Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
                            über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen  vom 12. Januar 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Kapitel:  Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen  Kantons ausgeführt werden  Direkter Geschäftsverkehr  Direkter Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das  Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten  Kantons gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die  gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein  zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden  Verzeichnis aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die  Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben  Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen  Behörde zu.  Anwendbares Recht  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.  Anzeige  Anzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter  Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme  oder eines Augenscheines.  Teilnahme der Parteivertreter  Teilnahme der Parteivertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter  können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.  Kosten  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen  Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche  Rechtspflege.  II. Kapitel:  Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton  ausgeführt werden  Postzustellungen  Postzustellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt  durch die Post erfolgen.  Vorladungen  Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die  Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind  verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache  oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   der ladenden  Behörde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschliessliche Zuständigkeit  Ausschliessliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die  Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die  Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen  vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der  Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen  Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht  des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.  III. Kapitel:  Schlussbestimmungen  Beitritt und Rücktritt  Beitritt und Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie  das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.  Inkrafttreten  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner  Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für  die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in  der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.  Anhang  Anhang  Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig  Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig  sind:  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch  Gerichtsboten;  b)  Vollzug der Rechtshilfegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Zustellung von gerichtlichen Akten und  b)  Rechtshilfegesuchen in den in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entgegennahme der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung.  Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Einzelrichter im ordentlichen Verfahren  b)  Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Obergericht  b)  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Obergerichtspräsident  Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Appellationshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gerichtspräsident oder Appellationshof  Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  zuständige Gerichtsinstanz  b)  Landgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Obergericht  b)  Landgerichtspräsident Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Präsident des Obergerichtes Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Kantonsgerichtspräsident  b)  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kantonsgerichtspräsident  Nidwalden  1.  a)  Kantonsgerichtspräsidium  b)  Kantonsgerichtspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Kantonsgerichtspräsidium  b)  Kantonsgerichtspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kantonsgerichtspräsidium  Glarus  1.  a)  Zivilgerichtspräsident  b)  Zivilgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Zivilgerichtspräsident  b)  Obergerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Obergerichtspräsident  Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Obergericht  b)  Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Gerichtskanzlei  b)  Präsidium des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Präsidium des Kantonsgerichtes  Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Présidents des tribunaux d'arrondissement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Direction de la justice  b)  Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tribunal cantonal  Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Amtsgerichtspräsident  b)  Amtsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Obergericht  b)  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Amtsgerichtspräsident  Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Gerichtspräsident  b)  Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Gerichtspräsident  b)  Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gerichtspräsident  Basel-  Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  -  b)  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Obergericht  b)  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Obergericht  Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Kanzlei des Kantonsgerichtes  b)  Bezirksrichter:  bei Streitwerten bis 2000 Franken im ordentlichen Verfahren  bei Streitwerten bis 5000 Franken im beschleunigten Verfahren  Kantonsgerichtspräsident:  bei Streitwerten über 2000 Franken im ordentlichen Verfahren  bei Streitwerten über 5000 Franken im beschleunigten Verfahren  bei unbestimmten Streitwerten  Obergerichtspräsident:  im Berufungsverfahren in Streitigkeiten über Erfindungspatente,  Muster und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, Urheberrecht,  Kartellrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kantonsgerichtspräsident  Appenzell  I.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Bezirksgerichtspräsident  b)  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Bezirksgerichtspräsident  b)  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kantonsgerichtspräsident  St.Gallen  1.  a)  Bezirksgerichtspräsident  b)  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Kantonsgerichtspräsident  b)  Kantonsgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kantonsgerichtspräsident  Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Kreisamt  b)  Kreisamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Justiz- und Polizeidepartement  b)  Justiz- und Polizeidepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Justiz- und Polizeidepartement  Aargau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Bezirksgericht  b)  Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Bezirksgericht  b)  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Obergericht  Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Bezirksgerichtspräsident  b)  Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Obergericht  b)  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Obergericht  Tessin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Dipartimento di giustizia  b)  Pretore
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Dipartimento di giustizia  b)  Dipartimento di giustizia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dipartimento di giustizia  Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Présidents des tribunaux de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district  Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juges instructeurs des districts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tribunal cantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tribunal cantonal et juges instructeurs  Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Présidents des tribunaux de district
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Département de justice
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tribunal cantonal  Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  a)  Procureur général  b)  Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  a)  Procureur général  b)  Tribunal de première instance
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Département de justice et police
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Stand 12. Dezember 1977, AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2139).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Kanton St.Gallen Art. 237 ff. und Art. 252 ff. ZP, sGS 961.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   nGS 22-56 (sGS 961.1).