Fischereigesetz (FiG)
                            Fischereigesetz (FiG)  *  vom 27. September 1976 (Stand 1. Januar 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck und Fischereiregal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Es ist Aufgabe des Kantons, die Gewässer als Lebensraum von Fischen, Krebsen,  Amphibien und Fischnährtieren zu erhalten und zu pflegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die natürlichen Bestände der Fische, Krebse, Amphibien und Fischnährtiere sind  dabei nach Möglichkeit wiederherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nachhaltige Nutzung der Fischereigewässer ist zu fördern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regal
                            1  Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse, Am  -  phibien oder Fischnährtiere leben können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inhalt des Regals
                            1  Das Hoheitsrecht des Kantons besteht in der Aufsicht über alle Regalgewässer, in  der Befugnis, Bestimmungen über deren Erhaltung, Gestaltung und Bewirtschaftung  zu erlassen, und in der Kompetenz, das Recht auf den Fang von Fischen, Krebsen  oder Fischnährtieren zu verleihen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   von   Staatsverträgen   über   internationale  Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Besondere Fischereirechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fischenzen
                            1  Von der Verleihung des Rechts auf Fischfang durch den Kanton sind Gewässer  ausgenommen, an denen private oder körperschaftliche Fischereirechte bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bestehenden Fischenzen werden in ihrem Bestand garantiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weiherfischereirechte
                            1  Private Fischereirechte an natürlichen und künstlichen Weihern werden anerkannt,  unter   Vorbehalt   anderer   gesetzlicher,   namentlich   gewässerschutzpolizeilicher   Be  -  stimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neuerstellung solcher Weiher bedarf einer Bewilligung des Kantons, der auch  das private Fischereirecht einräumen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit betrieblichen Auflagen verknüpft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gemeindefischereirechte
                            1  Der Kanton überlässt den Politischen Gemeinden die Kompetenz, das Recht auf  Fischfang  zu verpachten.  Davon unberührt  bleiben  alle bisher  vom Kanton  bean  -  spruchten Gewässer sowie die besonderen Fischereirechte gemäss §  4, §  5, §  7 und  §  8.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge der Gemeinden aus den Fischpachten sind zur Erhaltung und Verbesse  -  rung des Lebensraums von Fischen, Krebsen, Amphibien oder Fischnährtieren zu  verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement  erlässt  Bestimmungen über  die Verpachtung dieser  Gewässer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Zuschlag von Fischpachten durch die Gemeinde kann beim zuständigen  Departement Rekurs erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fang von Krebsen und Fischnährtieren
                            1  Die Kompetenz, das Recht auf den Fang von Krebsen und Fischnährtieren zu ver  -  leihen, steht ausschliesslich dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Freiangelei
                            1  Soweit nicht Fischenzen gemäss §  4 entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bo  -  densee-Obersee, Untersee und Rhein für jedermann frei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Freiangelei auch auf ande  -  ren Gewässern gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übergang von besonderen Fischereirechten an den Kanton  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entzug
                            1  Fischenzen können vom Regierungsrat zugunsten des Kantons entzogen werden,  wenn die Berechtigten vom Kanton vorgeschriebene, wesentliche Bewirtschaftungs  -  grundsätze missachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entzug erfolgt nach den Bestimmungen über die Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Eine allfällige  Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert des enteigneten Rechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat bezüglich der Weiherfischereirechte  zu, sofern die Berechtigten Auflagen gemäss §  5 Abs.  3 missachten. Der Entzug er  -  folgt ohne Entschädigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Heimfall
                            1  Das Recht der Gemeinden, Gewässer zu verpachten, fällt an den Kanton, sofern  von diesem Recht nicht ununterbrochen sachgemässer Gebrauch gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Fischereirechte, auf deren Ausübung die Berechtigten ausdrücklich ver  -  zichten, fallen an den Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann im Interesse der Fischerei besondere Fischereirechte zum  Verkehrswert loskaufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Betretungsrecht
