Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                            betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil  betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgrund der Sitzung des Arbeitsausschusses der Landwirtschaftsdirektoren  aus den deutschsprachigen Kantonen bereinigte Fassung vom 14. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für  Spezialzweige der Wirtschaft zu betreiben, vereinbaren die Kantone  folgendes Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtung der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
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                            1   Unter  dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und  Berufsbildungszentrum Wädenswil  bilden die Konkordatskantone (im  Folgenden Konkordatsträger genannt)  eine interkantonale Körperschaft des  öffentlichen Rechts mit Sitz  in Wädenswil ZH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatsträger verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden  Bestimmungen dieses Konkordats zum Ausbau der Hochschule und des  Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt  jeweils auch  für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang  nicht  etwas anderes ergibt.  Verpflichtung privater Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
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                            1   Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stiftung Technische Obstverwertung, Wädenswil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stiftung Weinfachschule, Wädenswil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stiftung Gartenbau, Wädenswil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Berufs- und Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die privaten Organisationen leisten Beiträge hauptsächlich  für finanzielle  Bedürfnisse des Technikums, die sich aus der Betreuung  ihrer Fachgebiete  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Verpflichtungen und Rechte der privaten Organisationen werden in  speziellen Verträgen zwischen dem Technikum einerseits und den einzelnen  Organisationen anderseits geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Ebenso wird die Mitbenützung des Technikums durch solche  Organisationen  für eigene Kurse, Veranstaltungen usw. auf dem Vertragsweg  geregelt.  Zweck und allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
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                            1   Die Hochschule hat zum Zweck:  -  auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen  der Wirtschaft, insbesondere  -  im Obst-, Wein- und Gartenbau  -  in der Lebensmitteltechnologie  -  in der Biotechnologie  -  in der Ökotrophologie  durch praxisorientierte Diplomstudien  und Weiterbildungsveranstaltungen auf  berufliche Tätigkeiten vorzubereiten,  welche die Anwendung wissenschaftlicher  Erkenntnisse und Methoden erfordern;  -  in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte  Forschungs- und  Entwicklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen  für Dritte zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck:  auf Berufsbildungsstufe die  Aus- und Weiterbildung von Berufs- und  Fachleuten sowie von Interessenten  jeder Art durch Kurse, Vorträge,  Demonstrationen, Studienreisen und ähnliche  Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen,  mit einem  Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem  jährlichen  Pachtzins von gegenwärtig Fr. 3000.- zur Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den  gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude  zu  errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag  abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Zusammenarbeit mit dem in Art. 11 genannten Schulrat übernimmt  der  Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des  Berufsbildungszentrums  Wädenswil auf Rechnung der Konkordatsmitglieder  Funktion und Verantwortung  eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und  Gemeindesteuern.  Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4a. Art. 4a.
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                            1   Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel:  -   die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu  fördern und zu vertiefen;  -   das Studienangebot in der Region zu erweitern  und zu koordinieren;  -   die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen;  -   den Austausch von Dozierenden sowie von wissenschaftlichem,  technischem und administrativem Personal und die Mobilität von  Studierenden  zu fördern;  -   in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, bei  Dienstleistungen und  Beratungen zusammenzuarbeiten;  -   die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen  zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der entsprechenden  Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.  Ausbaukosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
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                            1   Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst-  und  Weinfachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein-  und  Gartenbau von insgesamt Fr. 22 356 000.- (Schätzung gemäss  Stand des  Baukostenindexes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7  Punkten)  werden wie folgt getragen:  Fr.  Eidgenossenschaft  14 308 000.-  Konkordatsträger gemäss Verteilschlüssel  (Anhang I)  8 048 000.-  Insgesamt  22 356 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird als  Darlehen  in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des Technikums  aufgenommen. Die  allenfalls nachträglich dem Konkordat beitretenden  Kantone haben ihren  Kostenanteil gemäss Art. 14 Abs. 1 zu entrichten, so  dass das  aufgenommene Darlehen in diesem Umfang zurückbezahlt werden  kann.  Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a. Art. 5a.
