Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung  betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung  für die Prozesskosten  für die Prozesskosten  vom 20. November 1903
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozesse in  einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann,  wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen  Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess  geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten  haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche  Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger,  welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen  Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. November 1896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen  Kantone in einer der in Art. 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            466; bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            404; Konk betreffend Befreiung von der Verpflichtung  zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 1903,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273.2. Von der Delegiertenkonferenz beschlossen am 10. Dezember 1901,  vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903, Beitritt des Kantons  St.Gallen durch G über den Beitritt zu einem Konkordate betreffend die  Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten  (Rechtsvertröstung) vom 29. Dezember 1902,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            465. Das Konkordat ist  ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Glarus,  Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell  A.Rh., Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf und  Jura.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nGS 22-56 (sGS 961.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ersetzt durch die Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1905,  SR   0.274.11; siehe auch die Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht  vom 1. März 1954,  SR   0.274.12.