Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland
                            Weisung des Departementes für Justiz und Sicherheit  betreffend Kleiner Grenzverkehr mit Deutschland  *  vom 3. November 1983 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Weisung ergänzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat  und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von  Personen im Kleinen Grenzverkehr vom 21.  Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Für die Ausstellung, die Verweigerung und den Entzug der in Art.  2 bis Art.  4 des  Abkommens erwähnten Ausweispapiere sind folgende Behörden zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  die Zollbehörden für Grenzkarten für Schweizer Bürgerinnen und Bürger so  -  wie für Ausflug- und Sammelausflugscheine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  die zuständigen übergeordneten eidgenössischen oder kantonalen Instanzen  für Dienstausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.–4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung einer Bewilligung nach Art.  6 des Abkommens (Grenzübertritt  ausserhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder ausserhalb festgesetzter Ver  -  kehrsstunden) sind die Zollbehörden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bodensee und Hochrhein
                            1  Vom Erfordernis einer Bewilligung nach Art.  8 des Abkommens (Grenzverkehr  auf dem Bodensee und dem Hochrhein) wird abgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren *
                            1  Für die Ausweispapiere werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grenzkarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Ausstellung  Fr. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Änderung  Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Verlängerung  Fr. 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  Entzug  Fr. 50 bis Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausflugscheine  Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sammelausflugscheine  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  0.631.256.913.63
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5–6 ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  03.11.1983  01.01.1984  Erstfassung  ABl. 45/1983  Erlasstitel  27.05.1994  keine Angabe  geändert  ABl. 22/1994  Erlasstitel  27.05.1994  keine Angabe  geändert  keine Angabe