Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden
                            Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen  Entwicklung in Graubünden (GWE,  Wirtschaftsentwicklungsgesetz)  Vom 27. August 2015 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  84 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12. Mai 2015  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Ziele
                            1  Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet, um insbe  -  sondere:  a)  die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubün  -  den zu steigern;  b)  die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen;  c)  bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze der Förderung
                            1  Die Förderung ist exportorientiert und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung  der Volkswirtschaft und des Wirtschaftsraums nach ökonomischen, ökologischen  und sozialen Aspekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Förderungswürdig sind Vorhaben, die einen volkswirtschaftlichen  Nutzen bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2015/2016, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 43
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Förderinstrumente
                            1  Zur Förderung können Beiträge und Darlehen gewährt, Mitgliedschaften und Be  -  teiligungen eingegangen, eigene Aktivitäten durchgeführt, Bürgschaften eingegan  -  gen sowie Grundstücke erworben und verfügbar gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beiträge und Darlehen
                            1  Beiträge und Darlehen gemäss diesem Gesetz belaufen sich vorbehältlich abwei  -  chender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in diesem Gesetz festgelegten Höchstgrenzen für Beiträge und Darlehen kön  -  nen auf das Doppelte erhöht werden, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das:  a)  von grossem volkswirtschaftlichen Nutzen ist; oder  b)  die   zentrale   Entwicklungsinfrastruktur   in   einer   Gemeinde   oder   in   einem  gemeindeübergreifenden Gebiet betrifft, die nachweislich zur Aufrechterhal  -  tung der dezentralen Besiedlung beiträgt oder regionale Zentren stärkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge und Darlehen werden als einmalige Ergänzungsfinanzierung geleistet, mit  Ausnahme solcher gemäss den Artikeln  13,  14,  15,  17,  24  und  25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen werden für eine Dauer von maximal 15 Jahren gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beteiligungen und Mitgliedschaften
                            1  Der Kanton kann Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Institutionen und Organi  -  sationen   eingehen,   welche   mit   ihrer   Tätigkeit   die   Rahmenbedingungen   für   die  wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Eigene Aktivitäten
                            1  Der Kanton kann eigene Aktivitäten durchführen sowie Dritte bei ihren Vorhaben  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bürgschaften für KMU
                            1  Der Kanton kann Bürgschaften im Rahmen von Vorhaben eingehen, für welche die  BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU eine Bürgschaft eingegangen  ist. Vom Grundsatz der Exportorientierung kann abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bürgschaft kann höchstens im selben Umfang eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundstücke
                            1  Der Kanton kann an Standorten mit  volkswirtschaftlichem Potenzial die Verfügbar  -  keit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu   kann   er   nach   Anhörung   der   Standortgemeinde  erschliessen und Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erwerb und die Übertragung von Grundstücken erfolgt zu Marktkonditionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bundesmassnahmen
                            1  Der Kanton übernimmt die Verpflichtungen für die im Rahmen der Regionalpolitik  des Bundes geförderten Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Förderungsmassnahmen des Bundes und internationaler Organisationen  unterstützen und umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahrenskoordination
                            1  Der Kanton unterstützt Unternehmen, die sich in Graubünden ansiedeln möchten  oder die bereits in Graubünden tätig sind, mit Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Dienstleistungen werden gesamthaft von einer Ansprechstelle erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dienstleistungen und Prozesse in komplexen Projekten werden durch eine kantona  -  le Stelle mit Entscheidungsbefugnissen in Verfahrensfragen koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Statistik und volkswirtschaftliche Grundlagen
                            1  Der Kanton unterstützt die statistischen Erhebungen des Bundes und erhebt weitere  volkswirtschaftlich relevante Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Innovation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Innovative Vorhaben
                            1  Der Kanton kann Vorhaben zur Entwicklung von neuen Produkten, Prozessen und  Dienstleistungen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kompetenznetzwerke
                            1  Der Kanton kann Kompetenznetzwerke fördern, welche mehrere Sektoralpolitiken  umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wissens- und Technologietransfer
                            1  Der Kanton kann:  a)  zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Wissensauf  -  baus projektbezogene Aus- und Weiterbildungen fördern;  b)  Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes zur Stärkung des Wissens- und  Technologietransfers fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Forschungsinstitutionen
                            1  Der Kanton kann Forschungsinstitutionen fördern, sofern sie:  a)  mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Stärkung der regionalen Wirtschaft leis  -  ten; oder  b)  über Potenzial zur Vernetzung ihrer Aktivitäten mit Unternehmen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Regional- und Standortentwicklung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Regionale Entwicklung
                            1  Der   Kanton   kann   Vorhaben   von   Gemeinden   und   anderen   Trägerschaften   zur  Standortentwicklung, insbesondere zur Stärkung von regionalen Zentren, fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann eigene Vorhaben durchführen, welche die Rahmenbedingungen für die  wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Regionale Trägerschaften
