Konkordat über die Schulkoordination
                            Konkordat über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970 (Stand 14. Dezember 1970)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Konkordatskantone   bilden   eine   interkantonale   öffentlich-rechtliche   Einrich  -  tung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden  kantonalen Rechts.  A. Materielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtungen
                            1  Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden  Punkten anzugleichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stich  -  tag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor  und nach diesem Datum sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwo  -  chen mindestens 9 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Matu  -  ritätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfehlungen
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbe  -  sondere für folgende Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rahmenlehrpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gemeinsame Lehrmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen  Ausbildungsgängen erworben wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung die  -  ser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung  sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unter  -  stützt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken aus  -  gearbeitet.  B. Organisatorische Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                            1  Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek  -  toren die Durchführung der unter Art.  4 festgelegten Aufgaben. Kompe  -  tenzen   und   Arbeitsweise   werden   in   einem   Geschäftsreglement   niedergelegt.   Die  Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die  Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beraten  -  de Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regionalkonferenzen
                            1  Zur Erledigung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu  vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz,  Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entschei  -  det jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenar  -  konferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsschutz
                            1  Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, ent  -  scheidet auf Klage hin das Bundesgericht.  C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fristen
                            1  Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art.  2 dieses Konkordats  wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art.  2  lit.  a festzulegen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen.  Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen ver  -  wirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art.  2 lit.  d soll grundsätzlich  auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            1  Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mittei  -  lung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            1  Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft  auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn  es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte am 14.  Dezember 1970. Dem Konkordat  gehören alle Kantone, mit Ausnahme des Tessins, an (Stand 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.10.1970  14.12.1970  Erstfassung  -