Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Dienste
                            der kantonalen Psychiatrischen Dienste  der kantonalen Psychiatrischen Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom 9. September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  36   Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Taxordnung:  I.  Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Taxordnung gilt für die kantonalen Psychiatrischen Dienste.  Vereinbarungen  Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen  Abteilung, für teilstationäre und für ambulante Patientinnen  und Patienten, die  bei folgenden Versicherern versichert sind, werden durch  Vereinbarung  geregelt:  a)   Krankenversicherer nach Art. 11  des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 18. März  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ;  b)   Unfallversicherer nach Art. 58 und 61 ff.  des Bundesgesetzes über die  Unfallversicherung vom 20. März  1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ;  c)   eidgenössische Militärversicherung nach  dem Bundesgesetz über die  Militärversicherung vom 19. Juni  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ;  d)   eidgenössische Invalidenversicherung nach dem  Bundesgesetz über die  Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vereinbarungen werden vom Gesundheitsdepartement abgeschlossen  und  bedürfen der Genehmigung der Regierung.  Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen  Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Den Krankenversicherern nach Art.  2   Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses sind  Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen gleichgestellt.  Patientinnen und Patienten  Patientinnen und Patienten  a) steuerlicher Wohnsitz  a) steuerlicher Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz  1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Für die Taxen werden unterschieden:  a)   Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen;  b)   Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen  Kanton oder im  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   und  Schweizerbürger mit steuerlichem  Wohnsitz im Ausland;  c)   Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausnahmen  2. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  gleichgestellt  sind Personen ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen,  die einer unaufschiebbaren  Behandlung bedürfen und deren Kosten von einer  st.gallischen politischen  Gemeinde als Notfallgemeinde übernommen werden.  b) stationäre, teilstationäre und ambulante Patientinnen  b) stationäre, teilstationäre und ambulante Patientinnen  und Patienten  und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gilt:  a)   wer sich länger als 24 Stunden in den kantonalen  Psychiatrischen Diensten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            14  Selbstkosten  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Selbstkosten gelten:  a)   die in den kantonalen Psychiatrischen Diensten entstandenen  Kosten;  b)   die den kantonalen Psychiatrischen Diensten in Rechnung  gestellten  Kosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (höchstens  10 Prozent).  Zahlung  Zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Die Rechnung wird innert 45 Tagen beglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Ablauf dieser Frist werden ein Verzugszins von 5 Prozent und der  Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, erlässt  die Klinikverwaltung eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Klinikverwaltung  Zahlungserleichterungen gewähren.  II.  Gutsprache und Vorschuss  Stationäre und teilstationäre Patientinnen und Patienten  Stationäre und teilstationäre Patientinnen und Patienten  a) Gutsprache  a) Gutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonalen Psychiatrischen Dienste melden dem Krankenversicherer  umgehend den Eintritt von stationären Patientinnen und Patienten auf  der  Allgemeinen Abteilung. Besteht kein Leistungsanspruch, meldet dies der  Krankenversicherer umgehend der Klinik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stationäre Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein  anderer Garant  aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum  fünften  Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der  Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, darf  die Patientin  oder der Patient als Selbstzahler betrachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die kantonalen Psychiatrischen Dienste teilen dem Krankenversicherer  vor  Ablauf von 40 Tagen Aufenthalt unaufgefordert und begründet mit,  ob und  wie lange die Spitalbedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten  voraussichtlich andauern wird. Für Suchtpatientinnen und -patienten erfolgt  die Mitteilung vor Ablauf von 20 Tagen, für Psychotherapiepatientinnen  und -  patienten sowie für gerontopsychiatrische Patientinnen und Patienten  vor  Ablauf von 90 Tagen Aufenthalt.  b) Vorschuss  b) Vorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den von der Verwaltung der  kantonalen Psychiatrischen Dienste festgesetzten Kostenvorschuss, der die  voraussichtlichen Kosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag  geleistet.  Ambulante Patientinnen und Patienten  Ambulante Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen der  Verwaltung  der kantonalen Psychiatrischen Dienste eine Kostengutsprache  bei.  III.  Stationäre Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   in Rechnung gestellt.  Tagestaxen  Tagestaxen  a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung  a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Für den Ein- und den Austrittstag wird die volle Tagestaxe entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei interner Verlegung wird am Verlegungstag die Tagestaxe der  aufnehmenden  Abteilung entrichtet.  b) Urlaub  b) Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Wird der Patientin oder dem Patienten von der Ärztin oder vom Arzt  ein  Urlaub bewilligt, wird für den Tag des Weggangs und für den  Tag der  Rückkehr die volle Tagestaxe erhoben.  Taxen für besondere Leistungen  Taxen für besondere Leistungen  a) Allgemeine Abteilung  a) Allgemeine Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vergütung durch Versicherer  1. Vergütung durch Versicherer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Medikamente, die beim Austritt abgegeben werden, und in Auftrag  gegebene Zeugnisse, Berichte und Gutachten werden zusätzlich in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vergütung durch Patientin oder Patient  2. Vergütung durch Patientin oder Patient
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Die Patientin oder der Patient trägt die Kosten für:  a)   Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern,  Wäsche,  Schuhen, Toilettengegenständen und dergleichen;  b)   Aufwendungen bei Urlaub oder Flucht;  c)   Begleitungen;  d)   Coiffeur, Telefon, private Porti, Zulagen zur ordentlichen  Verpflegung auf  persönlichen Wunsch und weitere private Aufwendungen  oder durch  besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte  Mehrleistungen;  e)   Einweisungs- und Entlassungstransporte ohne medizinisch  notwendige  Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken, Transporte  privater  Natur und Beförderung privater Begleitpersonen;  f)   Hilfsmittel und andere Utensilien, die beim Austritt  abgegeben werden;  g)   besondere Leistungen im Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Patientinnen und Patienten, die eine Hilflosenentschädigung nach  dem  Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Dezember 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   oder nach dem Bundesgesetz über  die  Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   erhalten,  wird diese  Entschädigung zusätzlich in Rechnung gestellt.  b) Privatabteilung  b) Privatabteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19. Art. 19.
