Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für eine vorzeitige Veräusserung von Grundstücken
                            Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht  für eine vorzeitige Veräusserung von Grundstücken  Vom 26. September 1989  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 4 und 6  des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nicht-  landwirtschaftlicher  Grundstücke  vom  6.  Oktober  1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  erlässt  fol-  gende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Bewilligungen für eine vorzeitige Veräusserung von Grundstük-
                            ken vor Ablauf der Sperrfrist erteilt das kantonale Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Justizdepartement.
                            2  Beschwerden sind innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzu-  reichen.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit Inkrafttreten des  Bundesbeschlusses sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)