                            1  Der Fischereiberechtigte ist befugt, zur Ausübung der Fischerei Ufer, Fluss- und  Bachbette zu betreten. Dieses Recht ist schonend auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hofräume und fest eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundei  -  gentümers betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Grundeigentümer   darf   an   Regalgewässern   nur   mit   Bewilligung   des   Regie  -  rungsrates bauliche Veränderungen oder Umzäunungen, welche die Begehung des  Ufers verunmöglichen oder beeinträchtigen, vornehmen oder Zutrittsverbote erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Bau- und Verbotsgesuche der Grundeigentümer entscheidet der Kanton nach  Abwägung der beteiligten Interessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  710
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Fischereibewilligung *
                            1  Wer über die Freiangelei hinaus den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtie  -  ren   in   Gewässern   betreiben   will,   bedarf   einer   Fischereibewilligung,   die   den  Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Altersjahr zurückgelegt und sich auf Grund einer Prüfung über die nötige Fach  -  kenntnis ausgewiesen haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Ausübung der Berufsfischerei regelt  der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen und über die Anerken  -  nung ausländischer Fähigkeitszeugnisse entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Hegemassnahmen
                            1  Die für die Fischerei zuständige Fachstelle ist ermächtigt, zur Verbesserung der  Zusammensetzung der Fischbestände, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder  zu Studienzwecken das Befischen von Gewässern jederzeit zu verfügen oder zu ver  -  bieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Ertrag ist für die Bewirtschaftung der gleichen Gewässer zu verwen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wiederherstellung und Aufwertung von Biotopen *
                            1  Der Kanton kann Massnahmen zur Wiederherstellung und Aufwertung von Regal  -  gewässern unterstützen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhaltspflicht von Gemeinden, Korporationen oder Privaten gemäss ande  -  ren Bestimmungen des kantonalen Rechts wird dadurch nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Brut- und Aufzuchtanlagen
                            1  Der Kanton fördert den Fisch- und Krebsbestand durch den Betrieb von Brut- und  Aufzuchtanlagen. Er kann entsprechende Bestrebungen von Körperschaften und Pri  -  vaten unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Laichfischerei
                            1  Die Ausübung der Laichfischerei auf die einer Schonzeit unterliegenden Fischarten  darf nur mit Bewilligung der für die Fischerei zuständigen Fachstelle erfolgen. Die  Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Fischerei zuständige Fachstelle kann für die Gewinnung von Brutmate  -  rial von Fischarten, die keiner Schonzeit unterliegen, besondere Anordnungen tref  -  fen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fang von Fischnährtieren
                            1  Zum Fang von Fischnährtieren bedarf es einer Bewilligung der für die Fischerei  zuständigen Fachstelle. Die Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufsfischerei *
                            1  Der Regierungsrat kann die einheimische Berufsfischerei, soweit dies im Interesse  einer   sachgemässen   Bewirtschaftung   der   Gewässer   geboten   ist,   durch   geeignete  Massnahmen und Beiträge fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Fischerei zuständige Fachstelle erteilt Berufsfischerpatente an Bewer  -  ber, die mindestens 50  Prozent der Erwerbstätigkeit als Berufsfischer ausüben. Auf  Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Inhaber eines Berufs  -  fischerpatents waren, findet diese Bestimmung keine Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verleihung der Fischereibewilligung, Reservate  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Art der Verleihung
                            1  Das Recht auf Fischfang wird im Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee im  Rahmen der internationalen Vereinbarungen vom Kanton durch Patente erteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Gewässer werden verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufzuchtgewässer und Reservate
                            1  Der Regierungsrat kann einzelne kleinere Gewässer zum Zweck der Fisch- oder  Krebsaufzucht   oder   zur   Errichtung   von   Wassertierreservaten   von   der   Vergebung  ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann das Begehen einzelner Reservate beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   die   Vergebung   solcher   Gewässer   bei   den   Gemeinden   liegt,   steht   dem  Kanton das Vorrecht zur Pacht bei angemessenem Pachtzins zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21–24 * ...