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                            1   Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen,  die  nicht über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden  durch  Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch  ein zinsloses Darlehen  des Standortkantons finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert 15 Jahren zulasten  der Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die  Rückstellungen  gemäss Art. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden wie folgt gedeckt  a)   Schulgeld und Pension;  b)   Beiträge des Bundes;  c)   Beiträge der Konkordatsträger;  d)   Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen;  e)   allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur teilweisen Deckung des auf die Kantone entfallenden Anteils an den  jährlichen Kosten verpflichten sich die Konkordatsträger zu einem  festen  Beitrag von total Fr. 300 000.- pro Jahr. Diese Summe wird  auf die einzelnen  Konkordatsträger verteilt nach einem Schlüssel  (Anhang II), der folgende  Faktoren umfasst:  a)  Wohnbevölkerung %  mit einfachem Gewicht  b)  Durchschnitt %  Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte  / Fläche im  Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau  Durchschnitt mit  einfachem Gewicht  c)  Durchschnitt %  Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte  in Obstverwertung und  Weinbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach  Abzug aller  vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt  verteilt:  a)   für den Anteil der Hochschule im Verhältnis  zur Studierendenzahl des  entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger.  Die  Studierenden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für  sie  stipendienpflichtig ist;  b)   für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis  zur Schülerzahl  (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden  Rechnungsjahres auf  die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem  Konkordatsträger  zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach Abzug  aller  vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden im Verhältnis  zur  Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) auf die Kantone  verteilt.  Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler vor ihrem Eintritt  ins  Technikum.  Rückstellungen und Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden  folgende  Rückstellungen vorgenommen::  a)   Die Rückstellung für den Unterhalt der  Gebäude und Liegenschaften wird  durch eine jährliche Einlage von  1 Prozent des Grundwertes der gesamten  Baukosten unter Berücksichtigung  der seitherigen Veränderung des  Baukostenindexes gespiesen. Diese Rückstellung  ist Bestandteil der  jährlichen Kosten nach Art. 6;  b)   die Rückstellung für die Erneuerung der  Einrichtungen, Maschinen und  Installationen wird wie folgt gespiesen:durch eine jährliche Einlage von 10  bis 15 Prozent des Grundwertes  der Einrichtungen, Maschinen und  Installationen unter Berücksichtigung  der Teuerung; diese Rückstellung  ist Bestandteil der jährlichen  Kosten nach Art. 6;durch Schenkungen,  Legate und andere Unterstützungsbeiträge,  die nicht an eine ausdrückliche  Zweckbestimmung gebunden sind;durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Stipendienfonds wird errichtet, der durch Zuwendungen und Beiträge  von Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung  von  Stipendien:  an das Studium der Schüler;  für Studienaufenthalte  der Schüler;  für Studienaufenthalte der Schüler;  für  Studienreisen der Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrechnet,  dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes  Reglement geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konkordatsrat kann für ausländische Studierende besondere  Gebühren  festsetzen.  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Organe des Konkordats sind:  a)   der Konkordatsrat;  b)   der Schulrat;  c)   die Rechnungsprüfungskommission;  d)   die Fachkommissionen.  Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen  bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer beträgt vier Jahre vorbehältlich Art. 12.  Eine Wiederwahl ist  zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr  überschreiten, können  nicht gewählt werden.  Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:  -  angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein  je 1  -  Fachkommissionen  je 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein  Stellvertreter zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Konkordatsrat ist befugt, weitern interessierten Kreisen Sitze  einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -   Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten  und des Protokollführers  des Rates;  -   Ernennung der Mitglieder des Schulrates;  -   Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission  und ihrer  Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung;  -   Genehmigung des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages  sowie des  Entwicklungs- und Finanzplanes;  -   Festsetzung der Prozentsätze für die  Rückstellungen für Gebäude und  Liegenschaften und für  Sachmittel im Rahmen von Art. 7;  -   Genehmigung der Tätigkeitsberichte;  -   Genehmigung der Rechnung;  -   Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung,  soweit nicht nach  Beschluss des Konkordatsrates oder nach Angliederungsvertrag  andere  Zuständigkeiten festgelegt sind;  -   Erlass von Zulassungsbeschränkungen; der Konkordatsrat  kann die  Bestimmungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss  für  anwendbar erklären;  -   die Behandlung aller weiteren Geschäfte,  die nicht einem anderen Organ  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und  auf  Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch  den  Schulrat hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit  dem  einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu  verschicken.  Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf  der  Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und  beratender Stimme teil.  Der Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er ist zuständig für:  -   Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates;  -   Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten  des Schulrates;  -   Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten  der Fachkommissionen;  -   Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz;  -   Qualifikation und Besoldungseinreihung des  Rektors und der Prorektoren;  -   Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer;  -   Verleihung des Professorentitels;  -   Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum  Wädenswil  in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen;  -   Erlass von Studienprogrammen;  -   Erlass ergänzender Vorschriften über  Organisation und Zuständigkeit;  -   Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen,  insbesondere bei Verweigerung  von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss  von Studierenden;  -   Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen  unterer Instanzen des  Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss  Bundesrecht oder  Verbundvertrag;  -   Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen  zwischen Mitarbeitern der  Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil;  -   Bezeichnung der Vertretung des Konkordats in  Verbundorganen gemäss  Angliederungsvertrag;  -   Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes;  -   Verwaltung der Rückstellungen und Fonds  und Ausgabenbeschlüsse  gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes;  -   Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums  Wädenswil  gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an  Organe  im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender  Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden:  je 1 Vertreter  -   der Lehrerkonferenz,  -   des Ehemaligenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht  und beratender Stimme teil.  Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
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                            1   Die  Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter  der Eidgenossenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amt stehende  Vertreter der  Konkordatsträger und der Wirtschaft aus, und der entsprechende  Stellvertreter  wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes  der  Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene  Konkordatsträger  bzw. Wirtschaft den Nachfolger unter Vorbehalt der  Genehmigung durch den Konkordatsrat.  Kein Konkordatsträger kann  gleichzeitig im Schulrat und in der Rechnungsprüfungskommission  vertreten  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat  darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.  Fachkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 12a. Art. 12a.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Abteilungen (Studiengänge) der Hochschule und dem  Berufsbildungszentrum  kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einer Fachkommission gehören 5 bis 9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter  bzw. der Rektor des Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen:  a)   ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich  allfälliger  Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum  Konkordat, wie folgt  gestaffelt:30 Prozent bei Vollendung der  Rohbauten;Rest bei  Genehmigung der Bauabrechnung;  b)   ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 6  und 7) in drei Teilbeträgen,  d. h. einen Drittel des mutmasslichen  Betreffnisses auf Beginn des  Rechnungsjahres, einen Drittel auf Mitte des  Rechnungsjahres und den  Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen  des  Rechnungsabschlusses.  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über den nachträglichen Beitritt von Konkordatsträgern  zum Konkordat  entscheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre  Mitgliedschaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende  kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der  Veröffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. Es wird  als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten  Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen.  Schlussbestimmung des Nachtrags vom 5. Februar 1999  Schlussbestimmung des Nachtrags vom 5. Februar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  II.  Diese Konkordatsänderung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat  und die Konkordatskantone mit der Veröffentlichung in der Amtlichen  Sammlung des Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   in Kraft.  Anhang I  Anhang I  Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des  Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des  Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil  Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil  (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  Kantone  Schlüssel  %  Fr.  Zürich  24,526  1 973 850.-  Bern (deutschsprachig)  12,111  974 700.-  Luzern  6,420  516 680.-  Uri  0,476  38 310.-  Schwyz  1,917  154 280.-  Obwalden  0,482  38 790.-  Nidwalden  0,580  46 680.-  Glarus  0,587  47 240.-  Zug  1,461  117 580.-  Freiburg (deutschsprachig)  1,126  90 620.-  Solothurn  3,436  276 530.-  Basel-Stadt  4,969  399 900.-  Basel-Land  3,899  313 790.-  Schaffhausen  3,167  254 880.-  Appenzell A.Rh.  0,736  59 230.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang II  Anhang II  Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die  Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die  jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche  jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche  Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  Kantone  Schlüssel  %  Fr.  Zürich  23,265  69 800.-  Bern (deutschsprachig)  12,672  38 020.-  Luzern  6,847  20 540.-  Schwyz  2,036  6 110.-  Obwalden  0,518  1 550.-  Nidwalden  0,620  1 860.-  Glarus  0,586  1 760.-  Zug  1,426  4 280.-  Freiburg (deutschsprachig)  1,181  3 540.-  Solothurn  3,622  10 870.-  Basel-Stadt  3,706  11 120.-  Basel-Land  3,865  11 590.-  Schaffhausen  3,230  9 690.-  Appenzell A.Rh.  0,746  2 240.-  Appenzell I.Rh.  0,168  500.-  St.Gallen  9,076  27 230.-  Graubünden  5,110  15 330.-  Aargau  10,921  32 760.-  Thurgau  9,407  28 220.-  Fürstentum Liechtenstein  0,481  1 440.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000  300 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907. Vom Arbeitsausschuss der Landwirtschaftsdirektoren aus  den deutschsprachigen Kantonen beschlossen am 14. März 1974; Beitritt des  Kantons St.Gallen am 18. Februar 1975, nGS 11-92; in Vollzug ab 4. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976. Das Konkordat ist vorläufig ausserdem verbindlich für die Kantone  Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Landschaft,  Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Graubünden, Aargau und Thurgau sowie für  das Fürstentum Liechtenstein. Geändert durch Nachtrag vom 5. Februar 1999,  nGS 38-16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch Nachtrag.