Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Ramlinsburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch»,  Ramlinsburg  Vom 8. April 2014 (Stand 1. Mai 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Gemeinde Ramlinsburg, durch Re  -  gierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der  geschützten   Naturobjekte   des  Kantons   Basel-Landschaft   aufgenommen,   be  -  steht aus den Parzellen Nr.  528, 547, 548, 552, 568, 570 und 572 sowie einer  Teilfläche der Parzelle Nr.  99 des Grundbuchs Ramlinsburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9,10  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufbau   und   Förderung   der   traditionellen   Waldnutzungsform   des   Mittel  -  walds als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kul  -  turhistorisches Anschauungsobjekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit  ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholzanteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung   der   ungestörten   Felsstandorte   mit   ihren   charakteristischen  Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung des Gebiets als Amphibien-Laichgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung des Gebiets «Looch» in seinem abgeschiedenen und ungestör  -  ten Charakter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung   und   Förderung   des   kleinräumigen   Lebensraum-Mosaiks   mit  seiner spezifischen Artenvielfalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte, insbesondere der Feucht  -  wiesen und der feuchten Hochstaudenfluren, sowie der Mager- und Tro  -  ckenstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung und Förderung des Bachlaufes und der Weiher als Amphibien  -  laichgewässer sowie als Lebensraum einheimischer Flusskrebse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Förderung und Erhaltung von Kleinstrukturen wie Schnittgut- und Asthau  -  fen und einzelnen Gebüschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Erhaltung und Förderung der Mergelgrube als Pionierstandort mit Espen  und anderen Weichhölzern als Lebensraum für Tagfalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Nutz- und Schutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufforstungen des Offenlandgebiets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächige   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführen von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, Reiten und Bi  -  ken sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung im Teilge  -  biet «Looch»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Betreten mit Hunden abseits der Durchgangstrasse im Teilgebiet «Egg  -  wald»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Campieren sowie Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Radfahren,   Biken   und   Reiten   abseits   von   Waldstrassen   gemäss   §  10  kWaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.  15  Absatz  2 WaG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.0486, SGS  570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und  Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu  -  cherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von  fremdländischen Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine allfällige spätere Strassenverbreiterung auf der Ostseite der Grundstras  -  se ist aus Naturschutzgründen bei grösstmöglicher Schonung des Naturschutz  -  gebietes grundsätzlich möglich. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen  Bewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren  dürfen  nur mit  dem Einverständnis und  unter  Aufsicht   der  kantonalen  Naturschutzfachstelle,   des   Amtes   für   Wald  und   der  Grundeigentümerin vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungen
                            1  Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs  -  pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,  soweit dadurch keine Beeinträchtigungen  des  Naturschutzgebiets entstehen.  Das  Bewilligungsverfahren  richtet   sich   nach   den  kantonalen  waldrechtlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,  wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider  Basel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem  Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grund  -  eigentümerschaft   für   die   Betreuung   und   Pflege   des   Naturschutzgebiets   ge  -  mäss  §§  17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über den Na  -  tur- und Landschaftsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen  -  seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10.  Juli 2013 für die Wald-Naturschutzge  -  biete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue Rehhag», Gemeinden Bennwil,  Hölstein,   Ramlinsburg,   mit   der   dazugehörigen   Abgeltungsberechnung,   bildet  die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Teilgebiets  «Eggwald». Die Schutzziele sind nach 25  Jahren von den beiden kantonalen  Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei  Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finan  -  zielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste  Periode zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle gemeinsam mit der Grundei  -  gentümerschaft erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für das Gebiet «Looch»  bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Teilge  -  biets «Looch».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit  -  tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be  -  stimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagd
                            1  Die  Jagd  bleibt  im  Rahmen  der  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wildbestand ist so  zu  regulieren,  dass die Waldungen mit  standortge  -  rechten   Baumarten   und   ohne   aufwändige   Wildschutzmassnahmen   natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt  für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung  des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine  solche  Anordnung  nicht   befolgt,   so ist  die  zuständige Fachstelle  befugt,   die  notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   vom   5.  Juli   2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über   das   Naturschutzgebiet   «Looch»,  Ramlinsburg, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 35.0588  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  01.05.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014.034  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.04.2014  01.05.2014  Erstfassung  GS 2014.034  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.034