Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK)
                            Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission  (NLK)  Vom 29. April 2020 (Stand 1. Mai 2020)  Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Ba  -  sel- Landschaft,  gestützt auf §§  19–22 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz  vom 20.  November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und §  3  Abs.  1 der Dienstordnung der Volkswirt  -  schafts- und Gesundheitsdirektion vom 26.  Juni  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Reglement bestimmt die Organisation, umschreibt die Aufgaben der  Kommission und legt deren Arbeitsweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die Kommission ist von der Verwaltung unabhängig und untersteht keiner  fachlichen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Administrativ untersteht die Kommission der Volkswirtschafts- und Gesund  -  heitsdirektion (VGD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission wird nach aussen durch das Präsidium oder durch das Vize  -  präsidium vertreten. Diese sind insbesondere auch für inhaltliche Auskünfte  über die Geschäfte der Kommission zuständig. Ausnahmsweise kann die Ver  -  tretung durch ein weiteres Mitglied der Kommission wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Fachstelle Natur- und Landschaft besorgt das Sekretariat der  Kommission. Sie ist für die Erteilung administrativer Auskünfte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben
                            1  Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohner  -  gemeinden. Sie fördert die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes, in  -  dem sie Gesuche für Bauten und Anlagen, Planungen und andere Projekte be  -  gutachtet, welche den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das  Landschaftsbild wesentlich verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjekte, für  deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  143.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission pflegt zur Erfüllung ihrer Aufgabe einen regelmässigen Kon  -  takt mit den kantonalen Fachstellen und kann mit diesen Zusammenarbeitsver  -  einbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Weiteren pflegt sie die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen mit  gleicher oder ähnlicher Zweckausrichtung sowie mit kommunalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Bedarf kann sie in spezifischen Fachfragen weitere Fachexpertinnen und  Fachexperten beratend beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzielle Unterstützung
                            1  Zur Förderung von Natur- und Landschaftsschutz kann die Kommission Bei  -  träge von bis zu CHF  50‘000.– pro Projekt gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission legt Kriterien für die Zusprechung finanzieller Beiträge fest.  In diesen werden insbesondere auch die Voraussetzungen für die Gewährung  eines Beitrags geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einsprache- und Beschwerderecht
                            1  Als Mittel der Aufgabenerfüllung steht der Kommission in allen Belangen des  Natur- und Landschaftsschutzes ein Einsprache- und Beschwerderecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Verfahren betreffend Änderung der Nutzungsplanung beteiligt sich die  Kommission, wenn möglich, bereits im Mitwirkungsverfahren. Im Einsprache  -  verfahren werden in der Regel nur Punkte gerügt, welche im Mitwirkungsver  -  fahren keiner befriedigenden Lösung zugeführt werden konnten oder bei denen  sich gegenüber dem Mitwirkungsentwurf Änderungen ergeben haben. Neue  Beanstandungen werden im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nur beim  Vorliegen besonderer Gründe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auswahl der Geschäfte
                            1  Die kantonale Fachstelle Natur und Landschaft wählt die von der NLK zu be  -  handelnden Geschäfte in Absprache mit dem Präsidium gemäss Triage-Raster  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fachstelle stellt insbesondere sicher, dass Änderungen der  Richt- und Nutzungsplanung der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden,  soweit diese einen wesentlichen Bezug zu Natur- und Landschaftsschutz auf  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren sorgt die kantonale Fachstelle dafür, dass Gesuche für Bauten  und andere Projekte ausserhalb der Bauzonen sowie innerhalb der Bauzonen  an ökologisch besonderer Lage der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden,  sofern diese das Potential zu einer wesentlichen Veränderung des Land  -  schaftsbilds oder einer schwerwiegenden Beeinflussung des Naturhaushalts  haben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vorbereitung der Geschäfte
                            1  Das Sekretariat der Kommission bereitet die Geschäfte vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied der Kommission kann die Traktandierung eines Geschäfts ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäfte können den einzelnen Mitgliedern der Kommission zur Bear  -  beitung und Antragstellung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sitzung und Augenschein; Delegation
                            1  Die Geschäfte werden in der Regel anlässlich einer Sitzung in Anwesenheit  sämtlicher Mitglieder der Kommission behandelt. Ausnahmsweise können Ge  -  schäfte auf dem Korrespondenzweg behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann auch Delegationen bilden. Diese fällen keine Beschlüs  -  se; sie erstatten der Kommission Bericht. Delegationen kommen insbesondere  bei Beratungen, Augenscheinen und Einigungsverhandlungen zum Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einladung und Durchführung der Sitzung
                            1  Die Einladung zur Sitzung erfolgt spätestens  4  Arbeitstage vor dem Sitzungs  -  termin unter Angabe der an der Sitzung zu behandelnden Traktanden. Über  nicht traktandierte Geschäfte kann nur beschlossen werden, wenn alle anwe  -  senden Mitglieder der Behandlung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Kommission führt eine Pendenzenliste, welche den Mit  -  gliedern mit der Einladung zur Sitzung in aktualisierter Form zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Sitzung können Gesuchstellende, Vertreterinnen und  Vertreter  kantonaler  Fachstellen oder externe Expertinnen und Experten eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Protokollierung
                            1  Über Verlauf und Inhalt der Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Die Beschlüsse  werden wortgenau protokolliert; der Verlauf der Diskussion wird sinngemäss  und zusammengefasst wiedergegeben. Das Protokoll wird in der Regel an der  nächsten, ausnahmsweise an einer nachfolgenden Sitzung genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallweise werden Protokollauszüge an die betroffenen Adressaten verschickt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beschlussfassung
                            1  Die Beschlussfassung der Kommission erfolgt in der Regel anlässlich einer  Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektronischen Zir  -  kulationsweg ergehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens  4  Mitglieder an der Sit  -  zung anwesend sind. Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gül  -  tig, wenn mindestens  4  Mitglieder ihre Stimme innerhalb der angegebenen  Frist abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Zir  -  kularbeschlüsse werden an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme  protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Information
                            1  Die Kommission orientiert den Vorsteher oder die Vorsteherin der Volkswirt  -  schafts- und Gesundheitsdirektion und die Leitung des Ebenrain-Zentrums mit  -  tels Zustellung der Protokolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information der Öffentlichkeit erfolgt insbesondere durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Jahresbericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Homepage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Merkblätter und Leitlinien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Jahresbericht
                            1  Das Präsidium verfasst den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission.  Der Jahresbericht enthält eine beispielhafte Dokumentation über die im Be  -  richtsjahr behandelten Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/landw-zentrum-  ebenrain/natur/natur-und-landschaftsschutzkommission  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2020  01.05.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.04.2020  01.05.2020  Erstfassung  GS 2020.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.046