Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
                            Gesetz  über die familienergänzende Kinderbetreuung  Vom 21. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2017)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1, §  107 und §  121  Absatz  1 der Kantonsverfassung  vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleich  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Al  -  ter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung
                            1  Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tagesfamilien, welche einer gemäss §  3 dieses Gesetzes anerkannten  Tagesfamilienorganisation angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) im Sinne der  bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungs  -  formen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das  Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der  Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen
                            1  Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraus  -  setzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pfle  -  gekinderwesen erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung ver  -  pflichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aus- und Weiterbildungsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamili  -  enorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreu  -  ung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemein  -  de anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze
                            1  Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die  Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine  solchen Beiträge mehr ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kri  -  terien des Bundesgesetzes vom 4.  Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über Finanzhilfen für famili  -  energänzende Kinderbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Pflichten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung  in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden  sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die  Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspre  -  chen (Subjektfinanzierung), oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die  Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entspre  -  chen (Objektfinanzierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen  über den Schulort gemäss §§  23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 34.0637, SGS  640  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigne  -  ter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2015  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2016.076  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.05.2015  01.01.2017  Erstfassung  GS 2016.076  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2016.076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  852  GS-  Nr  .  2016.  076  E  r  l  a  s  s  d  a  t  u  m  21.   Mai   201  5   (  LR  V  2014-  271  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  7  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen