Reglement über die vorzeitige Pensionierung
                            Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP-  Reglement)  Vom 26. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Gestützt auf Art.  15  Abs.  3 des Personalgesetzes  1  )  von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Reglement   regelt   die   vorzeitige   Pensionierung   und   die   Beiträge   des  Kantons an die AHV-Überbrückungsrenten von Mitarbeitenden der kantonalen Ver  -  waltung nach Artikel  15  Absatz  3 des Personalgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Mitarbeitenden können sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse Grau  -  bünden vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Teilpensionierung hat:  a)  in einem Schritt oder in zwei Schritten zu erfolgen;  b)  den Arbeitsumfang pro Schritt um mindestens 20 Prozent zu reduzieren.  Der Arbeitsumfang darf 40 Prozent eines Vollzeitpensums nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  AHV-Überbrückungsrenten im Rahmen vorzeitiger Pensionierungen beziehungs  -  weise Teilpensionierungen werden grundsätzlich durch die Mitarbeitenden finan  -  ziert. Sie werden nur nach Massgabe von Artikel  3, Artikel  4 und Artikel  7 mit ei  -  nem finanziellen Beitrag zugunsten des Zusatz-Sparkontos "AHV-Überbrückungs  -  rente" bei der Pensionskasse Graubünden unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen für Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten
                            1  Mitarbeitende erhalten einen Beitrag nach Artikel  2  Absatz  3, wenn sie:  a)  sich auf Ende des Monats, in dem sie 62 Jahre alt werden, oder einen späteren  Zeitpunkt vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise der Teilpen  -  sionierung während mindestens 10 Jahren für die kantonale Verwaltung tätig  waren;  c)  insgesamt während mindestens 10 Jahren eine Funktion mit hoher physischer  oder psychischer Belastung ausgeübt haben; und  d)  bei der Pensionskasse Graubünden eine AHV-Überbrückungsrente verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Departemente und das Personalamt legen im Einvernehmen die Funktionen  nach Absatz  1  Litera  c fest, in denen:  a)  die Gesundheit durch physikalische, chemische oder biologische Einflüsse ei  -  ner erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist;  b)  die Arbeitsumgebung besonders strapazierend ist, insbesondere aufgrund ex  -  tremer Temperaturen, rauem Klima oder schlechten Lichtverhältnissen;  c)  der Bewegungsapparat besonders belastet wird, insbesondere aufgrund physi  -  scher Anstrengung oder ungünstiger Körperhaltung;  d)  während besonders belastenden Zeiten gearbeitet wird, insbesondere in der  Nacht;  e)  aufgrund stark repetitiver, einseitiger oder emotional belastender Arbeit eine  besondere psychische Belastung besteht;  f)  eine erhöhte Unfallgefahr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann Mitarbeitenden, die mindestens 62 Jahre alt sind, einen Bei  -  trag nach Artikel  2  Absatz  3 gewähren, wenn:  a)  die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitsumfang  und  b)  die vorzeitige Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung ohne finan  -  ziell unterstützte AHV-Überbrückungsrente  für sie aufgrund besonderer Umstände eine ausserordentliche Härte darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Höhe der Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten
                            1  Der jährliche Beitrag nach Artikel  3  Absatz  1 entspricht bezogen auf die maximale  AHV-Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionie  -  rung:  a)  nach dem 62. Geburtstag: 50 Prozent;  b)  nach dem 63. Geburtstag: 75 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag nach Absatz  1 reduziert sich:  a)  bei einer unterjährigen vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpen  -  sionierung pro rata temporis;  b)  bei   einer   Teilpensionierung   entsprechend   dem   Pensionierungsgrad   bezie  -  hungsweise der Pensionierungsgrade;  c)  bei einem Teilzeitpensum entsprechend der Differenz zwischen dem durch  -  schnittlichen Arbeitsumfang während der letzten fünf Jahre vor der vorzeiti  -  gen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung und einem Vollzeit  -  pensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge nach Artikel  3  Absatz  3 werden von der Regierung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitwirkungspflichten
                            1  Mitarbeitende haben der Dienststelle und dem Personalamt unter Einhaltung der  Kündigungsfrist anzuzeigen, wenn sie sich vorzeitig pensionieren lassen. Für eine  vorzeitige Teilpensionierung hat die Anzeige unter Einhaltung der doppelten Kündi  -  gungsfrist zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende und Dienststellen haben sich über die Modalitäten von Teilpensio  -  nierungen nach Artikel  2  Absatz  2 abzusprechen und diese bis zwei Monate vor der  vorzeitigen Pensionierung dem Personalamt mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel  3  Absatz  1 bis zwei Monate vor der  vorzeitigen Pensionierung beim Personalamt geltend zu machen. Das Gesuch muss  den Antrag auf eine AHV-Überbrückungsrente zuhanden der Pensionskasse Grau  -  bünden enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel  3  Absatz  3 bis fünf Monate vor der vor  -  zeitigen Pensionierung beim Departement zuhanden der Regierung zu beantragen.  Der Antrag muss eine Begründung und Belege für die besonderen Umstände enthal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Überweisung von Beiträgen an AHV-Überbrückungsrenten
                            1  Die Beiträge nach Artikel  4 werden der Pensionskasse Graubünden für die voraus  -  sichtliche Dauer des Bezugs einer AHV-Überbrückungsrente gesamthaft auf den  Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung über  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übergangsbestimmung für Anträge vor dem 1. Januar 2022
                            1  Vorzeitige Pensionierungen, die vor dem 1. Januar 2022 beantragt und noch nicht  entschieden wurden, werden nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensio  -  nierung vom 19. März 2013 beurteilt und umgesetzt, sofern die Mitarbeitenden am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 59 Jahre alt oder älter sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übergangsbestimmungen für Anträge ab dem 1. Januar 2022
                            1  Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vor  -  zeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige  Alterspensionierung vom 19. März 2013 beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung entscheidet jeweils im September über die vorzeitigen Pensionie  -  rungen nach Absatz  1 unter Berücksichtigung von Artikel  9  Absatz  2 des Regle  -  ments über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 und des Budget  -  antrags, nötigenfalls unter Priorisierung nach Anzahl der Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vorzeitigen Pensionierungen nach Absatz  1 werden in Abweichung zu Arti  -  kel  10 und Artikel  4  Absatz  2 des Reglements über die vorzeitige Alterspensionie  -  rung vom 19. März 2013 anstelle einer Überbrückungsrente der Pensionskasse Grau  -  bünden entsprechende Beiträge im Sinne und nach Massgabe von Artikel  6 überwie  -  sen. Diese Beiträge entsprechen bei einer Pensionierung im:  a)  63. Altersjahr: 80 Prozent;  b)  64. Altersjahr: 100 Prozent;  c)  65. Altersjahr: 100 Prozent;  der maximalen AHV-Altersrente. Der Antrag muss den Antrag auf eine AHV-Über  -  brückungsrente zuhanden der Pensionskasse Graubünden enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2021  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  2021-046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  26.10.2021  01.01.2022  Erstfassung  2021-046