                            1  Der Kanton kann regionale Trägerschaften bei der Umsetzung von Massnahmen  zur Unterstützung der Wirtschaft fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet an jede regionale Trägerschaft für den Grundbetrieb der Regio  -  nalentwicklung einen jährlichen Sockelbeitrag von mindestens 20 000 Franken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann an den Personalaufwand einer regionalen Trägerschaft für die Re  -  gionalentwicklung Beiträge bis zu 50  Prozent gewähren, wenn eine genehmigte re  -  gionale Standortentwicklungsstrategie vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten zur Umsetzung von  Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind, mit  Beiträgen bis höchstens 50  Prozent des Aufwands fördern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton nimmt die von den regionalen Trägerschaften zu erlassenden regiona  -  len Standortentwicklungsstrategien zur Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Systemrelevante Infrastrukturen
                            1  Der Grosse Rat gewährt einen bis ins Jahr 2030 befristeten Rahmenverpflichtungs  -  kredit zur Förderung systemrelevanter Infrastrukturen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien system  -  relevante Infrastrukturvorhaben fördern, wenn sie:  a)  zur Stärkung des regionalen Tourismussystems sowie der strategischen Aus  -  richtung der Tourismusdestination beitragen und in ihrer Ausstrahlung von  kantonaler Bedeutung sind;  b)  einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sportanlagen
                            1  Der Kanton kann den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen fördern, die von  nationaler, kantonaler oder regionaler  Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Tourismus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Infrastrukturen
                            1. Beherbergung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben von Beherbergungsbetrieben fördern, so  -  fern sie:  a)  zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen Beherbergungsangebots; und  b)  zur regionalen touristischen Entwicklung beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Bergbahnen
                            1  Der   Kanton   kann  basierend  auf   regionalen   Standortentwicklungsstrategien  den  Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transportanlagen und Schnee  -  anlagen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3. Andere touristische Infrastrukturen
                            1  Der Kanton kann den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen  touristischen Infrastrukturen fördern, sofern diese:  a)  einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen;  b)  mit anderen Fördermassnahmen koordiniert werden; und  c)  für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Veranstaltungen
                            1  Der Kanton kann Veranstaltungen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Graubünden Ferien
                            1  Der Kanton kann die Tätigkeiten von Graubünden Ferien mit Beiträgen bis höchs  -  tens 80 Prozent des Aufwands fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung erfolgt verbunden mit einem Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Weitere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Institutionen und Organisationen
                            1  Der Kanton kann Institutionen und Organisationen fördern, die mit ihrer Tätigkeit  die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet ver  -  bessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Standortpromotion
                            1  Der Kanton fördert die Standortpromotion für den Wirtschafts- und Wohnstandort  Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Regionenmarke
                            1  Der Kanton führt eine eigene Regionenmarke. Er kann die damit zusammenhän  -  genden Aufgaben Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Vorhaben zur Bekanntmachung und Weiterentwicklung der Marke mit Bei  -  trägen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Förderleistungen gemäss diesem Gesetz können von der Verwendung der Regio  -  nenmarke abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kooperationen
                            1  Der Kanton kann überbetriebliche Kooperationsvorhaben fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Studien und Konzepte
                            1  Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Informations- und Kommunikationstechnologie
                            1  Der Kanton kann Vorhaben fördern, die zu einer bedarfsgerechten Erschliessung  von Unternehmen mit Informations- und Kommunikationstechnologien führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zuständigkeiten und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grosser Rat
                            1  Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss  diesem Gesetz im Budget fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Regierung
                            1  Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regierung   ist   abschliessend   für   die   Sicherstellung   der   Verfügbarkeit   von  Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäss Artikel  8 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind an Verfahren im Sinne von Artikel  10  Absatz  3 mehrere Departemente betei  -  ligt, ordnet die Regierung die Verfahrenskoordination an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Rechtsmittel
                            1  Entscheide des Departements über Förderleistungen, auf welche kein Rechtsan  -  spruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Übergangsbestimmung
                            1  Bis Ende des Jahres 2023 kann der Kanton in den entsprechenden Fällen Förder  -  leistungen auch gewähren, wenn die regionale Standortentwicklungsstrategie nicht  genehmigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  2015-056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.01.2021  Titel 3.  geändert  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.01.2021  Art. 17 Abs. 2  eingefügt  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.01.2021  Art. 17 Abs. 3  eingefügt  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.01.2021  Art. 17 Abs. 4  eingefügt  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.01.2021  Art. 17 Abs. 5  eingefügt  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.01.2021  Titel 7.  eingefügt  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2020  01.01.2021  Art. 34  eingefügt  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Art. 18 Abs. 1  geändert  2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.08.2015  01.01.2016  Erstfassung  2015-056  Titel 3.  17.06.2020  01.01.2021  geändert  2020-064
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 17 Abs. 3 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 17 Abs. 4 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 17 Abs. 5 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 18 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-066
                            Titel 7.  17.06.2020  01.01.2021  eingefügt  2020-064