Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame  Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)  Vom 20. Mai 2019  Ingress  Die dieser Vereinbarung  beitretenden Kantone,  im Bestreben, die mit der IKV 1937  1   errichtete Zusammenarbeit auch unter dem  geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über  die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu  führen,  gestützt auf  
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 
                            das Bundesgesetz über Geldspiele  vom 29. September 2017 (BGS; SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.51)    das gesamtschweizeri  sche Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019  (GSK)  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
                            1   Die dieser Vereinbarung beitretende  n Kantone (nachfolgend als «Vereinba-  rungskantone» bezeichnet) be  treiben die Genossenschaft  «Swisslos Interkantonale  Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Swisslos veranstaltet Geldspiele im  Auftrag der Vereinbarungskantone, nach  Massgabe des BGS, des ge  samtschweizerischen Geld  spielkonkordats sowie der  vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird  Swisslos als einzige Veranstalterin  von Lotterie- und Sportwetten-Grossspiele  n auf dem Gebiet der Vereinbarungs-  kantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsam  e Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2      Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Reingewinne der Swisslos fallen   vollumfänglich den Vereinbarungskanto-  nen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Berei-  chen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone verwenden  einen Teil der Reingewinne zur Förde-  rung des nationalen Sports. Der Betrag wi  rd nach dem Verfahren gemäss Art. 34  GSK durch die FDKG festgelegt und jähr  lich in die Stiftung Sportförderung  Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils   nach Abs. 2 verbleibenden Reinge-  winne sind den Vereinbarungskantonen jähr  lich nach folgendem Verteilschlüssel  abzuliefern:  a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Ka  nton ein Fixum von CHF 70‘000, der  Rest nach Bevölkerungszahlen. Massg  ebend ist die gemäss der letzten  Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.  b)  Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach  Spieleinsätzen. Massgebend ist di  e gemäss der letzten Volkszählung  ermittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Anteil am Reingewinn einer Spie  lkategorie steht einem Vereinbarungskan-  ton nur dann zu, wenn die entsprechende Sp  ielkategorie in seinem Gebiet nicht  verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
                            Die Vereinbarungskantone entsenden je   ein Regierungsmitglied in die General-  versammlung der Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Besti mmungen für Kleinlotterien
                            1   Die Gesamtsumme (Kontingent) der von  einem Vereinbarungskanton in einem  Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im   Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens  Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölker  ung betragen. Eine Mindestsumme von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'000.— steht jedem Kanton unabhängig  seiner Bevölkerungszahl zur Verfü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übertragung ungenutzter Kontingent  steile von einem auf das nächste Ka-  lenderjahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Übertragung ungenutzter Kontingent  steile von einem Ve  reinbarungskanton  an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
                            Die Vereinbarungskantone verpflichten  sich, die Herkunft der Mittel bei deren  Vergabe zu kommunizieren und den Benefi  ziaren aufzuerleg  en, die erhaltene  Unterstützung mindestens unter Verwendung  des Logos von Swisslos bekannt zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung der Vereinbarung
                            1   Änderungsanträge sind bei der Genera  lversammlung der Swisslos einzureichen.  Sie leitet das Verfahren ein, wenn die  Vertretungen von drei Vierteln aller Ver-  einbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderung tritt in Kraft, sobald ih  r alle Vereinbarungskantone zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung   können in einem vereinfachten  Verfahren, durch einstimmigen Beschlu  ss der Generalversa  mmlung der Swisslos,  vorgenommen werden. Die Ge  neralversammlung bringt den Wortlaut des beab-  sichtigten Beschlusses vorgängig  den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
                            1   Die vorliegende Vereinbarung kann mit  einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  Ende eines Kalenderjahres durch Mitt  eilung an die Generalversammlung der  Swisslos gekündigt werden, frühestens auf da  s Ende des 10. Jahres seit Inkrafttre-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung eines Kantons beendet die  Gültigkeit der Vereinbarung auf sei-  nem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhältnis zum Gesamtsch weizerischen Geldspielkonkordat
                            Im Falle eines Widerspruchs gehen di  e Bestimmungen des GSK den Bestimmun-  gen der vorliegenden Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft, soba  ld ihr alle Vereinbarungskantone der IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustimmung ist gegenüber der Gene  ralversammlung der Swisslos zu erklä-  ren. Sie teilt das Inkrafttreten  den Kantonen sowi  e dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbar  ung werden sämtliche Bestimmungen der  IKV 1937 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            Swisslos passt die Statuten innert einer  Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten die-  ser Vereinbarung an.  Beschlossen von den Vertretungen der Ka  ntone der Deutschschweiz und des Kan-  tons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu  Handen der Ratifikation in de  n Kantonen am 20. Mai 2019.  Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriem  arkt und Lotteriegesetz (Kantone  Deutschschweiz und Kanton Tessin)  Dr. Andrea Bettiga, Landammann  Präsident FDKL