Gesetz über die Pensionskasse Graubünden
                            Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG)  Vom 23. April 2013 (Stand 1. Oktober 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 15. Januar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Rechtsform, Zweck
                            1  Die Pensionskasse Graubünden (Pensionskasse) ist eine selbstständige öffentlich-  rechtliche Anstalt des Kantons Graubünden mit Sitz in Chur. Sie ist im Handelsre  -  gister des Kantons Graubünden eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bietet   ihren   Versicherten   und   deren   Hinterlassenen   Schutz   gegen   die  wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht, Grosser Rat
                            1  Die Pensionskasse untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Grossen Rat sind jährlich die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur  Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltungskommission
                            1  Das oberste Organ der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission. Sie besteht  aus zehn Mitgliedern. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden be  -  stimmt die Regierung, wobei den Gemeinden mindestens ein Sitz zusteht. Die fünf  Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitnehmen  -  den gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2012/2013, 832
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Pensionskasse wahr,  sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele  und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die  Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und über  -  wacht die Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Berücksichtigung der bundes  -  rechtlichen Vorgaben zur Parität selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Direktion
                            1  Der Direktion obliegt die operative Geschäftsführung der Pensionskasse. Ihre Auf  -  gaben richten sich nach den Vorgaben der Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze
                            1  Für die Pensionskasse gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Altersleistungen werden nach dem Beitragsprimat berechnet. Die temporären  Invalidenleistungen und die Hinterlassenenleistungen werden in Prozenten des ver  -  sicherten Lohnes bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Angeschlossene Arbeitgebende
                            1  Der Kanton Graubünden und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten  versichern ihre Mitarbeitenden obligatorisch bei der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Graubündner Kantonalbank, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und ande  -  re Institutionen mit vorwiegend öffentlichen Aufgaben können vertraglich ange  -  schlossen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungskommission bestimmt, welche Arbeitnehmenden versichert wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Versicherter Lohn
                            1  Versichert wird der AHV-Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug.  Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des AHV-Jahreslohnes, jedoch höchs  -  tens   sieben   Achtel   der   maximalen   jährlichen   AHV-Altersrente.   Der   maximale  Abzug   wird   entsprechend   dem   Beschäftigungsgrad   herabgesetzt.   Die   Eintritts  -  schwelle liegt beim BVG-Mindestlohn.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für die Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn ent  -  spricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich des 13.  Monatslohns.  Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, Sozialzulagen, variable oder vorüberge  -  hende Zulagen werden nicht versichert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   höchstversicherbare   Lohn   entspricht   dem   maximalen   Jahreslohn   gemäss  kantonaler Gehaltsskala abzüglich des Koordinationsabzugs. Für teilzeitbeschäftigte  Versicherte wird das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Beschäfti  -  gungsgrad herabgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beiträge
                            1  Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt und betragen im Standardbeitrags  -  plan in Prozenten des versicherten Lohnes:  *  Alter  Sparbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–24  14,0  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25–29  15,0  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30–34  17,0  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35–39  19,0  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40–44  22,0  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45–49  25,0  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 und älter  *  27,5  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommission bestimmt die Risikobeiträge gemäss den anerkannten  technischen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Leistungen
                            1  Die Versicherungsleistungen werden von der Verwaltungskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 Weitere Pläne
                            1  Die Verwaltungskommission kann neue Vorsorgepläne erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Massnahmen bei Unterdeckung
                            1  Die Verwaltungskommission beschliesst über Massnahmen bei Unterdeckung. Die  Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines aus  -  gewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen innert nützlicher Frist umsetzbar sein  und innert angemessener Frist zu Behebung der Unterdeckung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere können von den angeschlossenen Arbeitgebenden und den versicher  -  ten Personen Sanierungsbeiträge erhoben werden und kann der BVG-Mindestzins  -  satz für die Verzinsung der Sparguthaben unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Sanierungsbeiträge zu über  -  nehmen. Die Sanierungsbeiträge zählen nicht zum Sparguthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Garantie für laufende Renten
                            1  Der Kanton garantiert unbefristet alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten.  Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen  Vorsorgewerk geführt. Zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen gewährt der  Kanton der Pensionskasse für das geschlossene Vorsorgewerk zinslose und bedingt  rückzahlbare Darlehen. Gewährte Darlehen sind soweit zurückzuzahlen, als der De  -  ckungsgrad 100 Prozent übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Öffentliches Beschaffungswesen *
                            1  Die Pensionskasse ist dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtsmittel
                            1  Der Instanzenzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Kantonale Pensionskas  -  se Graubünden (PKG) vom 16.  Juni 2005 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  2  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist ist am 31. Juli 2013 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 15.  Oktober 2013 auf den 1.  Januar 2014 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 5 Abs. 2  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 6 Abs. 2  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 6 Abs. 4  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 7 Abs. 2  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 7 Abs. 3  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "20–24" / "Sparbeiträge"  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "25–29" / "Sparbeiträge"  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "30–34" / "Sparbeiträge"  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "35–39" / "Sparbeiträge"  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "40–44" / "Sparbeiträge"  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "45–49" / "Sparbeiträge"  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "50 und älter"  umbenannt  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "50 und älter" / "Spar  -  beiträge"  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 1, Tabelle,  "..."  aufgehoben  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  Art. 10  aufgehoben  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  31.12.2021  Art. 12a  eingefügt  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.10.2022  Art. 13  Titel geändert  2022-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.10.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  2022-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  23.04.2013  01.01.2014  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 6 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 6 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-045
Art. 6 Abs. 4 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 7 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 7 Abs. 2 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 7 Abs. 3 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1 12.06.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 8 Abs. 1 26.08.2021 01.01.2022 geändert 2021-045
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Sparbeiträge"
                            26.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Sparbeiträge"
                            26.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Sparbeiträge"
                            26.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Sparbeiträge"
                            26.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Sparbeiträge"
                            26.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Sparbeiträge"
                            26.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter"
                            26.08.2021  01.01.2022  umbenannt  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "50 und älter" / "Spar -
                            beiträge"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2021  01.01.2022  geändert  2021-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "..."
                            26.08.2021  01.01.2022  aufgehoben  2021-045