Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
                            Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,  SHG)  vom 29. März 1984 (Stand 1. Juli 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die politischen Gemeinden treffen Vorkehren, um soziale Not zu verhindern. Sie  leisten Hilfe zu deren Behebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie helfen mit, familienrechtliche Unterhaltsansprüche zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die fürsorgerische Betreuung von Personen, die der Asylgesetzgebung unterste  -  hen, kann der Regierungsrat in Absprache mit den Gemeinden besondere Vorschrif  -  ten erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammenarbeit
                            1  Die Gemeinden arbeiten mit anerkannten sozialen Hilfswerken zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er fördert die Schaffung regionaler Mehrzweckberatungsstellen durch interessierte  Gemeinden und führt eine Koordinationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vereinbarungen mit anderen Kantonen
                            1  Der Grosse Rat kann Vereinbarungen der Kantone über Einrichtungen der öffentli  -  chen Sozialhilfe beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit
                            1  Zuständig ist die Wohnsitzgemeinde des Hilfsbedürftigen. Die Gemeinde des Auf  -  enthaltsortes ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn  jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des Bundes über  die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Amtsstelle gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Un  -  terstützung Bedürftiger ist das Fürsorgeamt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fürsorgebehörde
                            1  Die Gemeinde wählt die Fürsorgebehörde, deren Präsidenten sowie einen oder  mehrere Fürsorger. Sie kann ihre Wahlbefugnisse dem Gemeinderat oder der erwei  -  terten Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Fürsorger ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Aufsicht
                            1  Das zuständige Departement beaufsichtigt die für die Sozialhilfe zuständigen Be  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beaufsichtigt die gesamte öffentliche Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Heime
                            1  Unter einem Heim ist ein von einer oder mehreren Personen geleiteter Kollektiv  -  haushalt zu verstehen, der bezweckt, mehr als vier Personen für die Dauer von min  -  destens fünf Tagen in der Woche, in der Regel gegen Entgelt, Unterkunft, Verpfle  -  gung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6b * Bewilligung
                            1  Errichtung und Betrieb eines Heimes bedürfen einer Bewilligung des Departemen  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine ausreichende Betreuung sichergestellt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6c * Betreuungs- und Pflegeangebote
                            1  Errichtung und Betrieb von Betreuungs- und Pflegeangeboten, in denen bis zu vier  volljährigen Personen gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder wei  -  tere Dienstleistungen gewährt werden, bedürfen einer Bewilligung der Politischen  Gemeinde und unterstehen deren Aufsicht. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen  für Angehörige und enge Bezugspersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Politischen Gemeinde kann innert  20 Tagen beim Departe  -  ment für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6d * Richtlinien
                            1  Das Departement erlässt für die Heime sowie die Betreuungs- und Pflegeangebote  die notwendigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beratung, Betreuung
                            1  Die  Behörde   hat   die  Selbständigkeit   des Hilfsbedürftigen durch  Beratung und  Betreuung zu erhalten und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unterstützung
                            1  Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhal  -  tes für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für  die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden  kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Beschäftigungsprogramme
                            1  Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung  ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, können die Gemeinden  allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder privaten Trägerschaften Be  -  schäftigungsprogramme durchführen. Die Kostenübernahme für die Teilnahme an  einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b * Pflicht zur Arbeitsaufnahme
                            1  Hilfsbedürftige können zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit auf dem freien  Markt oder im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes verpflichtet werden. Bei  Weigerung wird die Unterstützung gekürzt oder eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a. Observationen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c * Zweck und Voraussetzungen
                            1  Die Fürsorgebehörde kann die Observation einer Person veranlassen, die Leistun  -  -  nungen machen lassen, um die Bedürftigkeit im Grundsatz oder das Ausmass der  Bedürftigkeit abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Observation ist zulässig, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person unrechtmässig Leistungen  bezieht, zu erhalten versucht oder bezogen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert  würden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  sie von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt wird, die über eine  Bewilligung des zuständigen Departementes verfügt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  sich die observierte Person an einem allgemein zugänglichen Ort aufhält oder  an einem Ort, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d * Modalitäten
