Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen
                            Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in  Regionen  Vom 23. April 2014 (Stand 1. Januar 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  gestützt auf Art.  31 und Art.  68 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 14.  Januar 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einteilung 4 )
                            1  Die Gemeinden werden wie folgt den Regionen zugeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Region Albula:  a)  Gemeinden  Albula/Alvra,   Bergün   Filisur,   Lantsch/Lenz,   Schmitten,  Surses, Vaz/Obervaz.  b)  Hauptort: Albula/Alvra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Region Bernina:  a)  Gemeinden Brusio, Poschiavo.  b)  Hauptort: Poschiavo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Region Engiadina Bassa/Val Müstair:  a)  Gemeinden Samnaun, Scuol, Val Müstair, Valsot, Zernez.  b)  Hauptort: Scuol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Region Imboden:  a)  Gemeinden Bonaduz, Domat/Ems, Felsberg, Flims, Rhäzüns, Tamins,  Trin.  b)  Hauptort: Domat/Ems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Region Landquart:  a)  Gemeinden Fläsch, Jenins, Landquart, Maienfeld, Malans, Trimmis,  Untervaz, Zizers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2013/2014, 638
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 757
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der Stand und die Bezeichnungen der Gemeinden werden jährlich den Gemeindezusam  -  menschlüssen entsprechend formlos angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hauptort: Landquart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Region Maloja:  a)  Gemeinden Bever, Bregaglia, Celerina/Schlarigna, La Punt Chamues-  ch, Madulain, Pontresina, Samedan, S-chanf, Sils i.E./Segl, Silvaplana,  St. Moritz, Zuoz.  b)  Hauptort: Samedan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Region Moesa:  a)  Gemeinden Buseno, Calanca, Cama, Castaneda, Grono, Lostallo, Me  -  socco, Rossa, Roveredo, San Vittore, Soazza, Sta. Maria i.C..  b)  Hauptort: Roveredo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Region Plessur:  a)  Gemeinden Arosa, Chur, Churwalden, Tschiertschen-Praden.  b)  Hauptort: Chur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Region Prättigau/Davos:  a)  Gemeinden Conters i.P., Davos, Fideris, Furna, Grüsch, Jenaz, Klosters,  Küblis, Luzein, Schiers, Seewis i.P..  b)  Hauptort: Klosters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Region Surselva:  a)  Gemeinden Breil/Brigels, Disentis/Mustér, Falera, Ilanz/Glion, Laax,  Lumnezia, Medel (Lucmagn), Obersaxen  Mundaun, Safiental, Sagogn,  Schluein, Sumvitg, Trun, Tujetsch, Vals.  b)  Hauptort: Ilanz/Glion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Region Viamala:  a)  Gemeinden Andeer, Avers, Cazis, Domleschg, Ferrera, Flerden, Fürs  -  tenau, Masein, Muntogna da Schons, Rheinwald, Rongellen, Rothen  -  brunnen, Scharans, Sils i.D., Sufers, Thusis, Tschappina, Urmein, Zillis-  Reischen.  b)  Hauptort: Thusis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeindezusammenschlüsse
                            1  Die Regionszugehörigkeit von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist in der  Fusionsvereinbarung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Archive
                            1  Die Regionen sind verpflichtet, geeignete Archivräumlichkeiten für die Übernahme  der Archive der aufgelösten Kreise bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Beschluss der Präsidentenkonferenz kann die Region diese Archivalien auch  dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die letzten Organe der Kreise sind dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemäs  -  se Archivierung und Übergabe stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitsmittel, Mobiliar und Grundstücke
                            1  Die Kreise und Bezirke treten der Region die zum Zeitpunkt des Übertrags vorhan  -  denen und von der Region benötigten Arbeitsmittel sowie das benötigte Mobiliar  entschädigungslos ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Eigentum der Kreise und Bezirke stehenden Grundstücke und die be  -  schränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Region  benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entschädigungslos an die  Region über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Region gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Kreise überneh  -  men die Kreisgemeinden im Verhältnis, wie sie sich zum Auflösungszeitpunkt an ei  -  nem Kreisdefizit hätten beteiligen müssen. Der Eigentumsübergang erfolgt mit In  -  krafttreten dieses Gesetzes. Die beteiligten Gemeinden übernehmen die Grundstücke  in ihr Gesamteigentum (einfache Gesellschaft). Die Gemeinden können auch eine  andere Lösung treffen. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Kreisge  -  meinden gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt über die Zuordnung von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rech  -  ten zwischen dem Kreis beziehungsweise dem Bezirk und der Region keine Eini  -  gung zustande, entscheidet die Regierung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vermögen und Verbindlichkeiten
                            1  Die bei der Auflösung der Kreise vorhandenen Aktiven gehen automatisch auf die  Kreisgemeinden über, und zwar im Verhältnis wie sie sich an einem Defizit hätten  beteiligen müssen. Die Gemeinden sind berechtigt, Guthaben der Kreise auch klage  -  weise geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden der aufgelösten Kreise haften im Umfang ihres Defizitanteils für  Verbindlichkeiten der Kreise. Ein allfälliges Rückgriffsrecht auf die Organe der auf  -  gelösten Kreise geht im Umfang ihres Anteils auf die Gemeinden über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungsabnahme mindestens für das letzte Jahr der aufgelösten Kreise er  -  folgt durch die Region, welcher eine Mehrzahl der Kreisgemeinden gebietsmässig  zugewiesen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die letzten Organe der Kreise sind auch über den Auflösungszeitpunkt der Kreise  hinaus dafür verantwortlich, dass die Auflösungsarbeiten sorgfältig zu Ende geführt  werden. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die hierfür notwendigen Rechtshand  -  lungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einteilung des  Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise vom 12.  März 2000 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bezirke und Kreise gelten für die Dauer ihres Bestehens die Bestimmun  -  gen, wie sie am Vortag des Inkrafttretens der Einteilung des Kantons in Regionen  gegolten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB vom 13. Januar 2015 auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2014  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  23.04.2014  01.01.2016  Erstfassung  2015-005