Ergänzende Dienst- und Besoldungsordnung für die Inhaber von Schulämtern und die Dozenten der Pädagogischen Hochschule
                            für die Inhaber von Schulämtern und die Dozenten der  für die Inhaber von Schulämtern und die Dozenten der  Pädagogischen Hochschule  Pädagogischen Hochschule  vom 29. März 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art. 27 und 40 des Gesetzes über die Pädagogische  Hochschule vom 12. Juni 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sowie von Art. 1 Abs. 1 der Dienst- und  Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 30. März 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Verordnung:  I.  Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen  Pflichtlektionen  Pflichtlektionen  a) volles Pflichtpensum  a) volles Pflichtpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
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                            1   Die Zahl der Pflichtlektionen je Woche beträgt für:  a)  den Rektor  5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b)  hauptamtliche Dozenten bei Unterricht:  in wissenschaftlichen Fächern  17  in allgemeiner Didaktik, Fachdidaktik und an der  Übungsschule  26  in Turnen und Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten,  Werken,  Handarbeit und Hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  c)  Assistenten der Übungsschule  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Hochschulen setzt bei gemischten Lehraufträgen  die Zahl der  Pflichtlektionen im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es kann hauptamtliche Dozenten, die bei Beginn des Sommersemesters das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, zur Übernahme von zwei  zusätzlichen  Lektionen je Woche verpflichten.  b) reduziertes Pflichtpensum  b) reduziertes Pflichtpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1bis. Art. 1bis.
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                            1   Die Mindestzahl der Pflichtlektionen je Woche beträgt für hauptamtliche  Dozenten mit reduziertem Pflichtpensum bei Unterricht:  a)  in wissenschaftlichen Fächern  9  b)  ...  c)  in allgemeiner Didaktik, Fachdidaktik und an der  Übungsschule  13  d)  in Turnen und Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten,  Werken,  Handarbeit und Hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  e)  für Assistenten der Übungsschule  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Hochschulen setzt bei gemischten Lehraufträgen  die Zahl der  Pflichtlektionen im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Pflicht zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben besteht uneingeschränkt.  Entlastung von Lektionen  Entlastung von Lektionen  a) im Allgemeinen  a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
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                            1   Die Inhaber von Schulämtern und die hauptamtlichen Dozenten werden  wie  folgt entlastet:  a)  Dozenten, die bei  Beginn des Sommersemesters das 60. Altersjahr  vollendet haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lektionen  b)  Prorektor I  50  Prozent  c)  Prorektor II  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für die Erstellung  der Stundenpläne  15  Prozent  h)  Dozenten, die in  allgemeiner Didaktik oder in Fachdidaktik und an der  Übungsschule unterrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für den Unterricht an der Hochschule, je  Jahreswochenlektion  0,5  Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die Betreuung von Unterrichtspraktika  an der Abteilung für  Sekundarlehrer, je Jahreswochenlektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für die Betreuung von Unterrichtspraktika  an der Abteilung für  Reallehrer, je 4 Jahreswochenlektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für die Leitung der Übungsschule  3  Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesamtzahl der Entlastungen nach Abs. 1 Bst. h wird auf  die nächste  volle Lektion abgerundet.  b) nebenamtliche Dozenten  b) nebenamtliche Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Nebenamtliche Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  , die gleichzeitig als Hauptlehrer an einer  staatlichen Mittelschule unterrichten, werden im Mittelschulpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   wie  folgt entlastet:  a)  je Jahreswochenlektion an der Hochschule in wissenschaftlichen Fächern  ½  b)  je 4 Jahreswochenlektionen an der Hochschule in wissenschaftlichen Fächern,  wenn die Studentenzahl weniger als sechs beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  c)  je 4 Jahreswochenlektionen an der Hochschule in Musik, Zeichnen sowie Turnen  und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesamtzahl der Entlastungen nach Abs. 1 lit. a wird auf die nächste  volle Lektion abgerundet.  c) Einzelfälle  c) Einzelfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Hochschulen kann für zusätzliche Aufgaben  oder bei  besonderen Verhältnissen auf Antrag des Rektors weitere Entlastungen  bis  höchstens 15 Lektionen bewilligen.  II.  Besoldung der hauptamtlichen Dozenten und der Assistenten der  Übungsschule  Hauptamtliche Dozenten  Hauptamtliche Dozenten  a) Grundbesoldung  a) Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Grundbesoldung der hauptamtlichen Dozenten entspricht jener für  Hauptlehrer an einer Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat reiht die Dozenten in die Besoldungsklassen ein.  b) Zulage  b) Zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die hauptamtlichen Dozenten erhalten je Jahreswochenlektion an der  Hochschule  als Zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  :  Fr.  a)  bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern  1'536.50  b)  bei Unterricht in Turnen und Sport, Didaktik,  Musik, Bildnerisches  Gestalten, Werken, Handarbeit und Hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'004.65  c)  bei Unterrichtsentlastung für Arbeiten im  Bereich der Prorektorate, der  Forschung und der Schulentwicklung entsprechend  der Unterrichtstätigkeit  gemäss Bst. a oder b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'536.50  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'004.65  c) zusätzliche Lektionen  c) zusätzliche Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Assistenten der Übungsschule erhalten:  a)   als Grundbesoldung das gesetzliche Gehalt für  Lehrer ihrer Stufe;  b)   je zusätzliche Lektion zum Pflichtpensum nach  Art.  1  ,  1bis   und  2   dieser  Verordnung  einen Dreissigstel der Grundbesoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Unterricht an der Hochschule wird Art.  6   dieser Verordnung  sachgemäss  angewendet.  