                            1  Vor der Durchführung einer Observation legt die Fürsorgebehörde schriftlich den  Auftrag für die observierende Person fest. Dieser enthält Angaben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die erforderlichen Personendaten der zu observierenden und der observieren  -  den Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine Beschreibung der konkreten Anhaltspunkte und die diese begründenden  Tatsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Ergebnisse bereits erfolgter Abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Dauer der Observation und die Anzahl Observationstage, wobei eine Ob  -  servation an höchstens 30  Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten  Observationstag stattfinden darf. Dieser Zeitraum kann um bis zu sechs Mo  -  nate verlängert werden, wenn hinreichende Gründe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich ein Auftrag während der Durchführung als sachlich zu eng gefasst, so  ist der ursprüngliche Auftrag vorgängig zu weiteren Observationen durch die Für  -  sorgebehörde schriftlich zu erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die observierende Person erstattet der Fürsorgebehörde Bericht und übergibt ihr  das Observationsmaterial vollständig. Sie darf vom Observationsmaterial keine Ko  -  pien aufbewahren und die gesammelten Informationen ausschliesslich im Rahmen  ihres Auftrags verwenden. Sie untersteht dem Amtsgeheimnis und dem Gesetz über  den Datenschutz (TG  DSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fürsorgebehörde kann zur Durchführung von Observationen Leistungsverein  -  barungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8e * Aktenführung und Einsichtsrecht
                            1  Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, macht  die Fürsorgebehörde der observierten Person schriftlich Mitteilung über den Grund,  die Art und die Dauer der Observation und weist auf das Einsichtsrecht hin, bevor  sie einen Entscheid betreffend die Unterstützung erlässt. Die observierte Person  kann innert dreissig Tagen Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestätigen sich die Anhaltspunkte, die zu einer Observation geführt haben, nicht,  so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  erlässt die Fürsorgebehörde einen Entscheid über den Grund, die Art und die  Dauer der erfolgten Observation und weist die observierte Person auf das Ein  -  sichtsrecht hin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vernichtet die Fürsorgebehörde nach Rechtskraft des Entscheids das Observa  -  tionsmaterial, sofern die observierte Person nicht schriftlich beantragt, dass  das Observationsmaterial vollständig in den Akten verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fürsorgebehörde kann das Material einer Observation verwenden, die von ei  -  ner anderen Fürsorgebehörde angeordnet wurde, wenn bei der Observation die Vor  -  aussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zieht   eine   observierte   Person   während   einer   laufenden   Observation   aus   einer  Gemeinde weg, endet die Observation von Gesetzes wegen. In begründeten Fällen  hat die Fürsorgebehörde das Recht, die Fürsorgebehörde der neuen Wohnsitzge  -  meinde innerhalb von 30 Tagen über diese Observation zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8f * Berichterstattung
                            1  Die Fürsorgebehörde erstattet dem Departement für Finanzen und Soziales auf  Verlangen Bericht über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anzahl Observationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ergebnisse der Observationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  verfügte Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Dauer und Kosten je Observation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  eingereichte Strafanzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Namen der mit der Observation beauftragten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9–12 * ...
                            2.2.2. Inkassohilfe und Bevorschussung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13–16 * ...
                            3. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Herkunft der Mittel
                            1  Die Gemeinden bestreiten die Kosten für Leistungen an Hilfsbedürftige insbeson  -  dere aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rückerstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Erträgen von Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  allgemeinen Mitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Beiträgen des Kantons an stationäre Aufenthalte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verwandtenunterstützung
                            1  Die Gemeinde prüft, ob nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Verwandte zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet sind.  Sie hat Unterstützungspflichtige zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen und  dem Hilfsbedürftigen zu vermitteln. Nötigenfalls ist die Verwandtenunterstützung  bei den zuständigen Behörden geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für uneinbringliche Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist der Rückgriff auf Ver  -  wandte ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Rückerstattungen durch Private
                            1  Zu Unrecht bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer nach dem vollendeten 18.  Altersjahr Unterstützungsbeiträge bezogen hat, ist  zur Rückerstattung verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Erben haften bis zur Höhe  ihrer Erbschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer   Vorschüsse   bezogen   hat,   ist   zur   Rückerstattung   verpflichtet,   soweit   der  Schuldner die vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge bezahlt hat oder soweit er diesen  beerbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückerstattungsansprüche verjähren fünf Jahre seit Kenntnis, in jedem Fall aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Jahre seit der letzten Leistung. Bei Haftung aus Erbschaft beträgt die Frist 20  Jah  -  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bezieht   eine   dem   Asylrecht   unterstellte   Person   Leistungen,   für   welche   die  Gemeinde vom Kanton einen aus den vom Bund ausgerichteten Globalpauschalen  finanzierten Beitrag erhält, ist sie von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Rückerstattung von Bevorschussungen
                            1  Bevorschusst die Fürsorgebehörde Versicherungsleistungen oder vermögensrecht  -  liche Forderungen gegenüber Dritten, gehen die betreffenden Ansprüche der Sozial  -  hilfebedürftigen im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf die  Fürsorgebehörde über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt ausbe  -  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b * Globalpauschalen
                            1  Im Rahmen des Asylrechts dem Kanton vom Bund ausbezahlte Globalpauschalen  und daraus finanzierte zweckgebundene Beiträge an die Gemeinden sind Staatsbei  -  träge. Sie werden nicht auf dem Klientenkonto verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * ...
