Dekret über die Verwaltung von Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessionsteils
                            Dekret  über die Verwaltung von Körperschaften und Einrichtungen des  Katholischen Konfessionsteils (Verwaltungsdekret)  vom 19. Juni 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf  Art.  24   Abs.  1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des  Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979  1  als Dekret:  2  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Dekret regelt:  a)  das Öffentlichkeitsprinzip, den Datenschutz und das öffentliche Beschaffungs  -  wesen;  b)  die Videoüberwachung von Gebäuden des Konfessionsteils und der Kirchge  -  meinden;  c)  die   Verwaltung   und   Revision   von   Kirchgemeinden   sowie   Zweck-   und  Gemeindeverbänden;  d)  Archivierung und Aktenführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Dekret keine Regelung enthält, werden die Vorschriften des kanto  -  nalen Rechts sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Dekret gilt für die Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen  Konfessionsteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kirchgemeinden mit Parlament gelten die Bestimmungen sachgemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Katholischen Kollegium erlassen am 19. Juni 2018; nach unbenützter Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 21.  August 2018; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Öffentlichkeitsprinzip  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Informationspflicht
                            1  Die Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessionsteils infor  -  mieren von sich aus über ihre Tätigkeit, soweit diese von allgemeinem Interesse  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Informationszugang
                            1  Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat ein Recht auf In  -  formationen über die Tätigkeit der Körperschaften und Einrichtungen des Katho  -  lischen Konfessionsteils und auf Zugang zu Dokumenten, soweit keine überwie  -  genden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.  III. Datenschutz  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Der Katholische Konfessionsteil gewährleistet eine Fachstelle für Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese erfüllt die Aufgaben des Datenschutzes für die Körperschaften und Ein  -  richtungen des Katholischen Konfessionsteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übertragung der Aufgaben
                            1  Der Administrationsrat kann die Aufgaben des Datenschutzes mittels Leistungs  -  vereinbarung übertragen an:  a)  die kantonale Fachstelle für Datenschutz;  b)  die Fachstelle für Datenschutz einer politischen Gemeinde oder die gemein  -  same Fachstelle für Datenschutz für mehrere politische Gemeinden;  c)  eine aussenstehende, für die Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzes geeig  -  nete Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert die Körperschaften und Einrichtungen des Katholischen Konfessi  -  onsteils sowie die Öffentlichkeit über die für den Katholischen Konfessionsteil tä  -  tige Fachstelle für Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Beschaffungsrecht  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen wird nicht angewen  -  det, ausgenommen, wenn die öffentliche Hand:  a)  erhebliche Beiträge an ein Vorhaben von Körperschaften oder Einrichtungen  des Katholischen Konfessionsteils ausrichtet und die Anwendung in der Bei  -  tragszusicherung verfügt wird;  b)  Beiträge an ein Vorhaben von Körperschaften oder Einrichtungen des Katho  -  lischen Konfessionsteils ausrichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der an  -  rechenbaren Kosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Administrationsrat kann durch Reglement ergänzende Vorschriften über die  Anwendbarkeit der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungsrecht sowie im  Rahmen von Finanzausgleichsbeiträgen abweichende Bestimmungen erlassen.  V. Videoüberwachung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsätze
                            1  Der Administrationsrat kann eine Videoüberwachung, die eine Personenidentifi  -  kation zulässt, beschliessen, wenn der Einsatz von Videokameras geeignet und er  -  forderlich ist, gewalttätige Ausschreitungen sowie Vandalismus und andere Sach  -  beschädigungen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Videoüberwachung wird beschränkt:  a)  örtlich auf die allgemein zugänglichen Gebäude des Katholischen Konfessi  -  onsteils und der Kirchgemeinden, namentlich auf die Kathedrale und weite  -  ren Gebäude des Stiftsbezirks sowie die Kirchen und weiteren Gebäude der  Kirchgemeinden, und ihre unmittelbare Umgebung;  b)  zeitlich auf die für die Erreichung des Zwecks notwendige Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Beschlussfassung über eine beabsichtigte Videoüberwachung:  a)  holt der Administrationsrat die Zustimmung ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  des Kantons, wenn die Videoüberwachung den Klosterplatz gemäss Um  -  grenzung nach Art.  6  bis   des Strassengesetzes vom 12.  Juni 1988  3   oder Teile  davon miterfasst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der   politischen   Gemeinde,   wenn   die   Videoüberwachung   öffentlichen  Raum, insbesondere im Gemeingebrauch stehende Strassen, Wege oder  Plätze, miterfasst;  b)  informiert   der   Administrationsrat   die   Geschäftsprüfungskommission   des  Kollegiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einsatz
