Kantonsratsbeschluss über Sanierung und Erweiterung der Universität St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über Sanierung und Erweiterung der Universität St.Gallen  vom 5. Juni 2005 (Stand 6. Juni 2005)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 11.  Mai 2004  1   Kenntnis genommen und  beschliesst:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  83  400  000.– für Sanierung und Erweite  -  rung der Universität St.Gallen, davon Fr.  48  500  000.– für werterhaltende Aufwen  -  dungen, werden genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des zu erwartenden Bundesbeitrags  von Fr.  19  000  000.– ein Kredit von Fr.  64  400  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2006 innert  zehn Jahren abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2004, 1317 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 1. Dezember 2004, in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 5. Juni 2005; in Vollzug ab 6. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  6  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  40–58  05.06.2005  06.06.2005  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2005  06.06.2005  Erlass  Grunderlass  40–58