Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG
                            Satzung  für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG  vom 16. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2013)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt   auf   Art.  9  Abs.  1  Bst.  a   und   Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988  1  als Satzung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter dem Titel "Executive MBA" (im Folgenden EMBA) bestehen an der Uni  -  versität St.Gallen berufsbegleitende Nachdiplomstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Universitäten  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein EMBA-Studium bereitet als interdisziplinäres Studium Personen, die bereits  über eine Hochschulausbildung verfügen, auf Führungsaufgaben in Unterneh  -  mungen und öffentlichen Institutionen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezielle Ausrichtungen des EMBA-Studiums werden durch entsprechende Stu  -  dienschwerpunkte realisiert (einzelne Nachdiplomstudiengänge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über neue Nachdiplomstudiengänge beschliesst der Universitätsrat auf Antrag  des Senats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 4. Juli 2003; im Amtsblatt veröffentlicht am 14. Juli 2003,  ABl 2003, 1529 ff.; in Vollzug ab 5. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studienaufbau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das EMBA-Studium dauert rund 18 Monate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet in Form von Präsenz-, Selbststudiums- und Projektblöcken statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Senat erlässt die Studienordnungen für die einzelnen Nachdiplomstudien  -  gänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das EMBA-Studium schliesst mit einem akademischen Diplom ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom erhält, wer:  a)  *  an allen gemäss Studienordnungen notwendigen Präsenzmodulen teilgenom  -  men hat;  b)  eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;  c)  *  die vorgeschriebenen Leistungsnachweise in den Prüfungen und der Diplom  -  arbeit erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Diplom   berechtigt   zur  Führung   des  Titels   "Executive   MBA   HSG".   Bei  gemeinsamen Abschlüssen mit anderen Universitäten werden im Titel alle beteilig  -  ten Universitäten erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Diplomzeugnis wird der Studienschwerpunkt erwähnt.  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Direktion  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jeden Nachdiplomstudiengang wählt der Universitätsrat auf Antrag des Se  -  nats aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Uni  -  versität St.Gallen einen Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Direktor obliegen:  a)  die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der fi  -  nanziellen Abwicklung;  b)  der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern für den Nachdiplom  -  studiengang;  c)  die konzeptionelle Gestaltung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der  Auswahl der Hauptdozenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Auswahl von Studienleitern und anderen Mitarbeitern für den Nachdi  -  plomstudiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studiengangübergreifende Fragen entscheiden die Direktoren einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studienleitung  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienleitung wird vom zuständigen Direktor bestimmt und untersteht die  -  sem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Nachdi  -  plomstudiengangs;  b)  die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beirat  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jeden Nachdiplomstudiengang kann der zuständige Direktor einen Beirat  einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beirat besteht aus wenigstens fünf sachverständigen Persönlichkeiten aus  Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seine Mitglieder werden vom Direktor berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Nachdiplomstudien  -  gangs bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.  IV. Dozenten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedes Lehrgangsmodul wird von einem oder mehreren Hauptdozenten gestaltet.  Hauptdozenten   stammen   in   der   Regel   aus   dem   Lehrkörper   der   Universität  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen in den von ihnen betreuten Modulen für Stoff- und Stundenpläne, die  Erstellung und Bewertung der Prüfungen sowie die Betreuung und Bewertung der  Diplomarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachreferenten werden vom jeweiligen Hauptdozenten in Abstimmung mit  der Studienleitung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Fachreferenten können neben Personen aus dem Lehrkörper der Universität  St.Gallen ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutio  -  nen bestimmt werden.  V. Teilnehmer  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum EMBA-Studium kann zugelassen werden, wer eine Hochschulausbildung  erfolgreich abgeschlossen und danach in der Regel während wenigstens drei Jahren  Praxiserfahrung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die genauen Zulassungsbedingungen sind in den einzelnen Studienordnungen  festgelegt. Sie können je nach Studienschwerpunkt unterschiedlich sein.  VI. Finanzen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einzelnen Nachdiplomstudiengänge des EMBA-Studiums werden grundsätz  -  lich selbsttragend gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlages  Beiträge sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rechnungen  für  die   Executive-MBA-Studiengänge,   die  in   die  Executive  School of Management, Technology and Law (ES-HSG) integriert sind, werden im  Rahmen der Rechnung der ES-HSG geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einzelne Nachdiplomstudiengänge ausserhalb der ES-HSG können darüber  hinaus separate Rechnungen geführt werden. Der Entscheid darüber obliegt dem  Direktor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf die neue Rechnung  vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)  Satzung für das Nachdiplomstudium in Unternehmungsführung an der Hoch  -  schule St.Gallen vom 5.  Februar 1987;  3  b)  Satzung für das Nachdiplomstudium in Business Engineering vom 24.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 22–24 (sGS 217.54).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 32–41 (sGS 217.639).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–73  16.06.2003  05.07.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 4, Abs. 2, a) geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 13, Abs. 1 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 13, Abs. 2 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2003  05.07.2003  Erlass  Grunderlass  38–73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.01.2013  Art. 3, Abs. 1  geändert  2014-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.01.2013  Art. 3, Abs. 2  geändert  2014-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.01.2013  Art. 4, Abs. 2, a)  geändert  2014-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.01.2013  Art. 4, Abs. 2, c)  geändert  2014-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.01.2013  Art. 13, Abs. 1  geändert  2014-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2014  01.01.2013  Art. 13, Abs. 2  geändert  2014-053