Reglement über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes
                            über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes  über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes  vom 27. Mai 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  99   Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Reglement:  I.  Grundsatz  Anwendbares Recht  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes richtet sich nach dem  Gerichtsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   und den  Vorschriften dieses Reglementes, soweit nicht bundesrechtliche  Bestimmungen Abweichungen erfordern.  II.  Vorverfahren  Zuständigkeit  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   trifft die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen  Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er prüft namentlich die Rekurs- oder die Klageschrift oder das  entsprechende Protokoll auf Vollständigkeit, fordert den Rekurrenten oder  den Kläger zur Ergänzung auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   oder lädt ihn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   zu diesem Zweck vor, verlangt den Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  , erklärt die Streitsache  als dringlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   und gibt, wenn der Rekurs oder die Klage nicht offensichtlich  unzulässig oder unbegründet ist, der Vorinstanz und den Betroffenen  Gelegenheit zur Stellungnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .  Mündliche Erklärungen  Mündliche Erklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Mündliche Erklärungen sind in der Regel dem Gerichtsschreiber zu  Protokoll zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schriftenwechsel  Schriftenwechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   In den Fällen der Abteilungen I und II findet in der Regel ein einfacher, in  jenen der Abteilungen III, IV und V ein doppelter Schriftenwechsel zwischen  den Parteien statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Referent  Referent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Präsident bestimmt sich oder ein anderes Mitglied als Referenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Referent stellt einen begründeten Antrag über die Erledigung der  Streitsache.  Beweiserhebung  Beweiserhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Referent kann Urkunden beiziehen, Amtsberichte einholen, Betroffene  befragen, Zeugen einvernehmen und Augenscheine vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht kann die Abnahme weiterer Beweise anordnen. Es kann die  Beweise selbst abnehmen oder den Präsidenten, den Referenten oder einen  Ausschuss des Gerichtes mit der Abnahme beauftragen.  Verständigungsversuch  Verständigungsversuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 7. Art. 7.
                            1   Vorschläge für eine gütliche Verständigung sind den Beteiligten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Kollegialentscheide  Beschlussfassung  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gericht fällt seine Entscheide in der Regel in einer Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zirkulationsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   aufgrund  eines schriftlichen Entscheidentwurfs  sind zulässig, sofern Einstimmigkeit  besteht und kein Mitglied eine  Verhandlung verlangt.  Sitzungen  Sitzungen  a) Anordnung  a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Der Präsident bestimmt Tag und Ort der Sitzung, setzt die Tagesordnung  fest und bezeichnet die teilnehmenden Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt dafür, dass die Mitglieder Einsicht in die Akten nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er ordnet im Einvernehmen mit dem Referenten Augenscheine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   an.  b) mündliche Verhandlung  b) mündliche Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   In Streitigkeiten mit Unfallversicherern, mit dem Bundesamt für  Militärversicherung, zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und  Anspruchsberechtigten sowie mit öffentlich-rechtlichen Versicherungen für  Behördemitglieder, Beamte und öffentlich-rechtliche Angestellte ordnet der  Präsident eine mündliche Verhandlung an, wenn die Parteien nicht mit  Einwilligung des Gerichtes darauf verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den anderen Fällen ordnet der Präsident von sich aus, auf Antrag des  Referenten oder auf Beschluss des Gerichtes eine mündliche Verhandlung an,  wenn die Umstände es rechtfertigen.  c) Kleidung und Auftreten  c) Kleidung und Auftreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit Augenscheinen verbunden  sind, tragen die Mitglieder und der Gerichtsschreiber angemessene Kleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anwälte und die Rechtsagenten haben zu diesen Verhandlungen in  angemessener Kleidung zu erscheinen.  d) Beratungen und Abstimmungen  d) Beratungen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Das Gericht entscheidet nach einer mündlichen Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben die Akten und der Entscheidentwurf vor der Sitzung unter den  Mitgliedern zirkuliert, so kann auf eine mündliche Beratung verzichtet  werden, falls kein Mitglied Einspruch erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter  Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Entscheide  Entscheide  a) Arten  a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Das Gericht fällt folgende Entscheide:  a)   Vorentscheide und Zwischenverfügungen;  b)   Beweisbeschlüsse;  c)   Urteile;  d)   Abschreibungsbeschlüsse und -verfügungen.  b) Redaktion  b) Redaktion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Entscheide werden aufgrund des Referates und der Beratung vom  Gerichtsschreiber redigiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richter und des  Gerichtsschreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entwurf ist dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen. Das Gericht  kann sich die Genehmigung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Die Entscheide werden interessierten kantonalen und Bundesstellen zur  Kenntnis gebracht.  Abschreibung  Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Zurückgezogene oder sonst gegenstandslos gewordene Rekurse und Klagen  werden abgeschrieben:  a)   vom Gericht, wenn es sich mit der Streitsache bereits befasst hat;  b)   vom Präsidenten in den übrigen Fällen.  Wiederaufnahme des Verfahrens  Wiederaufnahme des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   In Streitigkeiten, deren Erledigung den Verfahrensgrundsätzen von Art. 85  des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  , von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  , von Art. 108  des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   und von Art. 56 des  Bundesgesetzes über die Militärversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   genügen muss, kann die  Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Entdeckung neuer entscheidender  Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder  Vergehen auf den Entscheid verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regelung der Wiederaufnahmefälle in Art. 81 des Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   bleibt im übrigen vorbehalten.  Kosten  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Das Verfahren ist kostenlos, soweit es das Bundesrecht vorschreibt.  Ausseramtliche Entschädigung  Ausseramtliche Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Der Rekurrent oder der Kläger, dessen Begehren geschützt wird, kann den  Ersatz der ausseramtlichen Kosten beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch besteht:  a)   im Rekursverfahren, soweit es das Bundesrecht vorschreibt;  b)   in den übrigen Rekursfällen im Rahmen von Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  ;  c)   in den Klagefällen.  IV.  Präsidialentscheide  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   In den Verfahren, die durch Präsidialentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   abgeschlossen werden,  finden die Vorschriften über den Geschäftsgang bei Kollegialentscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  sachgemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidialentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   werden vom Präsidenten unterzeichnet.  V.  Schlussbestimmung  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1987 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das R über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes trug vormals  die systematische Ordnungsnummer sGS 955.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nGS 22-55. In Vollzug ab 1. Juli 1987. Geändert durch Nachtrag vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Oktober 2004, nGS 39-128.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  941.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 941.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Art. 58 in Verbindung mit Art. 12 bis 14  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Art. 54  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994,  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981,  SR   832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Art.  53  GerG  , sGS 941.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Art. 12 Abs. 1  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Art. 55  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Art. 60 Abs. 2 lit. a  GerG  , sGS 941.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Art. 57  VRP  , sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1946,  SR   831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994,  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981,  SR   832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   BG über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992,  SR   833.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz  GerG  , sGS 941.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Art. 8 ff. dieses R.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz  GerG  , sGS 941.1.