Regierungsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen
                            über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen  über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen  vom 16. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 des Grossratsbeschlusses über  umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , Art. 48 Abs. 1  des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , Art. 94 und 100 des  Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  als Beschluss:  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Dieser Beschluss regelt Art und Menge der betrieblichen Sonder- und  Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden können.  Art  Art
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die regionalen Sammelstellen nehmen die im Anhang 2 der eidgenössischen  Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   aufgeführten Sonder- und  Giftabfälle an, ausgenommen die im Anhang zu dieser Verordnung  aufgeführten Sonder- und Giftabfälle.  Menge  Menge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Ein Betrieb kann je Kalenderjahr höchstens 1000 kg Sonder- und  Giftabfälle einschliesslich Verpackung und Behälter abgeben.  Gebühren  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen bekannter  Zusammensetzung werden einschliesslich Mehrwertsteuer folgende Gebühren  erhoben:  a)  bis 25 kg einschliesslich Verpackung und Behälter (je Kalenderjahr)  unentgeltlich  b)  über 25 kg einschliesslich Verpackung und Behälter  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundgebühr  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuschlag je kg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Batterien nass (Bleiakkumulatoren)  -.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Altöle und Fette  1.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  nicht chlorierte Lösungsmittel, Emulsionen, Fotochemikalien,  wässrige Reinigungsmittel (ausser Säuren und Laugen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.  Farb-, Lack- und Klebstoffabfälle, Abfälle aus chemischen  Reinigungen, chlorierte Lösungsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.  Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen  4.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6.  Medikamente (exkl. Quecksilberabfälle), Spraydosen  5.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7.  Pestizide  8.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8.  Säuren und Laugen (fest), Cyanide, Laborchemikalien, andere  Laborabfälle, Polychlorierte Biphenyle (PCB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen unbekannter  Zusammensetzung werden die Gebühren nach Aufwand erhoben.  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale  Sammelstellen vom 20. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   wird aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            Sonder- und Giftabfälle ohne Annahmepflicht  Sonder- und Giftabfälle ohne Annahmepflicht  (Art. 2 des Regierungsbeschlusses über Sonder- und Giftabfälle für regionale  Sammelstellen)  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Arten von Schlämmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektro- und Elektronikschrott
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Radioaktive Stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abfälle aus Fettabscheidern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Hochofenschlacken und Flugaschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Filterstäube aus der Abluftreinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Fehlchargen, Ausschussware und Nebenprodukte aus organischen Synthesen (ausser  Code-Nrn. 2230 bis 2241 nach Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung über den  Verkehr mit Sonderabfällen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Verunreinigte Kalziumsulfatrückstände, wie Phosphorgips, Gips aus der  Rauchgasentschwefelung und dergleichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Verunreinigte Materialien und Geräte (Code-Nr. 3040 nach Anhang 2 der  eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Mit PCB oder PCT verunreinigte Materialien und Geräte (Code-Nrn. 3060 bis 3063  nach Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit  Sonderabfällen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Mit Mineralölprodukten verunreinigtes Erdreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Mit anderen Substanzen verunreinigtes Erdreich (Code-Nr. 3042 nach Anhang 2 der  eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Verunreinigte Putzfäden und Putzlappen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Verunreinigte Verpackungen und Gebinde, die Sonderabfälle enthalten haben, falls  sie nicht wieder zum Transport der gleichen Abfälle dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Fehlchargen und Ausschusswaren, die in den vorangehenden Rubriken nicht erfasst  wurden (Altöle, Altfette, Batterien, Leuchtstoffröhren und -lampen usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven Eigenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Spezifische, insbesondere infektiöse Abfälle aus Spitälern und medizinischen  Laboratorien oder Arztpraxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 672.53.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR   814.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   EidgV über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            814.610.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   nGS 25-88 (sGS 672.533).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   EidgV über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            814.610.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   EidgV über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            814.610.