Bewilligungen setzen die Zustimmung des Amtes voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gefahrenkommissionen *
                            1  Die Regierung setzt drei Gefahrenkommissionen ein. Sie legt die räumliche Zutei  -  lung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gefahrenkommissionen beurteilen die von Naturgefahren bedrohten Gebiete  und halten die Beurteilung in einem Plan fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Plan der Gefahrenkommission ist behördenverbindlich. Er ist von den Gemein  -  den zeitnah in die Grundordnung zu überführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Waldabstand
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald beträgt zehn  Meter und gegenüber Niederwald fünf Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Ausnahmen
                            1  Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf neue Baulinien oder Bau  -  gestaltungslinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nut  -  zungsplanung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Bauten und Anlagen im Waldabstandsbereich können erhöht, erweitert,  mit Anbauten versehen oder nach Zerstörung oder Abbruch an Ort und Stelle wieder  aufgebaut werden, sofern der Waldabstand dadurch nicht verringert wird und dies  nach Massgabe des Bau- und Planungsrechts zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für unterirdische Bauten und Anlagen, Kleinbauten, Hochspannungsmasten und  dergleichen können die zuständigen Behörden im Rahmen des Leitverfahrens Aus  -  nahmebewilligungen erteilen. Das Amt ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Naturgefahren und Schutz des Waldes  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. SCHUTZ VOR NATURGEFAHREN UND WALDBRAND  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren *
                            1  Der Schutz vor Naturgefahren obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht  den Kanton für zuständig erklärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton erarbeitet die Grundlagen für die Beurteilung der potenziellen Gefähr  -  dung und Risiken durch Naturgefahren. Er bewertet die Risiken anhand von Schutz  -  zielmatrizen und zeigt mögliche Massnahmen auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a * Vorübergehende Bauherrschaft des Kantons bei Schutzmassnahmen
                            1  In besonderen Fällen kann der Kanton zum Schutz vor Naturgefahren auf Antrag  der Gemeinde während der Planung und Realisierung von Schutzmassnahmen die  Bauherrschaft ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinde regeln die Einzelheiten vertraglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31b * Wald- und Flurbrandgefahr
                            1  Bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr ist das Feuern ausserhalb des Siedlungs  -  raums verboten. Der Kanton macht die Gefahrensituation der Öffentlichkeit in ange  -  messener Form bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können für sichere Feuerstellen ausserhalb des Waldes Ausnahmen  vom Feuerverbot verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. SCHUTZ DES WALDES  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31c * Verhüten und Beheben von Waldschäden
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kultu  -  ren, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganis  -  men befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, sind ver  -  pflichtet, Waldschäden zu verhindern und zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung  von Schäden an und überwacht deren Vollzug. Im Unterlassungsfall kann er die  Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Pflichtigen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Nachteilige Nutzungen
                            1  Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchti  -  gen, sind unzulässig. Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind abzulösen. Aus  -  nahmen bewilligt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zugänglichkeit
                            1  Der Wald ist der Allgemeinheit grundsätzlich zugänglich. Die Gemeinden können  bei überwiegenden öffentlichen Interessen Einschränkungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald ist nur mit Bewilligung  der zuständigen Gemeinden gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Motorfahrzeugverkehr
                            1  Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen  befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Bewilligung ist das Befahren von Waldstrassen im Rahmen der Bundesge  -  setzgebung, für landwirtschaftliche Zwecke sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufga  -  ben zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können weitere Ausnahmen zulassen und diese einer Bewilli  -  gungspflicht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Weitere Regelungen
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung von  grossen Veranstaltungen im Wald und regelt die weiteren Einzelheiten zum Schutz  des Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Forstliche Planung und Waldbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1. FORSTLICHE PLANUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Grundsatz
                            1  Massgebend für die Waldbewirtschaftung ist die forstliche Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand der forstlichen Planung sind der Waldentwicklungsplan und der  Betriebsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten der forstlichen Planung regelt die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Waldentwicklungsplan
                            1. Gegenstand und Rechtswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Waldentwicklungsplan regelt die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und flä  -  chendeckend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands, die langfristigen Ziele der  Waldfunktionen sowie die generellen waldbaulichen, technischen und infrastruktu  -  rellen Massnahmen. Darin sind auch die Standortverhältnisse und die Naturgefahren  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Waldentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden so  -  wie der Genehmigung der Regierung. Er ist behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Öffentliche Auflage
                            1  Der Waldentwicklungsplan wird während 30 Tagen beim Amt und in den betroffe  -  nen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Die Bekanntmachung der Auflage erfolgt im  amtlichen Publikationsorgan des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert der Auflagefrist kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen.  Darüber befindet die Regierung im Rahmen der Genehmigung des Waldentwick  -  lungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Betriebsplan
