Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (852)
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (852)
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Vom 21. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1, § 107 und § 121 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleich - tern.
2 Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Al - ter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.
§ 2 Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung
1 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten:
a. Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 dieses Gesetzes anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören;
b. Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen;
c. von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungs - formen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.
§ 3 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen
1 Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisatio - nen.
2 Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn
a. sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraus - setzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pfle - gekinderwesen erfüllen;
b. sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung ver - pflichtet;
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
c. sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät.
3 Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 4 Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für
a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamili - enorganisationen;
b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;
c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreu - ung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;
d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemein - de anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 5 Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze
1 Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kri - terien des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002
2 ) über Finanzhilfen für famili - energänzende Kinderbetreuung.
§ 6 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.
2 Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.
3 Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie
a. die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspre - chen (Subjektfinanzierung), oder
b. eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entspre - chen (Objektfinanzierung).
4 Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.
5 Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni
2002
3 ) eingehalten werden.
2) SR 861
3) GS 34.0637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
6 Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigne - ter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2015 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2015 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
SGS - Nr . 852 GS- Nr . 2016. 076 E r l a s s d a t u m 21. Mai 201 5 ( LR V 2014- 271 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 7 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen