Regierungsratsbeschluss über das Justiz- und Polizeidepartement
                            über das Justiz- und Polizeidepartement  über das Justiz- und Polizeidepartement  vom 17. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  beschliessen:  Justiz- und Polizeidepartement  Justiz- und Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Das Justizdepartement und das Polizeidepartement werden zu einem  Departement unter der Bezeichnung «Justiz- und Polizeidepartement»  zusammengefasst.  Anpassung bisherigen Rechts  Anpassung bisherigen Rechts  a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei  a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7.  Dezember 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 lit. g. Art. 20 lit. g.
                            1   Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur  selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung  oder durch besondere Delegation des Regierungsrates  übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden Departemente:  g)Justiz- und Polizeidepartement,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 lit. i wird aufgehoben. Justiz- und Polizeidepartement
Art. 26. Art. 26.
                            1   In den Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartementes  fallen:  a)Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der mit der Zivil-  und Strafrechtspflege betrauten Behörden und Beamten;  b)kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung:des  Zivilrechts, soweit nicht andern Departementen übertragen  (insbesondere Mündigerklärung, Vormundschaft, elterliche  Gewalt, Kindesannahme, Güterrechts- und Handelsregister,  Erbgang, Grundbuchwesen, Grundpfandwesen,  Quellenfortleitungen und -durchleitungen, Notwege und  Notbrunnen, Grundstückerwerb durch Personen im Ausland,  Missbräuche im Mietwesen);des Strafrechts;des Zivil- und  Strafprozessrechts (insbesondere Gewährung der  unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen  Verteidigung, Anordnung des ordentlichen Strafverfahrens  bei Amtsehrverletzungen, Vollzug der Zivilurteile, Vollzug  der Strafurteile und Begnadigung, interkantonale und  internationale Rechtshilfe, Justizrechnungswesen);des  Enteignungsrechts (mit Ausnahme der Enteignungen  zugunsten des Staates);des Schuldbetreibungs- und  Konkursrechts (insbesondere Ausweisungen von Mietern und  Pächtern);  c)Schadenersatzklagen gegen Behörden und Beamte;  d)Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei (insbesondere  Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Bezirken  und Gemeinden, Genehmigung der Polizeireglemente der  Gemeinden, Handel mit Waffen und Munition,  Sonntagsruhe, Hundepolizei, polizeilicher Tierschutz);  e)Fremdenpolizei und Niederlassung, Pässe;  f)Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr;  g)Schiffahrt und Hafenverwaltung;  h)Begräbniswesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im gesamten Verordnungsrecht durch die Bezeichnung «Justiz- und  Polizeidepartement» ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            Die Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und  Dampfgefässen vom 29. April 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird wie folgt geändert:  In Art. 1 wird die Bezeichnung  «Polizeidepartementes»   durch  «Volkswirtschaftsdepartementes»   ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            Die Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 29.  April 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird wie folgt geändert:  In Art. 1 wird die Bezeichnung  «Polizeidepartementes»   durch  «Volkswirtschaftsdepartementes»   ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            Die Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   wird wie folgt geändert:  In Art. 1 wird die Bezeichnung  «Polizeidepartementes»   durch  «Volkswirtschaftsdepartementes»   ersetzt.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1975 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            881. In Vollzug ab 1. Januar 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 511.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 511.52.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS 511.53.