Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates nach dem Wasserbaugesetz
                            über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates nach dem  über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates nach dem  Wasserbaugesetz  Wasserbaugesetz  vom 15. Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes vom 23. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  Zuständige Stelle des Staates  Zuständige Stelle des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Tiefbau- und Strassenverwaltung ist die zuständige Stelle des Staates  nach dem Wasserbaugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , soweit keine besonderen Vorschriften gelten.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. März 1996 angewendet.  Der Landammann:  lic. iur. Peter Schönenberger  Im Namen der Regierung,  Der Staatssekretär:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Februar 1996, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512; in  Vollzug ab 1. März 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 734.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 734.11.