Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts
                            Eidgenössisches Enteignungsrecht: Vollzugsverordnung  Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts  Vom 23. Dezember 1974 (Stand 2. April 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über  die Enteignung (EntG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die  elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesesetz, EleG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   folgende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Präsident der Expropriationskommission entscheidet über  Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesge  -  setzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;  die Beseitigung von Baumästen, durch welche bestehende Schwach- oder Starkstroman  -  lagen gefährdet werden, und die dafür zu entrichtende Entschädigung gemäss Art. 44 des  Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Stark  -  stromanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Für die Verteilung von Enteignungsentschädigungen wird gemäss Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes  vom 20. Juni 1930 über die Enteignung das Betreibungs- und Konkursamt für zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:  Beschluss des Regierungsrates vom 1. September 1931 betreffend Vollzug von Art. 15  des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;  Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juli 1931 betreffend Vollzug von Art. 95 Abs. 2  des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung;  Beschluss des Regierungsrates vom 26. November 1902 betreffend die Vollziehung des  Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Stark  -  stromanlagen.  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungsgesetz in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist  dem Bundesgericht und dem Bundesrat zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 2. 4. 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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