Gesetz über die Kulturförderung
                            Gesetz  über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG  BL)  Vom 4. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel
                            1  Ziel dieses Gesetzes ist die Kulturförderung des Kantons Basel-Landschaft,  insbesondere die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes, die Förderung  des zeitgenössischen Schaffens, die Bereitstellung eines Grundangebots zu  -  gunsten der Bevölkerung sowie die Vermittlung und der Austausch von Kultur  in der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch Kanton und  Gemeinden sowie die Ausgestaltung und Organisation der Kulturförderung  durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 6. August 2015. Vom Regierungsrat  am 12. Januar 2016 rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  sind die Bestimmungen  zur  Kulturförderung im Gesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Archivierung, im Gesetz vom 15.  Oktober 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   betref  -  fend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedi  -  en, im Gesetz vom 9.  April 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über den Denkmal- und Heimatschutz, im  Gesetz vom 11.  Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über den Schutz und die Erforschung von  archäologischen Stätten und Objekten, im Gesetz vom 5.  Februar 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über  den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft so  -  wie im Bildungsgesetz vom 6.  Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Kultur in ihrer ganzen Vielfalt und  Breite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung kultureller Aktivi  -  täten dienen und den öffentlichen Zugang zu diesen ermöglichen und erleich  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie achten die Freiheit der Kulturschaffenden und fördern den chancenglei  -  chen Zugang zur Kulturförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton sorgt für die Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fördert öffentlich zugängliche, kulturelle Aktivitäten mit einer regionalen  oder   überregionalen   Bedeutung   im   Kanton   Basel-Landschaft   sowie   im  Wirtschafts- und Kulturraum seiner Nachbarschaft. Wo bedeutende Beiträge  geleistet werden, strebt der Kanton eine Mitsprache an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er stellt durch die Führung kantonaler Kulturinstitutionen und Einrichtungen  ein kulturelles Grundangebot sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er berücksichtigt dabei die kulturelle Vielfalt des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er unterstützt öffentlich zugängliche, kulturelle Aktivitäten der Gemeinden  durch Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Bestimmungen dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden fördern die Kultur vor Ort, gegebenenfalls in Zusammenarbeit  mit anderen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an kulturellen Aktivitäten  mit einer regionalen oder überregionalen Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  163  , GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  545  , GS 37.1225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  791  , GS 31.132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  793  , GS 34.0846
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  731  , GS 35.0203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  640  , GS 34.0637  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kulturförderung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eckwerte der Kulturförderung
                            1  Die Kulturförderung des Kantons basiert auf folgenden Eckwerten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Berücksichtigung der inhaltlichen Bedeutung kultureller Aktivitäten für die  Öffentlichkeit sowie der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung der Vielfalt der kulturellen Aktivitäten unter Berücksichtigung  der verschiedenen künstlerischen Sparten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung der Vermittlung von Kunst und Kultur und des kulturellen Aus  -  tausches,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Unterstützung und Förderung kultureller Aktivitäten an den Schulen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Gewährleistung von geeigneten Strukturen und transparenten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet mit öffentlichen und privaten Trägerinnen und Trägern  des   kulturellen   Lebens   im   regionalen   Wirtschafts-   und   Kulturraum,   in   der  Schweiz und im Ausland zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeltung regional und überregional bedeutender Leistungen durch kultu  -  relle Institutionen im Kanton Basel-Stadt erfolgt insbesondere auf der Grundla  -  ge des Kulturvertrags vom 28.  Januar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Instrumente der kantonalen Kulturförderung
                            1  Der kantonalen Kulturförderung stehen insbesondere folgende Instrumente  zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gewährung von Beiträgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Abschluss von Verträgen mit Privaten und öffentlichen Trägerschaf  -  ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Ankauf von künstlerischen und kulturellen Werken und Produktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vergabe von Aufträgen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Würdigung besonderer kultureller Leistungen durch Vergabungen und  Auszeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere zur Kulturförderung geeignete Instrumente einset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Finanzierungsmittel
