Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019
                            Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. November 2019  Vom 7. Dezember 2021  Der Grosse Rat de  s Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  gestützt auf Art. 32 Ab  s. 2 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  nach Einsicht in die Botschaf  t der Regierung vom 17. August 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Der Kanton Graubünden tritt der Interkan  tonalen Vereinbarung über das öffent-  liche Beschaffungswesen vom   15. November 2019 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die Regierung wird ermächtigt:  a)    den Beitritt zur Interkantonalen Vere  inbarung über das öffentliche Beschaf-  fungswesen zu erklären
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ;  b)    spätere Anpassungen der Interkantona  len Vereinbarung, soweit sie weniger  wichtig sind, zu ratifizieren;  c)     mit  anderen  Kantonen  und  benachbart  en  Staaten  Gegenrechtsvereinbarun-  gen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die  Regierung  kann  den  Beschluss  übe  r  den  Beitritt  des  Kantons  Graubünden  zur Interkantonalen Vereinbarung über  das öffentliche Beschaffungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  März  2001  aufheben,  wenn  sämtliche  Kantone  der  Interkantonalen  Verein-  barung über das öffentliche Beschaff  ungswesen vom 15. November 2019 beige-  treten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Der  Beitritt  zur  Interkantonalen  Ve  reinbarung  über  das  öffentliche  Beschaf-  fungswesen  vom  15.  November  2019  wird  mit  der  Abgabe  de  r  Beitrittserklä-  rung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GRP 2021/2022, 414
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BR 110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4   Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 hat  die Regierung den Beitritt erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Die  Ziffern  1  bis  3  dieses  Beschlu  sses  unterliegen  dem  fakultativen  Referen-  dum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Referendumsfrist ist am 15.   März 2022 unbenutzt abgelaufen.