Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffu... (823.330)
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffu... (823.330)
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 29.11.1989 (Stand 29.11.1989) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 8 des Gesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven; auf Vorschlag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist beauftragt, zu überprüfen, ob das Un - ternehmen zur Bildung von Reserven berechtigt ist. Sie überprüft ebenfalls die Berechnungsgrundlagen, die jährliche Einlage, den Höchstbetrag der Reserve sowie deren Anlage.
Art. 2
1 Die Arbeitsbeschaffungsreserven müssen beim Bund oder auf einem Sperrkonto derjenigen Banken, welch die Vereinbarung mit dem Bund un - terzeichnet haben, angelegt werden.
Art. 3
1 Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde für eine allgemeine oder regionale Freigabe. Er nimmt vorgängig Rücksprache mit den Dachor - ganisationen der Wirtschaft.
1 Die zuständige kantonale Behörde für die individuelle Freigabe ist das Volkswirtschaftsdepartement. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 5
1 Für die Festsetzung der pauschalen Besteuerung im Fall einer Liquidation oder Verlegung eines Unternehmens ist die kantonale Steuerverwaltung zu - ständig.
Art. 6
1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.11.1989 29.11.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 289 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.11.1989 29.11.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 289 | d
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