Geldspielgesetz des Kantons Graubünden
                            Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS)  Vom 27. August 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1  der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7. Januar 2020  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspie  -  len, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die  Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen  zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Die im Bundesgesetz über Geldspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    enthaltenen Definitionen sind anwendbar,  soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geldspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grossspiele
                            1  Im Kanton Graubünden dürfen die im Bundesgesetz über Geldspiele vorgesehenen  Grossspiele durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2020/2021, 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 869
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kleinspiele
                            1  Kleinspiele dürfen im Kanton Graubünden durchgeführt werden, wenn die geld  -  spielrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schutz Minderjähriger
                            1  Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterhaltungslotterien
                            1  Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien dürfen keine Perso  -  nen beschäftigen, die mit der Organisation oder Durchführung von Geldspielen Ein  -  künfte erzielen. Wird die Organisation oder die Durchführung von Unterhaltungslot  -  terien an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstalterinnen und Veranstalter melden der kantonalen Aufsichts- und Vollzugs  -  behörde Unterhaltungslotterien 14 Tage vor ihrer Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde
                            1  Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungs  -  pflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durch  -  führung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen und von meldepflichtigen Unter  -  haltungslotterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   für   die   Wahrnehmung   ihrer   Aufsichts-   und   Vollzugsaufgaben   der  Kantonspolizei Aufträge erteilen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten  begangen werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Information
                            1  Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde informiert in geeigneter Weise über  die zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen und die im Rahmen des Bewilli  -  gungsverfahrens einzureichenden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung
                            von Strafentscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus  Strafentscheiden zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten  Behörden zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung
                            1  Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung ergreift Präventionsmassnah  -  men gegen exzessives Geldspiel und stellt ein angemessenes Beratungs- und Be  -  handlungsangebot   für  spielsuchtgefährdete   und   spielsüchtige   Personen  und   deren  Umfeld sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge  mit öffentlichen sowie privaten Anbietern schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung entscheidet über die Verwen  -  dung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zuflies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bezeichnet die Fachpersonen, welche in Aufhebungsverfahren einbezogen wer  -  den können, die Spielsperren betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Datenbearbeitung
                            1  Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und  Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Perso  -  nendaten   über   die   Gesundheit,   über   Massnahmen   der   sozialen   Hilfe,   über  administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Besteuerung von Spielerträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Steuerpflicht und Bemessung
                            1  Spielbanken mit einer Konzession gemäss dem Geldspielgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind steuerpflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhebt den nach dem Geldspielgesetz maximal zulässigen Steuersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erhebung der Spielbankensteuer
                            1  Die Spielbankensteuer wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe  des Bundes erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhebt nachträglich kantonale Stempelabgaben samt Zinsen, wenn die  Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf das Geldspielgesetz eine Nach  -  erhebung vornimmt und diese rechtskräftig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Veranlagung und Bezug
                            1  Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbanken  -  steuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geldspielrechtliche Übertretungen
                            1  Die Veranstalterin oder der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren wird mit Busse  bestraft, wenn sie oder er minderjährige Personen an kleinen Pokerturnieren teilneh  -  men lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Unterhaltungslotterien wird mit Busse  bis zu 500  Franken bestraft, wenn sie oder er gegen Artikel  6 verstösst. Andere Per  -  sonen, die gegen Artikel  6  Absatz  1 verstossen, werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  2020-062
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.08.2020  01.01.2021  Erstfassung  2020-062