Verordnung über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Langenbruck
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen»,  Langenbruck  Vom 6. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Helfenbergrüttenen», Gemeinde Langenbruck, durch  Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar  der   geschützten   Naturobjekte  des   Kantons  Basel-Landschaft   aufgenommen,  besteht   aus   Teilflächen   der   Parzellen   Nr.  353   und   354   des   Grundbuchs  Langenbruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14,96  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler  Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen und Weiden so  -  wie von Krautsäumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum  für Schmetterlinge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung von artenreichen Hecken und Baumgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung   und   Förderung   von   Kleinstrukturen   wie   Einzelbäume,   Gebü  -  sche, Ast- und Steinhaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung von naturnah aufgebauten und strukturreichen  Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten, insbesondere der Tagfalter und Reptilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.039
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Umwandlung der Mähwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächigen   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Campieren sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln mit Ausnahme der Ver  -  tragsfläche mit Hochstammobstbäumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherlen  -  kung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremd  -  ländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt bestehender Wege sowie der Betrieb und die Zufahrt zum Ku  -  gelfang bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.039
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Landwirtschaftlichen   Zentrum   und   der   Grundeigentümerin   für   die   Betreuung  und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§  17, 27 und 28 des Gesetzes  vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflege und Unterhalt des Waldrandes erfolgen in Absprache mit dem Amt für  Wald. Geplante Waldrandeingriffe sind in die jährliche Planung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   den   Schutzzielen   entsprechende   Pflege   und   Unterhalt   der   Landwirt  -  schaftsflächen wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen.   Wird   eine   solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige  Fachstelle   befugt,   die   notwendigen   Massnahmen   auf   Kosten   der   Fehlbaren  durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2016  01.10.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016.039  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.09.2016  01.10.2016  Erstfassung  GS 2016.039  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.039