Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
                            Reglement über die Organisation der  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden  Vom 12. April 1994 (Stand 1. Dezember 1997)  Gestützt auf Art.  2 der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bun  -  desgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi  -  cherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  von der Regierung erlassen am 12.  April 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gliederung
                            1  Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) gliedert sich in  folgende Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verwaltungsgeschäft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  AHV-Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  IV-Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Organisation
                            1  Die Organisation der einzelnen Bereiche wird durch die Verwaltungskommission  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuteilung der Sachgebiete und Geschäfte
                            1  Soweit auf Bundesebene und kantonaler Ebene Gesetze und Verordnungen nichts  anderes bestimmen, teilt die Verwaltungskommission die einzelnen Sachgebiete, Zu  -  ständigkeiten und Geschäfte den Bereichen mittels Weisungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen  sich auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  544.010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausstand
                            1  Ein Mitglied eines Organs der SVAG hat in Ausstand zu treten, wenn die Umstände  es befangen erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Ausstandsfragen entscheidet das Organ unter Ausschluss des betreffenden  Mitgliedes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. VERWALTUNGSKOMMISSION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Obliegenheiten der Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission hat ausser den im Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und in der Vollziehungs  -  verordnung  2  )   festgelegten Obliegenheiten insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Genehmigung des Budgets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Gewährung von Nachtragskrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sitzungen
                            1  Die Verwaltungskommission tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als es die Ge  -  schäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Mitglieder der Verwaltungskom  -  mission und der Direktion die Traktandenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor ordnet aufgrund der Traktanden die Teilnahme von weiteren Direkti  -  onsmitgliedern und Mitarbeitern an den Sitzungen zwecks Auskunftserteilung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschlüsse und Protokoll
                            1  Über die Beschlüsse der Verwaltungskommission wird ein Protokoll geführt. Stel  -  lungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzu  -  nehmen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung  zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationsweg ge  -  fassten Beschlüsse aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse der Verwaltungskommission werden durch den Präsidenten oder  seinen Stellvertreter und den Protokollführer unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  544.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  544.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. DIREKTION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Direktion
                            1  Die Direktion ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazu  -  gehörigen weiteren Erlassen ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fal  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Befugnisse und Pflichten
                            1  Die Direktion hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entscheid über die Beanspruchung der im Rahmen des Budgets bewilligten  Kredite; sie kann diese Kompetenz in dem von ihr festzusetzenden Umfang  den Direktionsmitgliedern übertragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Anforderung eines Nachtragskredites; die Bestimmungen des Gesetzes  über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden  1  )   gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschlussfassung
                            1  Die Direktion ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und  stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen und an den  Abstimmungen verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten hat oder wegen  Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Direktion nicht beschlussfähig, so ergänzt sie sich durch Beizug des Stell  -  vertreters des fehlenden Direktionsmitgliedes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sitzungen
                            1  Die Direktion tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als dies die Geschäfte erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Direktionsmitglieder die Trak  -  tandenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschlüsse und Protokoll
                            1  Die Direktion fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Der Vorsitzende  stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt,  als angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Beschlüsse der Direktion wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen ein  -  zelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses  wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmi  -  gung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den  Protokollführer unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  710.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Direktor
                            1  Der Direktor der SVAG leitet die Tätigkeit der Direktion. Er führt den Vorsitz,  sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Geschäfte im Rahmen der ge  -  setzlichen Bestimmungen und überwacht die Zusammenarbeit unter den Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor vertritt die SVAG nach aussen, soweit im Einzelfall nicht etwas ande  -  res bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, kann er an Stelle der Direktion allein  entscheiden. Er hat dieser an der nächsten Sitzung vom Entscheid Kenntnis zu ge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er legt der Verwaltungskommission das Budget, Anforderungen von Nachtragskre  -  diten, die Jahresrechnung sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsberichte  zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er unterbreitet der Verwaltungskommission und dem vorgesetzten Departement  Vorschläge bei Personalgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Einreihungen und Stellenschaffungen fordert der Direktor das Personal- und  Organisationsamt zur Stellungnahme auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. REVISIONSSTELLE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Revisionsstelle
                            1  Über das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der SVAG hat die Revisions  -  stelle die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen und Bericht zu er  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Änderung von Erlassen 1 )
Art. 17 Aufhebung von Erlassen
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Reglement über die Organisation der Ausgleichskasse des Kantons Graubün  -  den vom 9.  März 1981  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Provisorische  Verordnung über  die Invalidenversicherung für  den Kanton  Graubünden vom 29.  Dezember 1959  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1981, 796; AGS 1990, 2353; BR 544.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1960, 97; BR 544.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Errichtung einer kantonalen Regionalstelle der Invalidenversicherung für den  Kanton Graubünden vom 2.  Mai 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Bund zusammen mit dem  Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversi  -  cherung und die Invalidenversicherung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1960, 133; BR 544.650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 5.  Juli 1994 auf den 1.  Januar 1995 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.1994  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1997  01.12.1997  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  12.04.1994  01.01.1995  Erstfassung  -