§ 20a * Kosten für anerkannte Flüchtlinge
                            1  Der Kanton ersetzt den Gemeinden die Hälfte der ausgewiesenen Kosten für aner  -  kannte Flüchtlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement bestimmt jährlich die anrechenbaren Aufwendungen. Es kann die  Sozialhilferechnungen der Gemeinden überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Beiträge leisten, insbesonde  -  re an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erwerb, Bau oder Betrieb von Einrichtungen für Hilfsbedürftige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  anerkannte Hilfswerke, soweit diese der Verhinderung oder Linderung sozia  -  ler Not dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ausbildung von Fachpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Beiträge an stationäre Aufenthalte
                            1  Der Kanton gewährt den Gemeinden ab Eingang ihres Kostengutsprachegesuchs  Beiträge an den stationären Aufenthalt von:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Hilfsbedürftigen, deren Aufenthalt aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe fi  -  nanziert wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nicht versicherten Ausländern ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, die infol  -  ge Krankheit oder Unfall einer unaufschiebbaren Behandlung bedürfen, sofern  eine Kostengutsprache des Kantons eingeholt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Beiträge. Die Höhe  der Beiträge entspricht den anerkannten Aufenthaltskosten, soweit diese nach Abzug  von eigenen Mitteln des Hilfsbedürftigen und Leistungen Dritter den Grundbetrag  übersteigen. Übersteigt der Kantonsbeitrag ebenfalls die Höhe des Grundbetrages,  tragen Gemeinde und Kanton die darüber hinausgehenden Kosten je zur Hälfte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundbetrag entspricht den Heimkosten, die beim Maximum von einfacher  AHV-Rente und Ergänzungsleistungen für Heimbewohner gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21b * Beiträge an Restdefizite
                            1  Der Kanton richtet einer pflichtigen Gemeinde ab Eingang ihres Kostengutsprache  -  gesuches Beiträge an die Nettotageskosten abzüglich Kostgeld (Restdefizit) gemäss  Interkantonaler Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusam  -  menarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrich  -  tungen (Heimvereinbarung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  21a  Abs.  2 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Öffentliche Sammlungen, Betteln
                            1  Öffentliche Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke bedürfen ei  -  ner Bewilligung des zuständigen Departementes des Regierungsrates. Beschränkt  sich die Sammlung auf das Gebiet einer Gemeinde, genügt die Bewilligung des  Gemeindepräsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betteln ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schweigepflicht
                            1  Wer Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe wahrnimmt, ist zur Verschwiegenheit  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beginn und Durchführung der Hilfe
                            1  Die Fürsorgebehörde leistet die in diesem Gesetz vorgesehene Hilfe, sobald sie  Kenntnis von drohender oder bestehender sozialer Not erhält. Sie benachrichtigt die  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn für den Hilfsbedürftigen oder seine  Angehörigen Anordnungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes notwendig wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (RB  850.6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedarf jemand unaufschiebbar der Hilfe, kann der Fürsorger in Absprache mit dem  Präsidenten der Fürsorgekommission die notwendigen Massnahmen bis zum Ent  -  scheid der Behörde treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hilfsbedürftigen. Seine berechtigten  Interessen sowie diejenigen der Angehörigen sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Pflichten des Hilfsbedürftigen
                            1  Der Hilfsbedürftige hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben  und die erforderliche Akteneinsicht zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfsbedürftige  vermögensrechtliche Ansprüche, die nicht von Gesetzes wegen übergehen, an die  Gemeinde abtritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hilfsbedürftigen, die Anordnungen der Behörden nicht befolgen oder deren Hilfe  missbrauchen, wird die Unterstützung nach Verwarnung gekürzt oder eingestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der für die Sozialhilfe zuständigen Behörden kann innert 20  Ta  -  gen beim Departement Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 *
                            1  Beiträge nach §  21a werden auch ausgerichtet, wenn der stationäre Aufenthalt vor  dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten worden ist und andauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.03.1984  01.01.1986  Erstfassung  ABl. 4/1985  ABl. 1/1986
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 1 Abs. 3 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 4 Abs. 3 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 6 03.07.1991 01.06.1992 eingefügt ABl. 7/1992
§ 6 Abs. 3 17.08.1994 01.10.1995 aufgehoben ABl. 34/1994
§ 6a 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 6b 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 6c 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 6c Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 6d 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
                            Titel 2.1.  12.01.2022  01.07.2022  aufgehoben  ABl. 3/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 8b 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
                            Titel 2a.  12.01.2022  01.07.2022  eingefügt  ABl. 3/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8d 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8e 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 8f 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
                            Titel 2.2.  12.01.2022  01.07.2022  aufgehoben  ABl. 3/2022  Titel 2.2.1.  03.07.1991  01.06.1992  aufgehoben  ABl. 7/1992
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 10 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 11 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 12 03.07.1991 01.06.1992 aufgehoben ABl. 7/1992
§ 13 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 14 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 15 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 16 07.03.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 11/2007
§ 17 Abs. 1, 3. 06.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 17 Abs. 1, 5. 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 19 Abs. 2 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 19 Abs. 5 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 19a 21.05.2003 01.10.2003 eingefügt ABl. 21/2003
§ 19b 12.01.2022 01.07.2022 eingefügt ABl. 3/2022
§ 20 12.01.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 3/2011
§ 20a 25.04.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 18/2007
§ 21a 17.08.1994 01.10.1995 eingefügt ABl. 34/1994
§ 21a Abs. 1 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21a Abs. 2 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 21b 21.04.1999 01.01.2000 eingefügt ABl. 17/1999
§ 22 Abs. 1 03.12.2014 01.06.2015 geändert ABl. 50/2014
§ 24 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt