Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele  (EG BGS)  Vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2021)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf  §§  63  Abs.  1   und  125   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Land  -  schaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses   Gesetz  vollzieht  die   Umsetzung   des  Bundesgesetzes  vom 29.  Sep  -  tember  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässig  -  keit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspie  -  len, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulässigkeit von Geldspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grossspiele
                            1  Im   Kanton   Basel-Landschaft   sind   sämtliche   im  Geldspielgesetz   vorgesehe  -  nen Grossspiele zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kleinspiele
                            1  Im   Kanton   Basel-Landschaft   sind   sämtliche   im  Geldspielgesetz   vorgesehe  -  nen Kleinspiele zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsver  -  fahren   sowie   die   Bewilligungsvoraussetzungen,  sofern   diese   über   das   Geld  -  spielgesetz hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12.  November  2020. Beschluss des  Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13.  November  2020 für rechtskräftig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
                            1  Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen nur von Vereinen und Gesell  -  schaften   betrieben   werden,   die   sich   keiner   wirtschaftlichen   Aufgabe   widmen  und die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder in diesem entspre  -  chende   Unterhaltungsanlässe   durchführen.   Die   Gewinne   dürfen   ausschliess  -  lich aus Sachpreisen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Voraussetzungen, den  Inhalt der Meldung und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanläs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele
                            1  Für  den  Betrieb  von  automatisierten  Geschicklichkeitsspielen  (Spielautoma  -  ten) ist eine Abgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Abgaben erheben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro  Apparat jährlich bis CHF  1'000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gemäss Art.  71  Abs.  1  Bst.  c der  Verordnung vom 7.  November  2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über Geldspiele jährlich pro Spiello  -  kal bis CHF  10'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   legt   die   Höhe   und   Verwendung   der   Abgabe   gemäss  Abs.  2  Bst.  a fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abgabe auf Spielbanken
                            1  Betreiberinnen   und   Betreiber   von   Spielbanken   der   Konzession   B   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes
                            5  )  haben eine Abgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abgabe  beträgt   40   %   vom   Gesamttotal   der   eidgenössischen   Spielban  -  kenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer  terrestrischen Spielbank erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gewinnverwendung von Grossspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwendungszweck
                            1  Reingewinne   aus   Grosslotterien   und   grossen   Sportwetten   werden   dem  Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  935.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  935.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und  die dazu anwendbaren Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebühren
                            1  Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.– bis  CHF 2'000.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträ  -  ge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bestehender Bewilligungen
                            1  Die   bestehenden   Bewilligungen   für   Spielautomaten   und   Spiellokale   ohne  Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über Spielautomaten,  Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 33.1366,  SGS  544  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2020.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.09.2020  01.01.2021  Erstfassung  GS 2020.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele   (EG  BGS)  SGS  -Nr.  543  GS  -Nr.  2020.100  Erlassdatum  10.09.2020 (  2020/52  , Erlass EG BGS)  In Kraft seit  01.01.2021  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  -  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu  finden  sind. > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Beme  rkungen