Wandergewerbeverordnung
                            vom 21. Januar 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung des Wandergewerbegesetzes vom 20. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Nutztiere  Nutztiere  (Art. 1 Abs. 3  (Art. 1 Abs. 3  WGG  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Als Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und  Schweinegattung sowie Kaninchen und Geflügel.  Gewerbliche Niederlassung  Gewerbliche Niederlassung  (Art. 3  (Art. 3  WGG  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Als gewerbliche Niederlassung gilt eine ständige Arbeitsstätte, in der Waren  hergestellt, verarbeitet oder vertrieben oder Dienstleistungen erbracht werden.  Inhalt der Bewilligung  Inhalt der Bewilligung  (Art. 4  (Art. 4  WGG  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Bewilligung bezeichnet neben dem Verantwortlichen die sachlichen,  räumlichen und zeitlichen Beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist nicht übertragbar.  Gesuch  Gesuch  a) Einreichung  a) Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist rechtzeitig einzureichen:  a)   der politischen Gemeinde am Marktort für die Teilnahme an einem Markt  und für die Zuweisung eines Standplatzes;  b)   dem Amt für Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   für die Ausübung eines Wandergewerbes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gesuche für den Betrieb eines Verkaufswagens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   und eines Wanderlagers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sowie für die freiwillige öffentliche Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   sind in der Regel  wenigstens zwei Wochen vor Aufnahme des Gewerbes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen ausländischer Nationalität ohne schweizerische Niederlassungs-  oder Aufenthaltsbewilligung haben das Gesuch in der Regel wenigstens drei  Wochen vor Aufnahme des Gewerbes einzureichen.  b) allgemeine Beilagen  b) allgemeine Beilagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Dem Gesuch sind beizulegen:  a)   Ausweis über den Wohnsitz des Verantwortlichen;  b)   Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister. Bei Personen  ausländischer Nationalität ohne schweizerische Niederlassungs- oder  Aufenthaltsbewilligung ist zudem ein gleichwertiger Ausweis ihres  Heimatstaates erforderlich;  c)   fremdenpolizeiliche Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  , soweit der Verantwortliche einer  solchen bedarf;  d)   Angaben über Art, Ort, Zeit und Dauer des vorgesehenen Gewerbes sowie  über die anzubietenden Waren oder Dienstleistungen.  c) besondere Beilagen  c) besondere Beilagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Als besondere Beilagen sind einzureichen:  a)   für die Teilnahme an einem Markt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Angaben über die benötigte  Verkaufsfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Verzicht auf Beilagen  d) Verzicht auf Beilagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Bewilligungsinstanz kann auf die allgemeinen und die besonderen  Beilagen ganz oder teilweise verzichten, wenn sie den Gesuchsteller kennt  und dieser für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Gewähr bietet.  Verbotene Waren und Dienstleistungen  Verbotene Waren und Dienstleistungen  (Art. 6  (Art. 6  WGG  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Nicht angeboten werden dürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  a)   auf dem Markt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   und im Wandergewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Schriften sowie andere Waren und Dienstleistungen, die das sittliche  Empfinden verletzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Heilmittel nach Art. 1 des Regulativs über die Ausführung der  interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  ;  b)   auf dem Markt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   und im Hausierhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  :Edelsteine und Perlen sowie  deren Nachahmungen mit einem Verkaufspreis von über Fr. 300.-;  c)   im Hausierhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Pelzwaren und Teppiche mit einem Verkaufspreis von über Fr. 300.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Filme und andere bespielte Bildträger.  II.  Markt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Meldung  Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   die vom  Gemeinderat angesetzten Märkte sowie deren zeitliche und örtliche  Begrenzung mit.  III.  Wandergewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Verkaufswagen, regelmässiges Angebot  Verkaufswagen, regelmässiges Angebot  (Art. 14  (Art. 14  WGG  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Regelmässiges Angebot liegt vor, wenn sich dieselbe Verkaufstour im  Abstand von höchstens vier Wochen wiederholt.  Zuständigkeit  Zuständigkeit  (Art. 18  (Art. 18  WGG  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Das Amt für Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   ist Bewilligungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es teilt Verfügungen über Wanderlager
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   und freiwillige öffentliche  Versteigerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   der politischen Gemeinde am Verkaufsort mit.  Meldung  Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die politische Gemeinde bezeichnet dem Amt für Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   die mit der  Beaufsichtigung des Wandergewerbes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   beauftragte Dienststelle.  Ausnahmen von zeitlichen Beschränkungen  Ausnahmen von zeitlichen Beschränkungen  (Art. 21 Abs. 2  (Art. 21 Abs. 2  WGG  )  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Der Hausierhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   mit Zeitungen und Blumen sowie die Tätigkeit des  Wanderfotografen dürfen an Werktagen und an öffentlichen Ruhetagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   auf  öffentlichen Strassen und Plätzen von 05.00 bis 23.30 Uhr, in  gastgewerblichen Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   während der Öffnungszeit ausgeübt werden.  Gebührenerhebung  Gebührenerhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die politische Gemeinde zieht die Bewilligungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   für den Betrieb  eines Wanderlagers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   und für die freiwillige öffentliche Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erhält die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7.  Dezember 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   wird wie folgt geändert:  In Art. 21 lit. c  ter   werden die Worte  «Hausier- und  Gewerbepatente»   ersetzt durch  «Wandergewerbe»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b) Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit  b) Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit  Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen  Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  c) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen  c) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen vom 28.  September 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 wird aufgehoben. d) Verwaltungsgebührenverordnung d) Verwaltungsgebührenverordnung
Art. 18. Art. 18.
