Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB)  vom 15. September 2021 (Stand 1. April 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Beitritt zur IVöB
                            1  Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die Thurgauer Kantonalbank ist den Bestimmungen des öffentlichen Beschaf  -  fungswesens nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuschlagskriterien
                            1  Zusätzlich zu den in Art.  29 Abs.  1 IVöB erwähnten Zuschlagskriterien kann, unter  Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, das Kriterium «Unter  -  schiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» be  -  rücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren
                            1  Über Beschwerden gemäss Art.  52 Abs.  1 IVöB entscheidet das Verwaltungsge  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist zulässig ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden  Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht stellt einer vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle der  kantonalen Verwaltung eine Ausfertigung seiner im Anwendungsbereich dieses Ge  -  setzes gefällten Entscheide in anonymisierter Form zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art.  6 Abs.  4  IVöB abzuschliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das für die Kontrollen zuständige Organ gemäss Art.  12 Abs.  5 IVöB zu be  -  zeichnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen  zu bezeichnen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Führen eines Verzeichnisses der Anbieter, die aufgrund ihrer Eig  -  nung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfül  -  len (Art.  28 Abs.  1 IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sanktionen gemäss Art.  45 Abs.  1 bis Abs.  5 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Statistik gemäss Art.  50 Abs.  1 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung  durch Auftraggeber und Anbieter gemäss Art.  62 Abs.  1 und Abs.  2  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art.  48 Abs.  7 IVöB zu be  -  zeichnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ra  -  tifizieren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldung von Ausschlüssen
                            1  Bei einem Ausschluss im Sinne von Art.  45 Abs.  1 IVöB stellt die Auftraggeberin  oder der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton meldet den Ausschluss dem Interkantonalen Organ für das öffentliche  Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kantonale Fachstelle
                            1  Der Kanton führt eine kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle pflegt den Kontakt mit den für das öffentliche Beschaffungswesen  zuständigen Organen des Bundes und der Kantone. Sie informiert und berät die der  IVöB unterstehenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Kanton und fördert in  diesem Rahmen den einheitlichen Vollzug der Bestimmungen des öffentlichen Be  -  schaffungswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Fachstelle weitere Aufgaben  und Kompetenzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsrecht
                            1  Der Kanton Thurgau bleibt Mitglied der IVöB  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , bis sämtliche Kantone der  IVöB beigetreten sind. Die IVöB  2001 gilt nur noch im Verhältnis zu denjenigen  Kantonen, die der IVöB noch nicht beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  15.09.2021  01.04.2022  Erstfassung  37/2021