Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege
                            Gesetz betreffend die Jugendzahnpflege  Vom 8. November 1962  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  den  Antrag  seiner  Kommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. In der Erwägung, dass der zahnärztlichen Betreuung der Jugend-
                            lichen vom sozialen und medizinischen Gesichtspunkt aus eine grosse  Bedeutung zukommt, wird der Regierungsrat ermächtigt, die soziale  Zahnpflege für Jugendliche im Kanton Basel-Stadt zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einzelheiten  dieser  sozialen  Jugendzahnpflege  werden  durch  Verordnung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit; es ist zu pu-
                            blizieren und unterliegt dem Referendum.