Verordnung über das Naturschutzgebiet «Harzflue», Bennwil
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Harzflue», Bennwil  Vom 8. April 2014 (Stand 1. Mai 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Naturschutzgebiet   «Harzflue»,   Gemeinde   Bennwil,   durch   Regierungs  -  ratsbeschluss   als   Objekt   von   regionaler   Bedeutung   in   das   Inventar   der   ge  -  schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht  aus Teilflächen der Parzellen Nr.  652, 662 und 663 des Grundbuchs Bennwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 20,41  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offenen Waldstrukturen  als Lebensraum für licht- und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung   und   Erhaltung   von   extensiv   gepflegten,   strukturreichen   und  stufig   aufgebauten   Waldbeständen   mit   gezielter   Pflege   und   Förderung  von seltenen Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung des Gebiets al unberührter Felsstandort mit seinen charakteris  -  tischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrän  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung der Feldgehölze, Hecken und Kleinstrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Magerwie  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung der geologischen Objekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Schutz des Grundwassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umbrechen des Bodens ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beweidung der Wiesenflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Durchführen von Veranstaltungen auf den Wiesenflächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Campieren sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuer  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Radfahren,   Biken   und   Reiten   abseits   von   Waldstrassen   gemäss   §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu  -  cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung   und   Unterhalt   bestehender   Wege   und   des   Rastplatzes   bleiben  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.0486, SGS  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht   der  kantonalen  Naturschutzfachstelle,   des   Amtes   für   Wald  und   der  Grundeigentümerin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen auf der Magerwiese sowie Veranstaltungen im Wald ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Personen  unterliegen  der  Bewilligungspflicht.   Bewilligungen  können  unter  Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchti  -  gungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet  sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die  Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung  und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes  vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Natur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10.  Juli 2013 für die Wald-Naturschutzge  -  biete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue Rehhag», Gemeinden Bennwil,  Hölstein,   Ramlinsburg,   mit   der   dazugehörigen   Abgeltungsberechnung,   bildet  die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die  Schutzziele   sind   nach   25  Jahren   von   den   beiden   kantonalen   Fachstellen  gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in  gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Ab  -  geltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit  -  tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche  Anordnung  nicht   befolgt,   so ist  die  zuständige Fachstelle  befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  01.05.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014.032  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.04.2014  01.05.2014  Erstfassung  GS 2014.032  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.032