Regierungsbeschluss zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der  zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der  Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der  Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung  obligatorischen Krankenpflegeversicherung  vom 22. Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die Einschränkung der  Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  Einschränkung der Zulassung  Einschränkung der Zulassung  a) Kategorie von Leistungserbringern  a) Kategorie von Leistungserbringern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Höchstzahl nach Art. 1 der eidgenössischen  Verordnung über die  Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern  zur Tätigkeit zu  Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  vom 3. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   gilt  für Ärztinnen und  Ärzte.  b) Ausnahmen  b) Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Praxisübernahme  1. Praxisübernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Das Gesundheitsdepartement lässt eine Ärztin  oder einen Arzt zur Tätigkeit  zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  zu, wenn:  a)   die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber  einer Arztpraxis  zugunsten der Ärztin oder des Arztes auf die Tätigkeit  zu Lasten der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung verzichtet hat oder  die Erben  eines verstorbenen Inhabers oder einer verstorbenen Inhaberin mit  der  Ärztin oder dem Arzt die Übernahme der Praxis vereinbart haben;  b)   die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber  belegt, dass sie oder er  in den zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag  an wenigstens fünf  Halbtagen je Woche zu Lasten der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  tätig gewesen ist;  c)   die Ärztin oder der Arzt sich verpflichtet,  die Praxis in ihrer bisherigen  fachlichen Ausrichtung zu führen, und  über einen dazu geeigneten  Weiterbildungstitel verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Unterversorgung  2. Unterversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Das Gesundheitsdepartement kann eine Ärztin  oder einen Arzt zur Tätigkeit  zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  zulassen, wenn ein  unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen  Versorgungslage  ausgewiesener Bedarf nach Ärztinnen und Ärzten eines  Fachbereichs besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Spitalversorgung  3. Spitalversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Ist eine Ärztin oder ein Arzt an einem öffentlichen  Spital angestellt und  vertraglich berechtigt, am Spital eine private ärztliche  Tätigkeit auszuüben,  kann das Gesundheitsdepartement die private  ärztliche Tätigkeit am Spital zu  Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  zulassen.  Frist für den Verfall der Zulassung  Frist für den Verfall der Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4bis. Art. 4bis.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verfallsfrist  nach Art. 3a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über  die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit  zu  Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  beträgt ein Jahr.  Vollzug  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            Dieser Erlass wird ab 4. Juli 2005 während der Geltungsdauer der  eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von  Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen  Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 37-87. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. November 2002, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2281; in Vollzug ab 4. Juli 2002. Geändert durch Nachtrag vom 28. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005, nGS 40-60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 832.103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    SR 832.103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 832.103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   nGS 40-60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 832.103.