Vereinbarung über die Primarschulverhältnisse von Grub
                            über die Primarschulverhältnisse von Grub  über die Primarschulverhältnisse von Grub  vom 15. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen  gestützt auf § 71 Ziff. 7 der Verordnung über das Schulwesen im Kanton  Appenzell A.Rh. vom 21. März 1935 und auf Art. 9 des st.gallischen  Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Einwohnergemeinde Grub im Kanton Appenzell A.Rh. und die  Schulgemeinde Grub im Kanton St.Gallen werden ermächtigt, einen Vertrag  über die gegenseitige Aufnahme von Primarschülern (1. bis 6. Klasse)  abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der  Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen und tritt nach beidseitiger  Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die beiden Gemeinden bezahlen für die Schüler, welche die Schule in der  Nachbargemeinde besuchen, ein jährliches Schulgeld, das sich grundsätzlich  nach dem Durchschnitt der Schulaufwendungen je Schüler für den  ordentlichen Schulbetrieb beider Gemeinden errechnet. Gebäudekosten und  Gebäudeunterhalt werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Schüler unterstehen der Schulgesetzgebung jenes Kantons, in dem sie  die Schule besuchen. Sie werden gleich behandelt wie die Schüler, die  ordentlicherweise die entsprechende Schule besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor dem Erlass von Verfügungen, die Schüler aus der Nachbargemeinde  betreffen, ist der Schulrat bzw. die Schulkommission der Nachbargemeinde  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Stoffprogramme an beiden Primarschulen sind derart zu gestalten, dass  der Anschluss sowohl an die appenzellischen als auch an die st.gallischen  Sekundarschulen und Abschlussklassen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die an beiden Primarschulen zu verwendenden Lehrmittel werden durch die  zuständigen Departemente der Vertragskantone gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Offizielle Lehrmittel, welche an beiden Primarschulen Verwendung finden,  werden von beiden Vertragskantonen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Für die Erteilung des Religionsunterrichtes stellen beide Gemeinden die  notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich sind der  Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung  vorzulegen und von dieser mit dem Erziehungsdepartement des Kantons  St.Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons  Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und  Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der  Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Appenzell A.Rh.,  Der Landammann:  Willi Walser  Der Ratschreiber:  Hans-Jürg Schär  St.Gallen, 15. März 1977  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  Ernst Rüesch  Der Staatsschreiber:  Dr. Hans Stadler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1977/78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1874,  SR   101.