Konvention über das nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm
                            Konvention über das nationale  Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP-Konvention)  Vom 13. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker der Schweiz  sowie der Verband der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonsärzte,  gestützt auf Art.  48 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Art.  47 und Art.  49  Abs.  1  Bst.  a  und b des Lebensmittelgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    sowie Art.  3  Abs.  1 und Art.  54  Abs.  1 des  Tierseuchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  schliessen folgende Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Es wird jährlich ein nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (NFUP)  nach den Anforderungen der Europäischen Union (EU) durchgeführt, um Tiere  und tierische Lebensmittel auf Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten  zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten und Aufgaben
                            1  Die Kantone und das FL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   erheben die Proben für das NFUP in ihrem jeweili  -  gen Zuständigkeitsbereich und analysieren sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgen für die Bereitstellung des Verbrauchsmaterials und der Erhebungs  -  rapporte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Kantone der Deutschschweiz, das Tessin und das FL: das kanto  -  nale Labor Zürich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Kantone der Westschweiz: der Service de la consommation et des  affaires vétérinaires Genève.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerungsgruppe
                            1  Es wird eine Steuerungsgruppe gebildet, die sich aus vier Kantonschemike  -  rinnen   oder   Kantonschemikern   und   aus   vier   Kantonstierärztinnen   oder  Kantonstierärzten zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  817.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  916.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 20.  Oktober  2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  FL: Fürstentum Liechtenstein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) und die Vereinigung  der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) bestimmen  ihre jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter für die Steuerungsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe werden jeweils zwei Mitarbeitende  des BLV eingeladen. Diese haben beratende Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Steuerungsgruppe entscheidet jährlich über die Rahmenbedingungen  und Kriterien für die Vergabe der Untersuchungen an die Laboratorien. Sie ent  -  scheidet zudem über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Art und den Umfang der Analysen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Entschädigung für die Untersuchungen durch die Laboratorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beschlüsse werden mit absoluten Mehr gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung
                            1  Das NFUP wird wie folgt finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu 20  % durch einen Sockelbeitrag, der gleichmässig auf alle Kantone  und das FL verteilt wird (2  Halbkantone = 1  Kanton);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu 30  % durch einen Beitrag, der nach der Anzahl der Grossvieheinheiten  auf die Kantone verteilt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zu 50  % durch einen Beitrag, der nach der Bevölkerungszahl auf die  Kantone verteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tierärztliche Treuhandstelle TVS AG wird mit dem Inkasso der Beiträge  und der Auszahlung der Entschädigungen an die Laboratorien beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berichterstattung
                            1  Die Steuerungsgruppe erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den  Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung sowie über die Verwendung der  Mittel Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitritt und Austritt
                            1  Der   Beitritt   zur   Vereinbarung   wird   mit   Mitteilung   an   das   Bundesamt   für  Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber dem Bundes  -  amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen austreten. Der Austritt wird  mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In  -  krafttreten der Vereinbarung und 5  Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach einem Austritt ist die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung  zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Beitritt des Kantons Basel-Landschaft gemäss Schreiben der VGD vom 24.  November  2020 dem BLV mitgeteilt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.082
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmung
                            1  Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den  Vereinbarungskantonen über denselben Gegenstand.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020.082  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.06.2019  01.01.2020  Erstfassung  GS 2020.082  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BLV-D-CA613401/335  Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV  Lebensmittel und Ernährung  Beitritte zur Konvention über das nationale  Fremdstoffuntersuchungsprogramm (Stand 26.01.21)  Kanton  Beitritt (Ja/Nein)  Aargau  Ja  Appenzell Ausserhoden  Ja  Appenzell Innerrhoden  Ja  Basel-Landschaft  Ja  Basel-Stadt  Ja  Bern  Ja  Freiburg  Ja  Genf  Ja  Graubünden/Glarus  Ja  Jura  Ja  Luzern  Ja  Neuenburg  Ja  Urkantone (NW/OW/SZ/UR)  Nein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  St. Gallen  Ja  Schaffhausen  Ja  Solothurn  Nein  2  Tessin  Ja  Thurgau  Ja  Waadt  Ja  Wallis  Ja  Zürich  Ja  Zug  Ja  Fürstentum Liechtenstein  Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Konvention nicht unterzeichnet, Beitrag wird dennoch einbezahlt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Muss durch Kantonsrat ratifiziert werden