                            1  Die kantonale Kulturförderung wird insbesondere finanziert durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich veranschlagte Kredite aus dem ordentlichen Voranschlag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jährlich aus dem kantonalen Swisslos-Fonds zugeteilte Mittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  366.15  , GS 32.999  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhebung von Gebühren für die Nutzung von kulturellen Dienstleistungen  in kantonalen Kulturinstitutionen und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mittel gemäss Absatz  1  Buchstabe  b werden nur ergänzend zur Finanzierung  kantonaler Aufgaben eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beitragsarten
                            1  Beiträge können in Form von wiederkehrenden Betriebsbeiträgen, Projektbei  -  trägen, Defizitgarantien, Darlehen, Stipendien oder anderen, geeigneten Mit  -  teln gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beitragsgewährung
                            1  Der Entscheid über die Beitragsgewährung erfolgt gestützt auf Fördermodel  -  le, Förderkriterien und Beitragsgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgewährung kann von Bedingungen wie der Bekanntgabe der Un  -  terstützung durch den Kanton oder der finanziellen Beteiligung von Gemeinden  oder Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann auch mit Auflagen wie der Vorlegung von Tätigkeitsberichten, der  Erbringung von Leistungen oder der Berücksichtigung von Anliegen der sozia  -  len Sicherheit der Kulturschaffenden versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Anspruch auf Beitragsgewährung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Widerruf von Beiträgen
                            1  Beiträge können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn das Vorhaben,  für das sie gewährt wurden, nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, wenn sie  erschlichen wurden oder wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kulturelles Grundangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kantonale Kulturinstitutionen und Einrichtungen
                            1  Der Kanton führt folgende Kulturinstitutionen und Einrichtungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kantonsbibliothek,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Kantonsmuseum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kantonsarchäologie gemäss Auftrag des Gesetzes vom 11. Dezem  -  ber 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    über den Schutz und die Erforschung von archäologischen  Stätten und Objekten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  793  , GS 34.0846  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Römerstadt Augusta Raurica im Rahmen der im Vertrag vom 24.  März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   über die Römerstadt Augusta Raurica vorgesehenen Aufga  -  ben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Verlag des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kantonsbibliothek
                            1  Die Kantonsbibliothek dient als kantonale Leitbibliothek der Bildung, Begeg  -  nung, Kultur und Freizeit. Sie fördert die individuelle Bildung sowie das Be  -  wusstsein für eigene und fremde Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie erfüllt die Aufgaben einer Studien- und Bildungsbibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie führt und vermittelt Medien für Information, Studium, Weiterbildung  und Unterhaltung aus allen Fachbereichen sowie für verschiedene Alters  -  gruppen und schafft einen möglichst freien Zugang zu Informationen im  lokalen und globalen Umfeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie sammelt und archiviert Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial  über den Kanton Basel-Landschaft und die Region sowie von Baselbieter  Autorinnen und Autoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie führt und unterhält den Baselbieter Bibliotheksverbund (BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie berät Dritte, insbesondere Gemeinden und Schulen, hinsichtlich der  Einrichtung und des Betriebs lokaler Bibliotheken und koordiniert eine  kantonsweite Bibliothekspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kantonsmuseum
                            1  Das Kantonsmuseum befasst sich mit der Identität der Region und themati  -  siert diese in Ausstellungen und museumspädagogischen Aktionen durch Ver  -  knüpfung von Gegenwärtigem mit Vergangenem und Lokalem mit Globalem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Es sorgt zusammen mit der Kantonsarchäologie für die Wahrung und  Pflege des Kulturerbes, indem es dieses dokumentiert und in eigenen  Sammlungen erhaltet, erschliesst und erforscht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  es dient der Wissens- und Kulturvermittlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  es berät Dritte, insbesondere Gemeinden, hinsichtlich der Einrichtung und  des Betriebs lokaler Museen und koordiniert eine kantonsweite Muse  -  umspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  792.1  , GS 34.0070  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kantonsarchäologie
                            1  Die Kantonsarchäologie ist verantwortlich für den Schutz und die Erforschung  archäologischer Stätten und beweglicher, archäologischer Objekte ausserhalb  der Römerstadt Augusta Raurica.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie nimmt archäologische Ausgrabungen und Bauuntersuchungen vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie führt das Archiv der archäologischen Stätten, Zonen und beweglichen,  archäologischen Güter des Kantons und erforscht diese;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie führt Massnahmen zum Erhalt und Unterhalt ausgewählter archäologi  -  scher Denkmäler durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie vermittelt Erkenntnisse zur regionalen Geschichte und Baukultur, vor  -  zugsweise an originalen Standorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Römerstadt Augusta Raurica
                            1  Die Römerstadt Augusta Raurica ist verantwortlich für die Erhaltung, Erfor  -  schung und Vermittlung der Römerstadt und macht diese der Öffentlichkeit zu  -  gänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie nimmt archäologische Ausgrabungen vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie inventarisiert, dokumentiert, lagert, präsentiert und wertet die archäo  -  logischen Fundgegenstände im Römermuseum mit Römerhaus und Vitri  -  nen in Schutzbauten aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie sichert und konserviert die archäologischen Fundgegenstände, die  Ruinen und Denkmäler und unterhält die Gebäude und Aussenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verlag des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Der Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegt die vom Kanton herausge  -  gebenen wissenschaftlichen und heimatkundlichen Publikationen sowie Lehr  -  mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verlag des Kantons Basel-Landschaft verlegte Publikationen müssen von  kantonalem und regionalem Interesse sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verlag hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er gibt kantonsspezifische Lehrmittel heraus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er gibt wissenschaftliche und heimatkundliche Publikationen heraus und  vertreibt sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  er berät Fachkommissionen, Herausgeberinnen und Herausgeber sowie  Autorinnen und Autoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt der Regierungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kantonale Behörden und Gremien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Regierungsrat
                            1  Der   Regierungsrat  bestimmt   die  allgemeine   Kulturpolitik,   legt   zu  diesem  Zweck periodisch ein für mehrere Jahre gültiges Kulturleitbild auf und erstattet  der Öffentlichkeit Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Förderkriterien, die Organisation und die Verfahren der Kulturför  -  derung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung den Kul  -  turrat ein, bestellt auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Fach  -  kommissionen und regelt die Fachausschüsse BS/BL in einer Vereinbarung mit  dem Kanton Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der personellen Besetzung der Fördergremien achtet er auf die fachliche  Qualifikation sowie auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter, der Al  -  tersgruppen und der unterschiedlichen Bezüge zur Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er verleiht kantonale Kulturpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion setzt die vom Regierungsrat be  -  stimmte Kulturförderungspolitik um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über die Verwendung der veranschlagten und zur Verfügung  gestellten Mittel im Bereich der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes so  -  wie der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung, sofern diese Kompetenz  in einem anderen Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist für die inhaltliche Ausgestaltung und den Betrieb der kantonalen Kul  -  turinstitutionen zur Sicherstellung des kulturellen Grundangebots zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlässt Gebühren- und Nutzungsordnungen für die kantonalen Kulturinsti  -  tutionen. Die Art und Höhe der Gebühren orientieren sich an den Gebühren  vergleichbarer Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie ist für die Wirksamkeitsüberprüfung der kantonalen Kulturförderung be  -  sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Kulturrat
                            1  Der Kulturrat besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher  der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gehört ihm von Amtes wegen an, je  -  doch nicht in der Funktion des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturrat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Er erarbeitet zuhanden des Regierungsrates Vorschläge zur Ausrichtung  von kantonalen Kulturpreisen und Förderbeiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL im Bereich der
                            zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachkommissionen und Fachausschüsse BS/BL  bestehen aus 5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommissionen unterstützen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  in spartenspezifischen und speziellen Förderaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachausschüsse BS/BL richten in Kooperation mit dem Kanton Basel-  Stadt die projektorientierte Förderung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere regelt der Regierungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016.001  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  04.06.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2016.001  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  600  GS-  Nr  .  2016.  001  Er  l  as  sd  at  um  4.   Juni   201  5  ,   L  RV  2015-  006  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  6  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen