Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein
                            für den st.gallischen Rhein  für den st.gallischen Rhein  vom 9. Februar 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über das Fischereiregal vom 13. Juni 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Verordnung:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im st.gallischen Rhein  zwischen Grenzstein Nr. 2 bei km 24.3 und Grenzstein Nr. 1 beim  Bruggerhorn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Fischerei im Alten Rhein und in den Binnengewässern des  Rheintals findet die Verordnung keine Anwendung. Als Grenze zwischen  dem Rhein und den Zuflüssen gilt die Fortsetzung der Wasserlinie des Rheins  über die Mündung des Zuflusses.  Anwendung der Fischereiverordnung  Anwendung der Fischereiverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2. Art. 2.
                            1   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden die Vorschriften  der Fischereiverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   angewendet.  II.  Fischereiberechtigung  Patent  Patent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei wird durch Patent erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann Personen erteilt werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es werden Jahrespatente und Patente für die Dauer von dreissig  aufeinanderfolgenden Tagen erteilt.  III.  Fanggeräte und Fangausübung  Fanggeräte  Fanggeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Der Fischfang darf nur mit der Angelrute betrieben werden. Sie kann für die  Flug-, Spinn- und Grundangelfischerei eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleichzeitige Verwendung mehrerer Angelruten durch die gleiche  Person ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Angelrute darf höchstens mit drei einfachen oder mit zwei Zwei- oder  Dreiangeln ausgerüstet sein. Angeln mit Widerhaken sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4   Während des Fischfangs muss die Angelrute ständig überwacht werden.  Köder  Köder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Als Köderfische werden nur tote Fische verwendet, für die weder  Schonmasse noch Schonzeiten bestehen, und keine Fische der Fischarten mit  Gefährdungsstatus 1 bis 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Untersagt ist die Verwendung von:  a)   mehreren natürlichen oder künstlichen Fischen gleichzeitig;  b)   natürlichen und künstlichen Fischeiern.  Löffel, Spinner, natürliche und künstliche Köderfische  Löffel, Spinner, natürliche und künstliche Köderfische
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Schonzeiten dauern für:  vom  bis  a)  8  Seeforellen  1. August  31. Januar  b)  Bachforellen  1. Oktober  31. Januar  c)  Regenbogenforellen  1. Oktober  31. Januar  d)  9  Äschen  1. Februar  30. April  e)  10  Felchen  15. Oktober  30. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Forellen, ausgenommen Regenbogenforellen, mit einer Länge von mehr  als 40 cm dauert die Schonzeit vom 15. Juli bis 31. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Schonmasse  Schonmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Als Mindestmasse für den Fang gelten:  a)  Seeforellen  40 cm  b)  Bachforellen  25 cm  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Regenbogenforellen  22 cm  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Äschen  35 cm  e)  Felchen  30 cm  Anlandepflicht  Anlandepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8bis. Art. 8bis.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausserhalb der Schonzeit gefangene Fische, die das Mindestmass erreicht  haben, werden nicht ins Gewässer zurückgesetzt.  Fangzahl  Fangzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Fangzahl ist je Patentinhaber auf sechs Edelfische im Tag beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Edelfische gelten Forellen, Äschen und Felchen.  Wirtschaftsplan  Wirtschaftsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
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                            1   Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erstellt jährlich nach  Rücksprache  mit den anderen Rheinanliegern einen Wirtschaftsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser enthält Angaben über die Besatzmassnahmen und die Förderung  der  Bach-, Fluss- und Seeforellen sowie der Äschen.  Statistik  Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10bis- Art. 10bis-
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                            1   Die Patentinhaber führen eine Fangstatistik nach den Weisungen des  Amtes  für Natur, Jagd und Fischerei.  Meldepflicht für markierte Fische  Meldepflicht für markierte Fische
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
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                            1   Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von Länge, Gewicht,  Fangort und Fangzeit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Marke ist der Meldung beizulegen.  Watverbot  Watverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Das Waten in der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   ist zwischen  dem Grenzstein Nr. 2 bei km 24.3 und dem Ende des rechtsseitigen  Rheinwuhrs bei km 33.6 verboten.  V.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Aufsichtsorgane  Aufsichtsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Strafen  Widerhandlungen  Widerhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer den Bestimmungen in Art. 4 bis 9 sowie 10bis bis 12 dieser  Verordnung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   zur  Anwendung kommt, mit Busse bestraft.  VII.  Schlussbestimmungen  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei im st.gallischen Rhein  vom 13. Dezember 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   wird aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Eidgenössischen  Departementes des Innern ab 1. März 1982 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 17-14. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Februar 1982; in Vollzug ab 1. März 1982. Geändert durch Abschnitt II  Ziff. 2 des II. Nachtrags zur  FV   vom 25. Februar 1986, nGS 21-63 (sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            854.11); Abschnitt II Ziff. 2 des IV. Nachtrags zur  FV   vom 29. August 1995,  nGS 30-100 (sGS 854.11); Abschnitt II Ziff. 44 des VII. Nachtrags zur  EDBO-MS   vom 15. Januar 1996, nGS 31-31 (sGS 143.4); Abschnitt II,  Ziff. 5 des V. Nachtrags zur V über die Jägerprüfung vom 14. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999, nGS 35-12 (sGS  853.15  ); Abschnitt II Ziff. 59 des VI. Nachtrags zum  GeschR   vom 30. Oktober 2007, nGS 42-101 (sGS  141.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 854.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR   923.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 854.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS 854.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 3 zweiter Satz eingefügt durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Geändert durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Geändert durch II. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Geändert durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Geändert durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Geändert durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Geändert durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zwischen den Kantonen Graubünden  und St.Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im  Rhein, sGS 854.332.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Art. 29 BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991,  SR   923.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Geändert durch IV. Nachtrag zur  FV  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Art. 39 ff. BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21.  Juni 1991,  SR   923.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            392 (sGS 854.331).