Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden
                            Gesetz zur Förderung der digitalen Transformation in  Graubünden (GDT)  Vom 18. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 10. Februar 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Ziele
                            1  Dieses Gesetz dient zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Grau  -  bünden, um insbesondere:  a)  die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Grau  -  bünden zu steigern;  b)  den Wohn- und Wirtschaftsstandort Graubünden attraktiver zu gestalten; oder  c)  zusätzliche Wertschöpfungspotenziale in Graubünden zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rahmenverpflichtungskredit
                            1  Zur Förderung der digitalen Transformation im Kanton Graubünden im Sinne die  -  ses Gesetzes gewährt der Grosse Rat einen Rahmenverpflichtungskredit im Umfang  von 40 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat setzt diesen Kredit in eigener Kompetenz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Förderinstrumente
                            1  Zur Förderung der digitalen Transformation kann der Kanton unter Beachtung der  Wettbewerbsneutralität:  a)  Beiträge an Vorhaben von Unternehmen sowie von Institutionen und Organi  -  sationen gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2019/2020, 798
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 1007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eigene Vorhaben und Massnahmen durchführen und finanzieren, sofern diese  nicht über andere gesetzliche Grundlagen zu finanzieren sind;  c)  zur Durchführung von Vorhaben Kooperationen eingehen oder sich an Institu  -  tionen, Organisationen oder Trägerschaften beteiligen und diese mitfinanzie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Förderumfang
                            1  Beiträge können im Umfang von maximal 50 Prozent der Investitionskosten und  von maximal 50 Prozent der Betriebskosten für die ersten fünf Betriebsjahre gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigene Vorhaben und Massnahmen des Kantons können vollumfänglich durch den  Kanton finanziert werden. Die Finanzierung des Betriebs ist auf maximal fünf Jahre  beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Kooperationen und bei Beteiligungen kann der Kanton den in seinem Interesse  liegenden Anteil der Kosten während maximal fünf Jahren mitfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachorganisation
                            1  Zur Förderung der digitalen Transformation bildet der Kanton eine bereichsüber  -  greifende Fachorganisation, welche insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:  a)  Identifikation,  Initialisierung,   Begleitung und  Koordination von  Digitalisie  -  rungsvorhaben;  b)  Unterstützung des Kantons bei seinen Aufgaben gemäss diesem Gesetz;  c)  Prüfung der Machbarkeit und der Wirksamkeit von Digitalisierungsvorhaben;  d)  Abgabe von Förderempfehlungen;  e)  Anbieten einer Anlaufstelle für Branchenorganisationen für Fragen zur digita  -  len Transformation und zu Digitalisierungsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton überträgt diese Aufgaben an Dritte. Hierfür kann er zusammen mit  Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtspflege
                            1  Entscheide der Departemente über Förderleistungen, auf die kein Rechtsanspruch  besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berichterstattung
                            1  Die Regierung berichtet dem Grossen Rat jährlich über die Tätigkeiten und Verga  -  ben im Rahmen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zeitlicher Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt solange, bis der Rahmenverpflichtungskredit aufgebraucht ist oder  verfällt, längstens bis zum 31. Dezember 2030.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  2020-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  18.06.2020  01.01.2021  Erstfassung  2020-066