                            Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren  vom 27. April 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   wird wie folgt geändert:  In Art. 2 Ziff. 2 werden die Worte  «den Hausierhandel»  aufgehoben.  e) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege  e) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege vom 11.  Februar 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   wird wie folgt geändert:  d) Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28ter (neu). Art. 28ter (neu).
                            1   Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen  wegen Widerhandlungen gegen das Wandergewerbegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  sind dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu  melden.  Der Anhang zur Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege  vom 11. Februar 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   (Bussenerhebung auf der Stelle) wird wie folgt  geändert:  Die Überschriften nach Nr. 1 und vor Nr. 5bis werden gestrichen  und Nrn. 2 bis 5bis werden aufgehoben.  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Marktverkehr und das  Hausieren vom 8. Mai 1942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   wird aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. April 1986 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. April 1986. Geändert durch III. Nachtrag zur VV zur  Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und  Gebrauchsgegenständen vom 15. August 1989, nGS 25-9 (sGS 315.1);  Abschnitt II Ziff. 11 des Nachtrags zur V zum  ALVG   vom 8. Juni 1999, nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34-62 (sGS 361.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR   220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Siehe eidgenössische Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt,  SR   142.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Art. 8  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art. 11 lit. a und Art. 13  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Art. 11 lit. d und Art. 16  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Art. 11 lit. b und Art. 14  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Art. 11 lit. c und Art. 15  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Art. 11 lit. e  WGG  , sGS 552.4; vgl. auch Art. 229 ff. des BG betreffend  die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR   220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Für weitere Verbote siehe insbesondere: Art. 32quater Abs. 6 der  Bundesverfassung vom 29. Mai 1874,  SR   101; BG über die gebrannten  Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932,  SR   680; BG über den Verkehr  mit Giften (Giftgesetz) vom 21. März 1969,  SR   814.80; eidg  Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995,  SR   817.02; eidg  Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966,  SR   916.40; BG betreffend die Lotterien  und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923,  SR   935.51; BG über die  Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren  (Edelmetallkontrollgesetz) vom 20. Juni 1933,  SR   941.31; BG über  explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            941.41; Heilmittelverordnung, sGS 314.3; Konk über den Handel mit Waffen  und Munition, sGS 452.11;  UeStG  , sGS 921.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Art. 8  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Art. 11 ff.  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   sGS 314.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Art. 8  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Art. 11 lit. a und Art. 13  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Art. 11 lit. a und Art. 13  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Art. 8  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Geändert durch Nachtrag zur V zum  ALVG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Art. 11 ff.  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Geändert durch Nachtrag zur V zum  ALVG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Art. 11 lit. c und Art. 15  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Geändert durch Nachtrag zur V zum  ALVG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Art. 11 ff.  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Art. 11 lit. a und Art. 13  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Art. 2  RTG  , sGS 454.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Art. 2  GWG  , sGS 553.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Nr. 21.05  GebT  , sGS 821.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Art. 11 lit. c und Art. 15  WGG  , sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   sGS 821.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   sGS 141.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Aufgehoben durch III. Nachtrag zur VV zur Gesetzgebung über den  Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   sGS 554.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   sGS 821.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   sGS 962.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   sGS 552.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   sGS 962.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   nGS 12-76 (sGS 552.311).