Ordnung über die Stiftungsaufsicht
                            Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse  Ordnung über die Stiftungsaufsicht  Vom 23. Januar 2012 (Stand 1. Januar 2023)  Der Verwaltungsrat der BSABB (BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel),  gestützt auf § 6 lit. j und l des BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrags vom 8./14. Juni 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80ff. des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorge  -  stiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig  sind, gilt die Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012.  II. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben der BSABB
                            1  Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übernahme der Aufsicht
                            1  Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB grundsätzlich  nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zuständigen Handelsregister. Voraussetzung für den  Erlass der Verfügung sind eine rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundenge  -  mäss bestellte Stiftungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der  Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behör  -  de. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Ein  -  tragung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvollstreckerin oder der  Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stif  -  tungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der  Aufsicht gilt Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfung
                            1  Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere  die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)  die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanla  -  ge, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG BS  833.100  ; SGS BL  211.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 lit. a: Verweis geändert durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse  die Übereinstimmungen von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Ur  -  kunde und dem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  BSABB  prüft   und genehmigt  Urkundenänderungen  im  Sinne  von  Art.   85,   86,   86a   und 86b  ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nach  -  weislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsichtsmittel
                            1  Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbe  -  sondere  Weisungen erteilen  Gutachten und Expertisen anordnen  Ersatzvornahmen anordnen  Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen  amtliche Verwaltungen einsetzen  eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen  eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der eingeschränkten Revision  unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die  Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung. Bei der Ab  -  berufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulasten der Revisionsstelle, die die Massnahme ver  -  ursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stiftungsverzeichnis
                            1  Die BSABB führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle Stiftungen, die ihrer Aufsicht un  -  terstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis enthält Name, Sitz und Zweck der Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit schriftlichem Gesuch kann die Stiftung verlangen, dass sie nicht im Verzeichnis aufgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen
                            1  Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerver  -  waltung zur Stellungnahme einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer Stiftung an  und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z.B.  Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbefreiung der Stiftung), so ersucht sie die zu  -  ständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuerge  -  setzen.  III. Aufgaben des Stiftungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechnungsablage
                            1  Der   Stiftungsrat   reicht   der   BSABB   jährlich  innert   längstens   sechs   Monaten   nach   Abschluss   des  Rechnungsjahres   die   Berichterstattung   ein.   Allfällige   Fristerstreckungsgesuche   sind   rechtzeitig,  schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:  die vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend  aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang  das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung  den Bericht der Revisionsstelle, soweit die Stiftung nicht nach § 9 davon befreit ist  den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung  allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen, insbesondere den umfassen  -  den Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Revisionsstelle
                            1  Die BSABB kann die Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die  Voraussetzungen nach Art. 83b ZGB sowie der Verordnung über die Revisionsstellen von Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese Befreiung ist jederzeit widerrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Befreiung ist der BSABB spätestens drei Monate vor dem Rechnungsabschluss der  Stiftung einzureichen. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung für das nächste Rechnungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Stiftung von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, so muss sie bestätigen,  dass  die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte  gesetzeskonform abbildet (Vollständigkeitserklärung);  die Bilanz zu Verkehrswerten erstellt ist;  das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und  die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Urkundenänderungen
                            1  Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch umfasst  die geltende Stiftungsurkunde  die Begründung der Änderung  den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung  gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a-c sind der BSABB einzureichen. Die beurkundete Änderung ge  -  mäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister  die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin oder den Stifter beantragt  wird und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 5 aufgehoben durch VR-Beschluss vom 2. 10. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
                            7)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen- und Familienaufsicht: Spezielle Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mitteilungspflichten
                            1  Vom   Stiftungsrat   erlassene   Reglemente   und   deren   Änderungen   sind   der   BSABB   umgehend   zur  Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB  in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständigen Handelsregister ein  -  zutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister ein  -  zutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Die Änderungen sind un  -  abhängig von der Eintragungspflicht umgehend der BSABB mitzuteilen.  IV. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich  nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen.  V. Schlussbestimmung  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Publiziert am 28. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungsaufsicht: Ordnung  Anhang  Anhang zur Ordnung über die Stiftungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen  Bruttovermögen (Bilanzsumme):  bis    100‘000  340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100‘001 - 500‘000  555
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500‘001 - 1‘000‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘000‘001 - 5‘000‘000  1‘115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5‘000‘001 - 10‘000‘000  1‘600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10‘000‘001 - 20‘000‘000  2‘075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20‘000‘001 - 50‘000‘000  2‘675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50‘000‘001 - 100‘000‘000  3‘185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100‘000‘001 - 250‘000‘000  3‘745
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250‘000‘001 - 500‘000‘000  4‘420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500‘000‘001 - 750‘000‘000  4‘955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750‘000‘001 - 1‘000‘000‘000  5‘620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘000‘000‘001 - 2‘500‘000‘000  6‘080  ab    2‘500‘000‘001  6‘545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  renrahmen:  Handlung  Gebühr in Fr.  a)  Übernahme  der  Aufsicht  (inkl.  Vorprüfung  und  Genehmigung  der  Ur-  kunde)   500 - 3‘000  b)     Vorprüfung,  Prüfung  und  Genehmigung  von  notariell  beurkundeten  Ur-  kunden und -änderungen   500 - 3‘000  c)  Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung von Urkundenänderungen ohne  d)     Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen   500 - 2‘000  e)     Liquidationen   500 - 1‘500  f)  Fusionen / Aufteilungen / Vermögensübertragungen  1‘000 - 7‘500  g)     Aufhebungen mit oder ohne vorgängige Liquidation  1‘000 - 7‘500  i)  Anordnung von Massnahmen nach Art. 83d, bzw. 84 ZGB und § 5   500 - 7‘500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 29. August 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 29.10.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stiftungsaufsicht: Ordnung  Anhang  Handlung  Gebühr in Fr.  j)  Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden   500 - 5‘000  k)     Beratung oder Begutachtung von Stiftungsangelegenheiten   500 - 5‘000  l)  Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen   250 - 5‘000  m)    Genehmigung  von  Gesuchen  um  Befreiung  von  der  Revisionsstellen-  pflicht   300 - 1‘000  n)     Zweite und jede weitere Fristerstreckung   50  o)  Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeitsmah-  nungen) und anderen Dokumenten: pro Mahnung   50  p)     Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis und Kopiaturen daraus:  50 – 500  q)     Auszug aus dem Verzeichnis pro Stiftung   50  r)  Adressverzeichnis über alle Stiftungen  Grundgebühr  Zusatzgebühr pro Adresse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei  Aufsichtsbeschwerden werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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