Kantonsratsbeschluss über Umbau und Erweiterung der Gebäude der Durchgangsabteilung der geschlossen geführten Wohngruppen im Jugendheim Platanenhof, Oberuzwil
                            Kantonsratsbeschluss  über Umbau und Erweiterung der Gebäude der  Durchgangsabteilung der geschlossen geführten Wohngruppen  im Jugendheim Platanenhof, Oberuzwil  vom 6. November 2003 (Stand 6. November 2003)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 14.  Januar 2003 Kenntnis genommen  und  beschliesst:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  9  392  000.– für den Umbau und die Er  -  weiterung der Gebäude der geschlossen geführten Wohngruppen im Jugendheim  Platanenhof werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des zu erwartenden Bundesbeitrags  von Fr. 2  862  650.– ein Kredit von Fr.  6  529  350.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2004 innert  fünf Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Kantonsrat erlassen am 25. September 2003, nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 6. November 2003; in Vollzug ab 6. November 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche  Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen  Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge  -  staltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  7  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–114  06.11.2003  06.11.2003  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2003  06.11.2003  Erlass  Grunderlass  38–114