Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden
                            Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der  landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen  Gemeinden  vom 15. November 1977 (Stand 30. Oktober 2007)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art.  118 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , auf Art.  2 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die Ermittlung der  landwirtschaftlich   genutzten   Flächen   in   den   unvermessenen   Gemeinden   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juli 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    und auf Art.  41  lit.  g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Beschluss:  4  I. Durchführung und Nachführung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Unterstellte Gemeinden
                            1  Das Baudepartement verfügt, in welchen Gemeinden dieser Beschluss anzuwen  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Arbeitsvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat vergibt im Einvernehmen mit dem kantonalen Amt für Raum  -  entwicklung und Geoinformation Arbeiten zur Ermittlung der landwirtschaftlich  genutzten Flächen sowie zu deren Nachführung an private Grundbuchgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Feststellung der Eigentumsgrenzen
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde sowie die beteiligten Grundeigentümer oder  Pächter wirken bei der Feststellung der Eigentumsgrenzen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  910.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  AS 1977, 1397.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 12–79. Im Amtsblatt veröffentlicht am 28. November 1977, ABl 1977, 1422; in Vollzug  ab 1. Dezember 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Duldungspflicht
                            1  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Arbeiten zur Flächenermittlung auf  ihrem Boden zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Aufsicht
                            1  Das Baudepartement übt durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinforma  -  tion die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   für   Raumentwicklung   und   Geoinformation   erlässt   die   notwendigen  technischen und administrativen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nachführung
                            1  Änderungen in den Akten über die Flächenermittlung werden im Auftrag der zu  -  ständigen Behörde  5   vom Nachführungsgeometer vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde meldet dem Nachführungsgeometer alle Änderungen.  II. Kostentragung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kosten für die Grundeigentümer
                            1  Die Grundeigentümer übernehmen die nach Abzug der Leistungen des Bundes  und der Gemeinden verbleibenden Kosten für die Flächenermittlung und für die  Nachführung.  III. Rechtsschutz  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mitteilung des Ergebnisses
                            1  Der Grundbuchgeometer teilt dem einzelnen Grundeigentümer das Ergebnis der  Flächenermittlung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahren
                            1  Verfügungen über die Flächenermittlung und die Nachführung können mit Re  -  kurs an den Gemeinderat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Entscheid ist an die Verwaltungsrekurskommission weiterziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  5   des R über die Nachführung der Grundbuchvermessung, sGS  914.711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungs  -  rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anpassung bisherigen Rechts 7
Art. 11 * Vollzug
                            1  Der Vollzug dieses Beschlusses obliegt dem Baudepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Beschluss wird ab 1.  Dezember 1977 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überholt   durch   Art.   22  der  V  über   die  Organisation   der  Verwaltungsrekurskommission,  sGS  941.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42–142  15.11.1977  01.12.1977
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.1977  01.12.1977  Erlass  Grunderlass  42–142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 1  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 5  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 11  geändert  42–101