                            1  Der Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung durch die Forstbetriebe. Er ist von  allen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern mit mehr als 40 Hektaren Wald  -  fläche zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betriebsplan beinhaltet mindestens eine Analyse des Waldzustands und der  Waldentwicklung auf Betriebsebene sowie die entsprechenden Zielvorgaben für die  waldbaulichen Massnahmen und die Holznutzung. Er regelt auch die Erfolgskontrol  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betriebsplan bedarf der Genehmigung des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2. WALDBEWIRTSCHAFTUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewirtschaftung
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Erfordernisse der Schutzwirkung, der  Holznutzung und der Wohlfahrt angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Schutzfunktion erfordert, sichert der Kanton die minimale Waldpfle  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 2. Holznutzungen und forstliches Vermehrungsgut
                            1  Die Grundlage für Holznutzungen bildet der Betriebsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Holznutzungen und Pflegeeingriffe im Wald erfordern eine Bewilligung des Forst  -  dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Privatwald dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer ohne forstamtliche Bewil  -  ligung für den Eigenbedarf bis zu drei Kubikmeter Holz pro Jahr und Hektare nut  -  zen, sofern sie hierfür keine Beiträge beanspruchen. Die Nutzung erfordert eine vor  -  gängige Absprache mit dem Revierforstamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann Forstgärten und Klengen zur Gewinnung von Saatgut betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 3. Weitere Regelungen
                            1  Die Regierung regelt die Einzelheiten der Waldbewirtschaftung. Sie bezeichnet ins  -  besondere die Ausnahmen vom Kahlschlagverbot und erlässt die erforderlichen Be  -  stimmungen zur Wiederherstellung von Blössen sowie zur Verhütung und Behebung  von Waldschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Waldreservate
                            1  Zur Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung sowie zur Erhaltung der Arten  -  vielfalt von Fauna und Flora und besonderer Nutzungsformen können Waldreservate  ausgeschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldreservate bedürfen der Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldei  -  gentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beitragszusicherung und den Abschluss der entsprechenden Verträge ist das  Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Veräusserung und Teilung
                            1  Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und öffentlichrechtli  -  chen Körperschaften sowie die Teilung von Wald bewilligt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatwaldungen mit einer Gesamtfläche von weniger als zwei Hektaren dürfen in  der Regel nicht aufgeteilt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das De  -  partement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1. ALLGEMEINE FÖRDERMASSNAHMEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ausbildung und Beratung
                            1  Das Amt fördert, beaufsichtigt und koordiniert die Aus- und Weiterbildung des  Forstpersonals. Der Kanton übernimmt höchstens 50  Prozent der anerkannten  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich an Ausbildungsstätten des Forstpersonals beteiligen und die  -  se finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigen  -  tümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Wissenschaftliche Untersuchungen
                            1  Der Kanton kann für wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wald- und  Holzwirtschaft sowie für die Erhebung von Daten über den Wald Beiträge entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen
                            1  Der Kanton kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen,  die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist der Abschluss einer  Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2. KANTONSBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Fördermassnahmen
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann nach Massgabe des Bundesrechts Beiträge für Fördermassnah  -  men in den Bereichen Schutz vor Naturgefahren, Schutzwald, biologische Vielfalt  des Waldes und Waldwirtschaft gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 2. Beitragshöhe und Beitragszusicherung
                            1  Für Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erfüllung der Funktionen  des Schutzwaldes entrichtet der Kanton Beiträge von höchstens 80  Prozent der aner  -  kannten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im  Wald und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung leistet  der Kanton Beiträge von höchstens 70  Prozent der anerkannten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ausserordentlichen Fällen mit überwiegendem kantonalem Interesse können die  Beiträge bis auf 100  Prozent der anerkannten Kosten erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge werden im Rahmen von Forstprojekten oder aufgrund von Leistungs  -  vereinbarungen zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Beiträge für die Bewirtschaftung des Nutzwaldes
                            1  Der Kanton kann für die Jungwaldpflege, für Ausscheidungen von Wald und Wei  -  de, für die Walderschliessung sowie für die weiteren in den Waldentwicklungsplänen  vorgesehenen Massnahmen Beiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag des Kantons bemisst sich insbesondere nach der Bedeutung und  Wirtschaftlichkeit des Projekts. Er beträgt höchstens 50  Prozent der anerkannten  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Beiträge zur Verhütung und Behebung von Waldschäden
                            1  Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des Waldes so  -  wie zur Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden durch Feuer,  Krankheiten, Schädlinge, Schadstoffe und Naturereignisse, welche die Erhaltung des  Waldes gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wäldern mit Schutzfunktion oder ausgeprägter biologischer Vielfalt kann der  Kanton im Rahmen entsprechender Konzepte Beiträge zur Wildschadenverhütung  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beitragshöhe beträgt höchstens 80 Prozent der anerkannten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Forstliche Planung
                            1  Die Kosten für die Erarbeitung der Waldentwicklungspläne trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Erstellung des Betriebsplans übernimmt der Kanton die Kosten für  die Grundlagenerhebung bei Wäldern mit Schutzfunktion und wichtiger ökologi  -  scher Bedeutung. Die übrigen Aufwendungen gehen zu Lasten der Waldeigentüme  -  rinnen und Waldeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Investitionskredite
                            1  Für die Gewährung von Investitionskrediten ist das Amt zuständig. Diese werden  nach Massgabe der eidgenössischen Waldgesetzgebung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Forstorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Kantonaler Forstdienst
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes leitet und beaufsichtigt den kantona  -  len Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Forstreviere und Revierträgerschaften
                            1  Die Waldflächen werden in Forstreviere mit einer Revierträgerschaft unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung genehmigt die Reviereinteilung unter Berücksichtigung der regiona  -  len Verhältnisse und der zu erfüllenden Aufgaben. Die Waldeigentümerinnen und  Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revierträgerschaft sorgt für eine zweckmässige Organisation des Forstreviers.  Deren Statuten sind vom Amt zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Leitung von Forstrevieren dürfen nur Personen mit höherer forstlicher Ausbil  -  dung zugelassen werden. Diese sind fachtechnisch dem Amt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Übertragung hoheitlicher Aufgaben
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Revierträgerschaften werden hoheitliche Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugs  -  aufgaben übertragen. Die Abgeltung dieser Aufgaben erfolgt im Rahmen von Leis  -  tungsvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zusicherung der Abgeltung und den Abschluss der Leistungsvereinbarun  -  gen ist das Departement zuständig. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können Waldordnungen erlassen. Diese sind vom Amt zu genehmi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 2. Abgeltung
                            1  Massgebend für die Bemessung des Kantonsbeitrags ist der Aufwand der Revier  -  trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag für die hoheitlichen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsaufga  -  ben gliedert sich in einen Sockelbeitrag, welcher nach Massgabe der Waldfläche  einen Teil des Grundaufwands entschädigt, und in eine leistungsbezogene Abgeltung  für Waldpflegemassnahmen, welche die Revierträgerschaften gemäss Leistungsver  -  einbarung effektiv erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden weitere Leistungen im Auftrag oder in Absprache mit dem Amt erbracht,  sind diese gesondert zu entschädigen. Dazu gehören namentlich Leistungen im Be  -  reich Naturgefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 3. Mangelhafte Erfüllung und Ersatzvornahme
                            1  Erfüllt eine Revierträgerschaft ihre Verpflichtungen nicht, erfolgt eine Kürzung  oder Streichung des Beitrags. In schwerwiegenden Fällen kann eine Ersatzvornahme  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzvornahme erfolgt durch das Amt oder dessen Beauftragte. Die Kosten  werden der säumigen Revierträgerschaft überbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Bewirtschaftungsgemeinschaften
                            1  Der Kanton unterstützt die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften und  andere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und kann  hierfür Beiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragshöhe richtet sich nach der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse  und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft, sofern die  Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfen  -  schaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel  29 des Schweizerischen Straf  -  gesetzbuches. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft  oder die Personengesamtheit solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können Widerhandlungen gegen kommunales Recht als Übertre  -  tungen ahnden, sofern diese nicht bereits nach eidgenössischem oder kantonalem  Recht unter Strafe gestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Strafbehörden
                            1  Die Gemeinden sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bun  -  desrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfolgung und Beurteilung der übrigen forstrechtlichen Verstösse obliegt den  ordentlichen Strafbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Wiederherstellung und Ersatzvornahme
                            1  Das Departement kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Unterlassungsfall erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das kantonale Waldgesetz vom 25.  Juni 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsbestimmung
                            1  Erfolgte der Erlass oder die Revision von Nutzungsplänen noch ohne Abgrenzung  von Wald und Bauzonen gemäss Artikel  11, gilt weiterhin der dynamische Waldbe  -  griff. In diesem Fall findet die Waldfeststellung vor der Realisierung konkreter Bau  -  vorhaben statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.03  ;  741.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Referendumsfrist ist am 19.  September 2012 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit RB vom 6.  November 2012 auf den 1.  Januar 2013 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Art. 61 Abs. 1  geändert  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2018  01.01.2020  Art. 61 Abs. 1  bis  eingefügt  2019-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 25 Abs. 2  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 28  Titel geändert  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 28 Abs. 1  geändert  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 28 Abs. 2  geändert  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 28 Abs. 3  geändert  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Titel 5.  geändert  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Titel 5.1.  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 31  Titel geändert  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 1  geändert  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 2  aufgehoben  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 31 Abs. 3  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 31a  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 31b  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Titel 5.2.  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 31c  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  11.06.2012  01.01.2013  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 28 18.06.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-071
Art. 28 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Art. 28 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Art. 28 Abs. 3 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
                            Titel 5.  18.06.2020  01.01.2021  geändert  2020-071  Titel 5.1.  18.06.2020  01.01.2021  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 18.06.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-071
Art. 31 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-071
Art. 31 Abs. 2 18.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-071
Art. 31 Abs. 3 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 31a 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 31b 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
                            Titel 5.2.  18.06.2020  01.01.2021  eingefügt  2020-071
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31c 18.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-071
Art. 61 Abs. 1 31.08.2018 01.01.2020 geändert 2019-029
Art. 61 Abs. 1 bis
                            31.08.2018  01.01.2020  eingefügt  2019-029