Grossratsbeschluss über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Grabs
                            Grossratsbeschluss  über bauliche Massnahmen im kantonalen Spital Grabs  vom 21. Juni 1991 (Stand 21. Juni 1991)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23.  Oktober 1990  1   Kenntnis ge  -  nommen und  beschliesst:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  8  143  000.– für bauliche Massnahmen im  kantonalen Spital Grabs werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Baukosten wird ein Kredit von Fr.  8  143  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer  fünfzehnjährigen Tilgungsfrist von 1992 bis 2006 belastet.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror  -  dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat  endgültig.  Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1990, 2437.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1991; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 21. Juni 1991; in Vollzug ab 21. Juni 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht nach Art.  7  Abs.  1 des Gesetzes über Referendum  und Initiative  3   dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  26–93  21.06.1991  21.06.1991  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.1991  21.06.1991  Erlass  Grunderlass  26–93