                            1   In der Privatabteilung werden in Rechnung gestellt:  a)   Zuschlag für freie Arztwahl;  b)   Hotelleriezuschlag für Einzel- oder Zweibettzimmer;  c)   Zuschlag für sonstige Leistungen;  d)   Zuschlag für Investitionskosten;  e)   Zuschlag für ungedeckte Betriebskosten bei  krankenversicherten  Patientinnen und Patienten aus dem Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung, die in die  Privatabteilung  übertreten, haben nur für die Zeit des Aufenthaltes in der  Privatabteilung  die Zuschläge nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu entrichten.  IV.  Teilstationäre Patientinnen und Patienten  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20. Art. 20.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21. Art. 21.
                            1   Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt die  Einzelleistungsverrechnung.  Selbstkosten  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            1   Für Leistungen, die weder im Anhang zu dieser Taxordnung noch in  einem  der angeführten Tarife erwähnt sind, werden die Selbstkosten  in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.  VI.  Schlussbestimmungen  Aufhebung bisherigen Rechts  Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23. Art. 23.
                            1   Die Taxordnung der Spitäler und Psychiatrischen Kliniken vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Dezember  1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   wird aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24. Art. 24.
                            1   Diese Taxordnung wird ab 1. Juli 2003 angewendet.  Anhang  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Taxen der kantonalen Psychiatrischen Dienste  Taxen der kantonalen Psychiatrischen Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  Stationäre Patientinnen und Patienten  Stationäre Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  10  Kantonale Psychiatrische Dienste  Kantonale Psychiatrische Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  101  Tagesvollpauschalen der Allgemeinen Abteilung  Tagesvollpauschalen der Allgemeinen Abteilung  Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.1  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.11  Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen  226.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.12  übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.121  St.Gallische kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord  397.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.122  St.Gallische Psychiatrie-Dienste Süd  405.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.13  übrige Garanten und Selbstzahler  502.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.2  Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.21  übrige Sozialversicherer (UV, IV, MV, SUVA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.211  St.Gallische kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord  397.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.212  St.Gallische Psychiatrie-Dienste Süd  405.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.22  Krankenversicherer, Behörden, private Fürsorgeeinrichtungen, übrige  Garanten und Selbstzahler (Kantone ausserhalb Ostschweizer  Krankenhausvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            592.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.23  Krankenversicherer, Behörden, private Fürsorgeeinrichtungen, übrige  Garanten und Selbstzahler (Kantone innerhalb Ostschweizer  Krankenhausvereinbarung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            575.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.3  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.31  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein  543.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.32  Personen aus den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg und  Bayern und dem österreichischen Bundesland Vorarlberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.33  übrige Personen  646.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  102  Taxen für besondere Leistungen  Taxen für besondere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.1  Leistungen nach Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.11  Medikamente  Preise gemäss neuster gedruckter  Fassung der Spezialitätenliste des  Bundesamtes für  Sozialversicherung abzüglich 10  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.12  Zeugnisse, Berichte und  Gutachten  gemäss TARMED zu dem  massgebenden Taxpunktwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.24  Coiffeur, Telefon, Porti,  Verpflegungszulagen  (Bst. d)  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.25  Einweisungstransporte,  Entlassungstransporte,  private Transporte,  Beförderung von  Privatpersonen (Bst. e)  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.26  Hilfsmittel, Utensilien  (Bst. f)  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.27  Leistungen im Todesfall  (Bst. g)  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.3  Begleitpersonen  Selbstkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.4  Gesprächstherapie für  Angehörige oder andere  Bezugspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.41  Einzelperson (je Stunde)  100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102.42  mehrere Personen (je  Stunde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  Teilstationäre Patientinnen und Patienten (Tages- / Nachtklinik)  Teilstationäre Patientinnen und Patienten (Tages- / Nachtklinik)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  20  Kantonale Psychiatrische Dienste  Kantonale Psychiatrische Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.1  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen  (Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen)  (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.2  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen (andere Garanten  und Selbstzahler)  (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            362.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3  Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem Kanton ausserhalb  Ostschweizer Krankenhausvereinbarung (Krankenversicherer, Behörden und  private Fürsorgeeinrichtungen, übrige Garanten und Selbstzahler)  (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            403.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.4.  Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem Kanton innerhalb  Ostschweizer Krankenhausvereinbarung (Krankenversicherer, Behörden und  private Fürsorgeeinrichtungen, übrige Garanten und Selbstzahler).  (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            392.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.5.  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein  (Krankenversicherer, Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen, übrige  Garanten und Selbstzahler)  (davon Anteil Patientin oder Patient für Verpflegung Fr. 15.-)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            375.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  3  Ambulante Patientinnen und Patienten  Ambulante Patientinnen und Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  31  Ärztliche Leistungen (inkl. histologische und zytologische  Ärztliche Leistungen (inkl. histologische und zytologische  Untersuchungen)  Untersuchungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.1  Krankenversicherer für  Personen mit steuerlichem  Wohnsitz in der Schweiz  gemäss TARMED zu dem massgebenden  Taxpunktwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.2  Krankenversicherer für  andere Personen sowie  übrige Garanten und  Selbstzahler  gemäss TARMED zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.3  übrige Sozialversicherer  (UV, IV, MV, SUVA) für  Personen mit steuerlichem  Wohnsitz in der Schweiz  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz,  santésuisse, der Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt für  Militärversicherung zum Taxpunktwert von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Laborleistungen  Analysen-Liste mit Tarif des Bundesamtes für  Sozialversicherung bzw. Tarife des Instituts für  klinische Mikro-Biologie und Immunologie sowie des  Instituts für klinische Chemie und Hämatologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  33  Physiotherapeutische Leistungen  Physiotherapeutische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.1  Krankenversicherer  für Personen mit  steuerlichem  Wohnsitz im Kanton  St.Gallen  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. -.86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Fr. -.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33.3  übrige  Sozialversicherer  (UV, IV, MV,  SUVA) für Personen  mit steuerlichem  Wohnsitz in der  Schweiz  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. -.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  34  Ergotherapeutische Leistungen  Ergotherapeutische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.1  Krankenversicherer  für Personen mit  steuerlichem  Wohnsitz im Kanton  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  von Fr. 1.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.2  Krankenversicherer  für andere Personen  sowie übrige  Garanten und  Selbstzahler  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34.3  übrige  Sozialversicherer  (UV, IV, MV,  SUVA) für Personen  mit steuerlichem  Wohnsitz in der  Schweiz  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  35  Logopädische Leistungen  Logopädische Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.1  Krankenversicherer  für Personen mit  steuerlichem  Wohnsitz im Kanton  St.Gallen  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.2  Krankenversicherer  für andere Personen  sowie übrige  Garanten und  Selbstzahler  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35.3  übrige  Sozialversicherer  (UV, IV, MV,  SUVA) für Personen  mit steuerlichem  Wohnsitz in der  Schweiz  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  36  Ernährungs-/Diabetesberatung  Ernährungs-/Diabetesberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.1  Krankenversicherer  für Personen mit  steuerlichem  Wohnsitz im Kanton  St.Gallen  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.2  Krankenversicherer  für andere Personen  sowie übrige  Garanten und  Selbstzahler  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36.3  übrige  Sozialversicherer  (UV, IV, MV,  SUVA) für Personen  mit steuerlichem  Wohnsitz in der  Schweiz  gemäss Vertrag zwischen H+ Die Spitäler  der Schweiz, santésuisse, der  Medizinaltarifkommission UVG, der  Invalidenversicherung und dem Bundesamt  für Militärversicherung zum Taxpunktwert  von Fr. 1.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  37  Arzneimittel  Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            MV, SUVA) für Personen mit  steuerlichem Wohnsitz in der  Schweiz  Spezialitätenliste des Bundesamtes für  Sozialversicherung abzüglich 10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geändert durch VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nGS 38-84; nGS 42-92. In Vollzug ab  1. Juli2003. Geändert durch  Nachtrag vom 6. Januar 2004, nGS 39-13; II. Nachtrag vom 28. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, nGS 39-112; III. Nachtrag vom 22. Februar 2005, nGS 40-41;  IV. Nachtrag vom 16. August 2005, nGS 40-71; V. Nachtrag vom 22. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, nGS 41-72; VI. Nachtrag vom 21. November 2006, nGS 42-10; VII.  Nachtrag vom 26. Juni 2007, nGS 42-91; VIII. Nachtrag vom 22. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008, nGS 43-58; IX. Nachtrag vom 1. Februar 2011, nGS 46-69.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 832.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 833.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Art.  13  StG  , sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art.  2   Abs. 2 der Vereinbarung  über die Aufnahme von Patienten aus  dem Fürstentum Liechtenstein  in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten  St.Pirminsberg und Wil, sGS  322.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VI. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   nGS 37-70 (sGS 321.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss IX. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss IX. Nachtrag.