Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Glarus über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
                            Vereinbarung  zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Glarus über die  Zuständigkeit der Familienausgleichskassen  vom 28. Januar 2002 (Stand 28. Januar 2002)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Glarus  erlassen  gestützt auf Art.  15  Abs.  2 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  April 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und Art.  20 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des  Kantons Glarus vom 12.  Mai 1974  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungs  -  kanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton be  -  schäftigten Arbeitnehmer  mit der für den Hauptsitz  zuständigen Familienaus  -  gleichskasse abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zuständigkeit
                            1  Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betrof  -  fene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungsbehörde ist:  a)  im Kanton Glarus die Familienausgleichskasse des Kantons Glarus;  b)  im Kanton St.Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)  die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 28. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leis  -  tungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungs  -  kanton vorschreibt  3   oder wenn sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet,  eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen;  c)  weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich  beeinträchtigt  noch  arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen  verletzt  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 d) Entzug
                            1  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art.  3 dieser  Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 e) Verzicht
                            1  Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf  des Kalenderjahrs ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kündigung
                            1  Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer  Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung findet ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Für den Kanton St.Gallen siehe insbesondere KZG, sGS  371.1  , und KZV, sGS  371.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Vollzug ab 28. Januar 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–29  28.01.2002  28.01.2002  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.01.2002  28.01.2002  Erlass  Grunderlass  37–29