                            8. Straf- und Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Strafbestimmungen
                            1  Wer unbefugterweise Fische, Krebse  oder  Fischnährtiere fängt, wer  gestützt  auf  dieses Gesetz verfügte Auflagen verletzt oder wer in anderer Weise gegen die Vor  -  schriften dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft, soweit nicht Strafbe  -  stimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   anwendbar sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Verletzung von Ausführungsbe  -  stimmungen   oder   Vollzugsverfügungen   zu   diesem   Gesetz   Busse   bis   zu   Fr.  5'000  androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Verfahren
                            1  Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss §  25 sowie von  Tatbeständen, die nach eidgenössischer Fischereigesetzgebung unter Strafe gestellt  sind, erfolgt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a * Fischereipolizei
                            1  Die Fischereipolizei wird ausgeübt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Fischereiaufseher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die für die Fischerei zuständige Fachstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ernennung der Fischereiaufseher erfolgt durch die für die Fischerei zuständige  Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b * Aufgaben der Fischereipolizei
                            1  Die Organe der Fischereipolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über  die Fischerei. Sie sind befugt, Verdächtige anzuhalten, zu Kontrollzwecken fremde  Boote und Werkanlagen sowie Grundstücke zu betreten, Fänge und Geräte sowie  Ausweise oder den Inhalt von Fahrzeugen oder Behältnissen zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die weiteren Befugnisse und Pflichten der Organe der Fi  -  schereipolizei sowie der privaten Ordnungshüter bei Gewässern von Inhabern beson  -  derer Fischereirechte und verpachteten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Administrativer Entzug der Fischereibewilligung
                            1  Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung oder  bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann das zuständige Departe  -  ment die Erteilung der Fischereibewilligung zur Ausübung der Berufsfischerei ver  -  weigern und die Bewilligung dauernd oder vorübergehend entziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung oder  bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann die für die Fischerei zu  -  ständige Fachstelle die Erteilung der Fischereibewilligung zur Ausübung der Angel  -  fischerei in den Patentgewässern gemäss §  19 Abs.  1 verweigern oder die Bewilli  -  gung bis zu drei Jahren entziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ausübung des Regals
                            1  Der Regierungsrat übt das Fischereiregal aus und setzt die Gebühren fest. Er führt  ein Verzeichnis der Gewässer, die diesem Gesetz unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Staatsverträge und eidgenössisches Recht
                            1  Wo der Bund den Kanton zum Vollzug von Staatsverträgen, zum Erlass, zur Er  -  gänzung oder zum Vollzug von Ausnahmebestimmungen zur eidgenössischen Fi  -  schereigesetzgebung als zuständig erklärt, erlässt der Regierungsrat die nötigen Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig für die im Bundesgesetz über den Natur- und Hei  -  matschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sowie   in   der   Verordnung   über   den   Natur-   und   Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    den  Kantonen vorbehaltenen Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30–31 * ...
                            1)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  451.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.09.1976  01.01.1978  Erstfassung  25/1977  Erlasstitel  24.11.2021  01.01.2023  geändert  48/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 1 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 eingefügt 48/2021
§ 1 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2023 eingefügt 48/2021
§ 2 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 3 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 4 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 4 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 eingefügt 48/2021
§ 5 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 5 Abs. 2 25.08.1999 01.01.2000 geändert 35/1999
§ 5 Abs. 3 25.08.1999 01.01.2000 geändert 35/1999
§ 5 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2023 aufgehoben 48/2021
§ 6 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 6 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 6 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 6 Abs. 4 23.02.1981 01.06.1981 eingefügt 41/1981
§ 6 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 8 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 8 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
                            Titel 3.  24.11.2021  01.01.2023  geändert  48/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 9 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 10 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 10 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 11 Abs. 4 21.11.2001 01.04.2002 geändert 48/2001
§ 12 24.11.2021 01.01.2023 Titel geändert 48/2021
§ 12 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 12 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 12 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2023 eingefügt 48/2021
§ 12 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2023 eingefügt 48/2021
§ 13 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 14 24.11.2021 01.01.2023 Titel geändert 48/2021
§ 14 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 16 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 16 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 17 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 18 24.11.2021 01.01.2023 Titel geändert 48/2021
§ 18 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2023 eingefügt 48/2021
                            Titel 6.  24.11.2021  01.01.2023  geändert  48/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2023 geändert 48/2021
§ 19 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2023 aufgehoben 48/2021
                            Titel 7.  24.11.2021  01.01.2023  aufgehoben  48/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 24.11.2021 01.01.2023 aufgehoben 48/2021
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt