Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden
                            Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden  (Finanzausgleichsgesetz, FAG)  Vom 5. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 und Art.  96 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 20.  August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Gemeinden. Dieser umfasst den  Ressourcenausgleich, den Gebirgs- und Schullastenausgleich, den Lastenausgleich  Soziales sowie den individuellen Härteausgleich für besondere Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt im Weiteren:  a)  die Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen;  b)  *  den Vollzug und die Analyse über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Der Finanzausgleich soll:  a)  die finanzielle Eigenständigkeit der Gemeinden stärken;  b)  die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung  zwischen den Gemeinden verringern;  c)  den   Gemeinden   eine   Grundausstattung   mit   finanziellen   Ressourcen  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2013/2014, 340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer Besiedlungs  -  struktur, Topographie und Schülerquote oder aufgrund der materiellen Sozial  -  hilfe mildern;  e)  Härtefälle aufgrund ausserordentlicher Lasten einzelner Gemeinden vermei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ressourcenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Der Ressourcenausgleich bezieht sämtliche Gemeinden ein und konzentriert sich  auf   die   Verringerung   der   Unterschiede   in   der   Mittelausstattung.   Er   sichert   den  Gemeinden einen Grundbetrag an frei verfügbaren finanziellen Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird anhand des Ressourcenpo  -  tenzials pro massgebende Person (massgebende Ressourcen) bemessen und in Form  eines Ressourcenindexes ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die massgebende Personenzahl basiert auf der ständigen Wohnbevölkerung gemäss  der Bevölkerungsstatistik des Bundes (STATPOP) sowie dem Total der steuerpflich  -  tigen Personen gemäss den Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung. Übertrifft  das Total der steuerpflichtigen Personen die Einwohnerzahl der ständigen Wohnbe  -  völkerung, so wird der überschiessende Anteil zu 20 Prozent zu den massgebenden  Personen gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ressourcenpotenzial
                            1  Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde entspricht ihren fiskalisch ausschöpfba  -  ren Ressourcen sowie ihren Wasserzinserträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird berechnet auf der Grundlage:  a)  *  der Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich Liquidationsgewinn  -  steuern   und   Aufwandsteuern   der   natürlichen   Personen   gemäss   einfacher  Kantonssteuer   zu   100  Prozent   sowie   der   Quellensteuern   gemäss  dem   vom  Grossen Rat festgelegten Steuerfuss;  b)  *  der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen gemäss dem vom  Grossen Rat festgelegten Steuerfuss;  c)  *  ...  d)  *  der Steuerwerte der Liegenschaften zu maximal 1,5 Promille; sowie  e)  *  der Netto-Wasserzinsen einschliesslich der Abgeltungsleistungen für Einbus  -  sen der Wasserkraftnutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Durchschnitt des Ressourcenpotenzials sämtlicher Gemeinden pro massgeben  -  de Person entspricht dem Indexwert von 100 Punkten. Gemeinden mit einem Index  -  wert über 100 Punkten gelten als ressourcenstark. Gemeinden mit einem Indexwert  unter 100 Punkten gelten als ressourcenschwach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhält eine ressourcenschwache Gemeinde jährlich wiederkehrende Konzessions  -  erträge von mehr als 50 Prozent ihres Ressourcenpotenzials, so werden diese Erträge  bis zu einem Indexwert von 100 Punkten angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Berechnung  des  Ressourcenpotenzials  sowie   des  Ressourcenindexes  erfolgt  jährlich auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten zwei verfügbaren Jahre,  einschliesslich der Nachträge aus den vorangehenden Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Der   Ressourcenausgleich   wird   vom   Kanton   und   von   den   ressourcenstarken  Gemeinden finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ressourcenstarken Gemeinden entrichten einen jährlichen Beitrag zwischen 15  Prozent und 20 Prozent jenes Anteils an ihren massgebenden eigenen Ressourcen,  der den Durchschnitt  sämtlicher  Gemeinden pro massgebende  Person (Indexwert  von 100 Punkten) übertrifft. Für jene Ressourcen, welche den Indexwert von 200  Punkten übersteigen, wird der Beitragssatz wie folgt erhöht:  a)  bis zum Indexwert von 250 Punkten: + 5 Prozentpunkte;  b)  bis zum Indexwert von 300 Punkten: + 10 Prozentpunkte;  c)  ab dem Indexwert von 300 Punkten: + 15 Prozentpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   leistet   den   Differenzbetrag   zwischen   dem   Gesamtvolumen   für   den  Ressourcenausgleich und dem Beitrag der ressourcenstarken Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausstattung
                            1  Sämtliche Gemeinden, die ressourcenschwach sind, erhalten Ausgleichsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag pro massgebende Person steigt progressiv mit zunehmender Differenz  zwischen   dem   eigenen   Ressourcenpotenzial   und   jenem   gemäss   dem   kantonalen  Durchschnitt. Die Rangfolge der Gemeinden darf dadurch nicht verändert werden.  Vorbehalten bleibt die Mindestaustattung gemäss Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Gemeinde wird zusammen mit den eigenen massgebenden Ressourcen pro  massgebende Person eine Ausstattung von mindestens 65 Prozent des kantonalen  Durchschnitts garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gebirgs- und Schullastenausgleich
                            1  Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch ihre Besiedlungsstruktur, ihre geo  -  grafisch-topografische Situation sowie ihre Schülerquote übermässig belastet sind,  einen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich bemisst sich nach folgenden drei Masszahlen:  a)  Anzahl Einwohner in dispersen Siedlungen und Bevölkerungsdichte aufgrund  der produktiven Fläche pro Einwohner (Besiedlungsstruktur);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Länge   der Gemeindestrassen und  Kantonsstrassen  innerorts pro  Einwohner  nach Kostenkategorien gewichtet (Strassenlängen);  c)  Anzahl Schüler pro Einwohner (Schülerquote).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Masszahlen werden je in eine Indexzahl umgerechnet und auf eine vergleich  -  bare Basis gesetzt. Der Gesamtindex entspricht dem arithmetischen Mittel aus den  drei Masszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verteilung der Mittel auf die Gemeinden erfolgt unter Berücksichtigung eines  Anteils von maximal 10 Prozent des Ressourcenpotenzials gemäss Artikel  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Gemeinden, die sich zusammenschliessen, kann die Regierung die Ausgleichs  -  beiträge für eine Übergangsfrist von maximal 10 Jahren auf dem bisherigen Niveau  zusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lastenausgleich Soziales
                            1  Der Kanton gewährt den Gemeinden, die im Bereich der materiellen Sozialhilfe  übermässig belastet sind, einen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich bemisst sich nach den Nettoaufwendungen der Gemeinden aufgrund  von Leistungen gemäss:  a)  Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  *  Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhalts  -  berechtigte Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  c)  *  Artikel  63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Nettoaufwendungen zählen Leistungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich  verpflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus Rückerstattungen, aus der Verwand  -  tenunterstützungspflicht und aus Versicherungsleistungen. Die Regierung kann für  die Nettoaufwendungen Normkosten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Ausgleich massgebend ist das Verhältnis der Nettoaufwendungen zum Res  -  sourcenpotenzial der Gemeinde. Der Ausgleich beträgt in Prozent des Ressourcen  -  potenzials:  a)  bis zu 3 Prozent des Ressourcenpotenzials: 0 Prozent;  b)  von 3 bis 4,5 Prozent des Ressourcenpotenzials: 20 Prozent;  c)  von 4,5 bis 6 Prozent des Ressourcenpotenzials: 40 Prozent;  d)  von 6 bis 7,5 Prozent des Ressourcenpotenzials: 60 Prozent;  e)  von 7,5 bis 9 Prozent des Ressourcenpotenzials: 80 Prozent;  f)  ab dem 9. Prozent des Ressourcenpotenzials: 100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung erhöht die Ausgleichsschwellen gemäss Absatz 4 um je einen Pro  -  zentpunkt, sofern das Total der Einwohner in den Ausgleichsgemeinden 50 Prozent  der Gesamteinwohner des Kantons übertrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  546.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  215.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Nettoaufwendungen werden auf Gesuch der Gemeinden hin jeweils im Folge  -  jahr festgelegt und ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Gemeinden   sind   für   ungerechtfertigte   Beiträge   rückzahlungspflichtig.   Eine  Rückforderung hat innerhalb von drei Jahren nach der ordentlichen Beschlussfas  -  sung des Lastenausgleichs Soziales zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Individueller Härteausgleich für besondere Lasten
                            1  Die   Regierung   kann   einer   Gemeinde   einen   Sonderbeitrag   gewähren,   wenn   die  Gemeinde nachweist, dass sie durch ausserordentliche Verhältnisse oder Ereignisse  übermässig belastet ist. Der Ausgleichsbeitrag setzt voraus, dass die Belastung von  der Gemeinde nicht beeinflusst werden kann, im Lastenausgleich nicht berücksich  -  tigt wird und durch Minderlasten nicht kompensiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Lasten liegen vor, wenn kumulativ folgende Sachverhalte vorliegen:  a)  die Pro-Kopf-Nettobelastung in der jeweiligen Ausgabenkategorie ist im Ver  -  gleich zur durchschnittlichen Belastung aller Gemeinden übermässig;  b)  die ausserordentliche Belastung ist höher als 5 Prozent des eigenen Ressour  -  cenpotenzials;  c)  die gemäss Litera  a und b übermässige Belastung führt zu einer nachhaltigen  Störung des Finanzhaushalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde hat ihre Möglichkeiten der Selbsthilfe in zumutbarem Masse auszu  -  schöpfen. Dazu gehören insbesondere Massnahmen der Nutzung des Ertragspotenzi  -  als, der Ausgabenbeschränkung und der Strukturanpassung, das Erheben eines Steu  -  erfusses von mindestens 100 Prozent der einfachen Kantonssteuer sowie das Erhe  -  ben von Kausalabgaben zu längerfristig kostendeckenden Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Mittelbeschaffung, -dotierung und -verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Spezialfinanzierung Finanzausgleich
                            1  Zur Finanzierung und Abwicklung des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie  der Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen wird eine Spezialfi  -  nanzierung   gemäss   den   Bestimmungen   der   kantonalen   Finanzhaushaltsgesetzge  -  bung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Spezialfinanzierung   wird   gespiesen   mit   Beiträgen   der   ressourcenstarken  Gemeinden   gemäss   Artikel  5  Absatz  2   sowie   mit   allgemeinen   Staatsmitteln   des  Kantons. Die kantonalen Mittel betragen mindestens 150 Prozent und höchstens 250  Prozent der Gemeindebeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei fehlendem Vermögen der Spezialfinanzierung sind Vorschüsse aus allgemeinen  Staatsmitteln nur vorübergehend und höchstens bis zur Höhe der letzten Mittelzu  -  weisung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  710.100   und BR  710.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dotierung der Mittel
                            1  Der Grosse Rat legt im Rahmen des Budgets folgende Grössen jährlich fest:  a)  den Beitragssatz  zur Finanzierung des Ressourcenausgleichs durch die  res  -  sourcenstarken Gemeinden gemäss Artikel  5  Absatz  2;  b)  den Prozentsatz für die minimale Ressourcenausstattung der ressourcenschwa  -  chen Gemeinden gemäss Artikel  6  Absatz  3;  c)  das Gesamtvolumen für den Gebirgs- und Schullastenausgleich gemäss Arti  -  kel  7. Dieses beträgt 70 bis 100 Prozent der Mittel für den Ressourcenaus  -  gleich;  d)  das Gesamtvolumen für den individuellen Härteausgleich für besondere Las  -  ten gemäss Artikel  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verteilung der Mittel
                            1  Die Regierung legt die Verteilung der Beiträge auf die Gemeinden für den Ressour  -  cenausgleich, den Gebirgs- und Schullastenausgleich und den individuellen Härte  -  ausgleich für besondere Lasten fest. Ihr Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnungen basieren auf den jeweils neusten verfügbaren Datengrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beiträge   des  Ressourcenausgleichs,   des  Gebirgs-   und  Schullastenausgleichs  werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Teilzahlungen
                            1  Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Beiträge für den Ressourcenausgleich  und den Gebirgs- und Schullastenausgleich in zwei gleich grossen Teilzahlungen je  -  weils im Juni und Dezember.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ressourcenstarken   Gemeinden   haben   ihre   Beiträge   für   den   Ressourcenaus  -  gleich ebenfalls in zwei gleich grossen Zahlungen jeweils im Juni und Dezember zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
                            1  Gemeinden, welche sich zusammenschliessen, erhalten Förderbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderbeiträge können auch an Projekte und Studien ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung legt die Kriterien und die Höhe der Förderbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat beschliesst die erforderlichen Kredite in eigener Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vollzugsvorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mitwirkungspflicht
                            1  Die kantonalen Dienststellen und die Gemeinden wirken bei der Erarbeitung der  für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Datengrundlagen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * Fehlerhafte Berechnungen
                            1  Eine   fehlerhafte   Berechnung   des   Ressourcenausgleichs  sowie   des   Gebirgs-   und  Schullastenausgleichs wird im Nachhinein nur dann korrigiert, wenn bei mehr als ei  -  nem Zehntel der Gemeinden eine Abweichung von mehr als einem Prozent der ent  -  sprechenden Beiträge festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden nur Berechnungen korrigiert, deren Fehlerhaftigkeit innerhalb von sechs  Monaten, nachdem die Berechnungen formell beschlossen worden sind, festgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wirksamkeitsanalyse
                            1  Die Regierung nimmt periodisch eine umfassende Prüfung des Vollzugs und der  Wirksamkeit   des   Ressourcen-   und   Lastenausgleichs   sowie   der   Entwicklung   der  Gemeindezusammenschlüsse vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientiert den Grossen Rat in geeigneter Form über die Ergebnisse und bean  -  tragt   bei   Bedarf  Massnahmen  zur Verbesserung  des  Ressourcen-   und   Lastenaus  -  gleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung und Änderung von Erlassen 1 )
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
                            1)  Änderungen und Aufhebungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 6. Offene Beitragsverpflichtungen
                            1  Soweit die FA-Reform die Rechtsgrundlage für Investitionsbeiträge an Gemeinden  aufhebt, werden Beiträge nur noch für jene Projekte zugesichert und ausgerichtet,  für welche ein den Vorgaben des zuständigen Amtes entsprechendes Beitragsgesuch  vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurde und die Abrechnungen für die  realisierten Investitionen bis spätestens Ende 2019 unterbreitet werden. Ansprüche  aus Beitragszusicherungen für öffentliche Werke im Zusammenhang mit Gemeinde  -  zusammenschlüssen werden uneingeschränkt abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Die   Regierung  bestimmt   den  Zeitpunkt   des  Inkrafttretens  1  )    dieses  Gesetzes.   Sie  kann Artikel  17  Absatz  2 rückwirkend, frühestens auf den 1.  Januar 2014, in Kraft  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit RB vom 18. November 2014 mit Ausnahme von Artikel  17  Absatz  2 auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 in Kraft gesetzt. Artikel  17  Absatz  2 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2013  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 1 Abs. 2, b)  geändert  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 1 Abs. 2, c)  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 4 Abs. 2, a)  geändert  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 4 Abs. 2, b)  geändert  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 4 Abs. 2, c)  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 4 Abs. 2, d)  geändert  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 4 Abs. 2, e)  geändert  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 7 Abs. 5  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 8 Abs. 7  eingefügt  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 12 Abs. 3  geändert  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 13 Abs. 1  geändert  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 15a  eingefügt  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 18  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 19  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 20  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 21  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2020  01.03.2021  Art. 22  aufgehoben  2021-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2, b)  geändert  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 2, c)  eingefügt  2021-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  05.12.2013  01.01.2016  Erstfassung  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, b) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005
Art. 1 Abs. 2, c) 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 4 Abs. 2, a) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005
Art. 4 Abs. 2, b) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005
Art. 4 Abs. 2, c) 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 4 Abs. 2, d) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005
Art. 4 Abs. 2, e) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005
Art. 7 Abs. 5 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 8 Abs. 2, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021
Art. 8 Abs. 2, c) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021
Art. 8 Abs. 7 19.10.2020 01.03.2021 eingefügt 2021-005
Art. 12 Abs. 3 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005
Art. 13 Abs. 1 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005
Art. 15a 19.10.2020 01.03.2021 eingefügt 2021-005
Art. 18 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 19 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 20 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 21 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
Art. 22 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005
                            Anhang 1: Art.   19 Abs. 4  (Stand  1. Januar 2016  )  Dieser Anhang basiert auf der FA  -Globalbilanz.  Gestützt auf Artikel  19 Absatz   4 haben die nachstehenden Gemeinden Anspruch auf  einen befristeten Ausgleich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gemeinden mit einer Mehrbelastung gemäss der FA  -Globalbilanz von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken pro Einwohner haben Anspruch auf 100 Prozent des Ausgleichsbe  i-  trages gemäss Artikel   19 Absatz   2:  Almens  Küblis  Luzein  Masein  Rhäzüns  Rodels  Trun  Verdabbio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gemeinden mit einer Mehrbelastung gemäss der FA  -Glo  balbilanz zwischen 100  und  300  Franken  pro  Einwohner  haben  Anspruch  auf  einen  Anteil  von  50  Pr  o-  zent des Ausgleichsbeitrages gemäss Artikel   19 Absatz   2:  Fideris  Mundaun  Paspels  Saas i.P.  Sagogn  Schmitten  Surava
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Für  Gemeinden,  die  sich  zusammenschliessen,  entfällt  nach  dem  Zusammen-  schluss der befristete Ausgleich.