III.  Funktionszulagen, Entschädigung der nebenamtlichen Dozenten  und Entschädigung für Einzellektionen  Funktionszulagen  Funktionszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als jährliche Funktionszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   erhalten:  Fr.  a)  Rektor  31 480.-  b)  Prorektor I  6 120.-  c)  Prorektor II  6 120.-  d)  Prorektor III  4 820.-  e)  Prorektor IV  6 120.-  Nebenamtliche Dozenten  Nebenamtliche Dozenten  a) Grundbesoldung  a) Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nebenamtlichen Dozenten erhalten je Jahreswochenlektion als  Besoldung:  a)  bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern  Fr. 2820.--  bis  Fr. 5892.--  b)  bei Unterricht in anderen Fächern oder in  Fachdidaktik  Fr. 2172.--  bis  Fr. 3684.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Hochschulen setzt für Dozenten in wissenschaftlichen  Fächern  Besoldungskategorien fest. Es bestimmt auf Antrag des Rektors  die  Anfangsbesoldung im Einzelfall.  b) Zulage zum Gehalt als Mittelschullehrer  b) Zulage zum Gehalt als Mittelschullehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nebenamtliche Dozenten, die gleichzeitig als Hauptlehrer an einer  staatlichen  Mittelschule unterrichten, erhalten je Jahreswochenlektion an der  Hochschule  als Zulage zum Gehalt als Mittelschullehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  :  Fr.  a)  bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern  1536.50  b)  bei Unterricht in Turnen und Sport, Didaktik,  Musik, Bildnerisches  Gestalten, Werken, Handarbeit und Hauswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1004.65  c)  bei Unterrichtsentlastung für Arbeiten im  Bereich der Prorektorate, der  Forschung und der Schulentwicklung entsprechend  der Unterrichtstätigkeit  gemäss Bst. a oder b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1536.50  bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1004.65  c) 13. Monatsgehalt  c) 13. Monatsgehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Ein Zwölftel der Besoldung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung wird  zusätzlich als 13. Monatsgehalt ausgerichtet.  d) Besoldungserhöhung  d) Besoldungserhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ansätze nach Art.  10   dieser Verordnung umfassen fünfzehn  Besoldungsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anfangsbesoldung wird auf Beginn eines Kalenderjahres bis zum  Erreichen  des Höchstansatzes um eine Besoldungsspanne erhöht, die einem  Vierzehntel  des Höchstansatzes der Besoldungskategorie entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Stellvertreter erhalten je Lektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  :  Fr.  a)  mit Hochschulabschluss bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern  98.60  b)  in den übrigen Fällen  69.50  Einzellektionen und Kurse  Einzellektionen und Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Hochschulen setzt die Entschädigungen für  Einzellektionen  und für die Leitung von Kursen im Rahmen der Ansätze  von Art.   10   Abs. 1  dieser Verordnung fest.  Praktikumsleiter  Praktikumsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Praktikumsleiter der Übungsschule erhalten je Jahreswochenlektion Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1044.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Leiter der Kompaktpraktika  Leiter der Kompaktpraktika
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leiter der Kompaktpraktika erhalten je Woche Fr. 348.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  IV.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            29  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   Die Ergänzende Dienst- und Besoldungsordnung für die Lehrer der  Kantonsschulen, der Verkehrsschule und der Lehrerbildungsanstalten vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   wird aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            1   Diese Verordnung wird ab 16. April 1983 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 16. April 1983. Geändert durch Nachtrag vom 4. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989, nGS 24-28; Abschnitt II Ziff. 2 des VII. Nachtrags zur  EDBO-MS   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Januar 1996, nGS 31-31 (sGS 143.4); II. Nachtrag vom 3. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002, nGS 38-4; III. Nachtrag vom 20. Januar 2004, nGS 39-67.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 215.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 143.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 27  PHG  , sGS 215.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 2 f. der Ergänzenden Dienst- und Besoldungsordnung für die Inhaber  von Schulämtern und die Lehrer der staatlichen Mittelschulen, sGS 143.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Indexstand: 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Ausgeglichener Indexstand vom November  1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss III. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Indexstand 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   sGS  143.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21    sGS  143.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Ausgeglichener Indexstand vom November 1988 mit 112,1 Punkten  (Basis Dezember 1982 = 100 Indexpunkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Aufgehoben durch II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            574; nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 und 242; nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139; nGS 10-86 (sGS 143.4).