                            1  Die Öffentlichkeit wird mit Hinweistafeln auf den Einsatz der Videoüberwa  -  chung aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Administrationsrat stellt sicher, dass:  a)  durch   geeignete   technische   und   organisatorische   Massnahmen   eine   miss  -  bräuchliche Verwendung der Daten ausgeschlossen ist;  b)  die Daten spätestens innert 30 Tagen nach Aufzeichnung gelöscht werden.  Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.  VI. Verwaltung von Kirchgemeinden, Zweck- und Gemeindeverbänden  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kirchenverwaltungsrat
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kirchenverwaltungsrat als vollziehendes Organ der Kirchgemeinde besteht  aus mindestens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit  -  arbeitenden der Kirchgemeinde mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 20  Prozent  gehören  dem Kirchenverwaltungsrat nicht an. Der Administrationsrat  kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Funktionen
                            1  Die   Mitglieder   des   Kirchenverwaltungsrates   üben   mindestens   die   folgenden  Funktionen aus:  a)  Präsident oder Präsidentin;  b)  Vizepräsident oder Vizepräsidentin;  c)  Leiter oder Leiterin Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Funktion des Leiters oder der Leiterin Finanzen kann dem Präsidenten oder  der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenverwaltungsrat kann die Aufgaben des Rechnungswesens, nament  -  lich die Führung der Buchhaltung, mit Leistungsvereinbarung an aussenstehende  Dritte übertragen. Der Leiter oder die Leiterin Finanzen überwacht die Aufgaben  -  erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verwaltungsrat von Zweck- oder Gemeindeverband
                            1  Für den Verwaltungsrat eines Zweck- oder eines Gemeindeverbandes werden die  Bestimmungen dieses Erlasses über den Kirchenverwaltungsrat sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit  -  arbeitenden des Zweck- oder des Gemeindeverbandes mit einem Beschäftigungs  -  grad   von   mehr   als   20   Prozent   gehören   dem   Verwaltungsrat   nicht   an.   Der  Administrationsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission als kontrollierendes Organ besteht aus min  -  destens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit  -  arbeitenden der Kirchgemeinde gehören der Geschäftsprüfungskommission nicht  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenverwaltungsrat kann die Rechnungsprüfung in Absprache mit der  Geschäftsprüfungskommission mit Leistungsvereinbarung an eine externe Revisi  -  onsstelle übertragen. Die Geschäftsprüfungskommission bleibt verantwortliches  Organ für die Rechnungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrollstelle
                            1  Für die Kontrollstelle eines Zweck- oder eines Gemeindeverbandes werden die  Bestimmungen dieses Erlasses über die Geschäftsprüfungskommission sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach dem Dekret über das Personalwesen (Personaldekret) angestellten Mit  -  arbeitenden des Zweck- oder des Gemeindeverbandes gehören der Kontrollstelle  nicht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat kann die Rechnungsprüfung in Absprache mit der Kontroll  -  stelle mit Leistungsvereinbarung an eine externe Revisionsstelle übertragen. Die  Kontrollstelle bleibt verantwortliches Organ für die Rechnungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Erneuerungswahlen nimmt der neu gewählte Rat folgende Wahlen vor:  a)  Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;  b)  Wahl des Leiters oder der Leiterin Finanzen;  c)  Wahl des Aktuars oder der Aktuarin;  d)  Wahl der Stimmenzähler für Bürgerversammlungen und Urnenabstimmun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wahl allfälliger Delegierter und Kommissionen sowie Festlegung der Aufga  -  ben und Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eid
                            1  Die Mitglieder des Kirchenverwaltungsrates, der Geschäftsprüfungskommission  und des Kirchgemeindeparlaments sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates von  Zweck- und Gemeindeverbänden und der Kontrollstelle leisten den Pflichteid vor  einem Mitglied des Administrationsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen ist das Handgelübde zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein einmal geleisteter Eid gilt auch bei Wiederwahl bzw. Wahl in eine andere  Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Amtsübergabe
                            1  Die Amtsübergaben sind durch ein Ratsmitglied zu leiten und protokollarisch  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ergänzende Vorschriften
                            1  Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften über  Aufgaben und Kompetenzen von:  a)  Präsidenten und Präsidentinnen;  b)  Leiter und Leiterinnen Finanzen;  c)  Aktuaren und Aktuarinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haushalt und Rechnungsführung
                            1  Der Haushalt der Kirchgemeinde und des Zweck- oder des Gemeindeverbandes  ist nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Buchhaltung muss das finanzielle Ergebnis und die Vermögenslage klar, voll  -  ständig und wahrheitsgetreu darstellen sowie jederzeit eine einwandfreie Kontrolle  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung von Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen bedarf der  Zustimmung des Administrationsrates und des Bischofs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übertragung von Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen bedarf der  Zustimmung des Administrationsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Kirchenverwaltungsrat   bzw.   der   Verwaltungsrat   des   Zweck-   oder   des  Gemeindeverbandes leitet und beaufsichtigt die Kassen- und Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Administrationsrat ordnet in einem Reglement die Gliederung und Darstel  -  lung der Jahresrechnung sowie die Führung und Kontrolle des Haushalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Finanzplan
                            1  Der   Kirchenverwaltungsrat   und   der   Verwaltungsrat   des   Zweck-   oder   des  Gemeindeverbandes erstellen einen Finanzplan, der mindestens die Zusammen  -  stellung der Investitionsvorhaben für die nächsten vier dem Budget folgenden  Jahre enthält.  VII. Revision  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufsichtsrechtliche Prüfung
                            1  Die Verwaltung der Kirchgemeinden, der Zweck- und der Gemeindeverbände,  der Kapellgenossenschaften sowie der unter der Aufsicht des Administrationsrates  stehenden Klöster und Stiftungen wird in der Regel alle vier Jahre aufsichtsrecht  -  lich überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Revisionskreise
                            1  Das Gebiet des Katholischen Konfessionsteils wird für die Durchführung der Re  -  visionen in sechs Revisionskreise wie folgt eingeteilt:  a)  Revisionskreis St.Gallen-Rorschach;  b)  Revisionskreis Rheintal;  c)  Revisionskreis Sarganserland-Werdenberg;  d)  Revisionskreis Linthgebiet;  e)  Revisionskreis Toggenburg;  f)  Revisionskreis Wil-Gossau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Administrationsrat teilt zu Beginn der Amtsdauer die Revisionskreise seinen  Mitgliedern zu und bestimmt die Zugehörigkeit von Kirchgemeinden, Zweck- und  Gemeindeverbänden, Kapellgenossenschaften, Stiftungen und Frauenklöstern zu  den jeweiligen Revisionskreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Durchführung
                            1  Der Administrationsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über die Durch  -  führung der Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Archivierung und Aktenführung  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Kirchgemeinden, Zweck- und Gemeindeverbände, Kapellgenossenschaften sowie  unter der Aufsicht des Administrationsrates stehende Klöster und Stiftungen füh  -  ren je ein eigenes Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen über gemeinsame Archive oder Archivführung durch Dritte be  -  dürfen der Zustimmung des Administrationsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vollziehenden Organe sind für die Aktenführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.  IX. Schlussbestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret über die Verwaltung und die Revision der katholischen Kirchgemein  -  den (Verwaltungsdekret) vom 30.  Juni 1981 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Fakultatives Referendum
                            1  Dieses Dekret untersteht nach Art.  13  bis   Abs.  1 Bst.  a der Verfassung des Katholi  -  schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979 dem fakul  -  tativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vollzugsbeginn
                            1  Der Administrationsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2018-063  19.06.2018  01.01.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2018  01.01.2019  Erlass  Grunderlass  2018-063