Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft  betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft  vom 22. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im  Folgenden Hochschule genannt) als Fachhochschul-Institution gemäss  Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   über die Fachhochschulen zu betreiben,  beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende  Konkordat:  Verpflichtung der Mitglieder  Verpflichtung der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein  verpflichten sich gestützt auf  die nachstehenden Bestimmungen zur Führung  der Hochschule auf  unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-rechtliche  Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Zollikofen BE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein  Angliederungsvertrag  mit der Berner Regierung regelt die gegenseitigen  Rechte und Pflichten.  Zweck und allgemeine Grundsätze  Zweck und allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Hochschule hat folgenden Zweck:  a)   sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien  auf berufliche  Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft  vor, welche die  Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;  b)   sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot  an  Weiterbildungsveranstaltungen;  c)   sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte  Forschungs-  und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für  Dritte;  d)   sie leistet massgebliche Beiträge an nationale  und internationale  Kompetenznetzwerke;  e)   sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen  Ausbildungs- und  Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch  erteilt,  in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im  Rahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat,  gemildert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht  hat, ist  berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Art. 5  der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   über den  Aufbau und die Führung von Fachhochschulen  zu tragen.  Verwaltungsführung  Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der  Kunden-, Leistungs- und  Wirkungsorientierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an  den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat  kann  Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht  mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene  Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.  Finanzielle Führung  Finanzielle Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen  Verfahrensweisen  geführt. Sie verfügt über die erforderlichen  Instrumente, neben der  Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis  diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann die  Bildung weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten,  den  Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung  von  entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten  zurückstellen.  Sonderleistungen des Sitzkantons  Sonderleistungen des Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton  der Hochschule  bestehen aus:  a)   einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der  an die Bau- und  Einrichtungskosten  geleistet wurde;  b)   der Überlassung einer Landparzelle von 400 a  in der «Meielen»,  Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für  die Einrichtung der  Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung  steht. Die betreffende  Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während  99 Jahren mit  einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet;  c)   der Überlassung einer Landparzelle von 83 a  im «Pistolenacker»,  Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als  Übungsgelände auf 99 Jahre  zur Verfügung steht;  d)   der Verpflichtung, der Hochschule während 99  Jahren auf dem  Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde Zollikofen, bis  zu 400 a  landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten,  um darauf im  Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche  durchzuführen.  Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte  dem Gutsbetrieb  des Inforama Rütti;  e)   der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung  das Vieh, die  Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des  Milch- und  Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur  Verfügung zu  stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen  nicht gestört  wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen  der  Direktionen;  f)   der Befreiung der Hochschule von allen Kantons-  und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich  (nach  Vereinbarung mit der Direktion der Institution) über die Ernte  der unter den  Bst. b und c bezeichneten Parzellen oder über die  Fläche, die von der  Hochschule nicht benutzt wurde.  Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung  Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen  werden den Kantonen und  dem Fürstentum Liechtenstein nach Massgabe der  durchschnittlichen Anzahl  der Studierenden in den letzen 10 Jahren vor dem  Investitionsbeschluss  belastet.  Betriebskosten und ihre Deckung  Betriebskosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein  tragen die  Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und  betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten  Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit  Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem  Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und  Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum  Liechtenstein jährlich nach Massgabe der Anzahl Studierender (ausgedrückt  in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen  aufweisen)  in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der  Studierenden gemäss  Art.  5  der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum  Liechtenstein werden eingeladen, die den Studierenden gemäss Abs. 1  auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.  Organe  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Organe des Konkordats sind:  a)   der Konkordatsrat;  b)   der Verwaltungsrat;  c)   die Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist  zulässig,  ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68. Altersjahr  im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.  Der Konkordatsrat  Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a)  angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein  je 1  Mitglied  b)  Eidgenossenschaft  2  Mitglieder  c)  ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften  1 Mitglied  d)  Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der  Lebensmittelingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder  e)  Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  2  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin  zu  bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen  werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aufgaben des Konkordatsrates sind:  -   Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin,  des Vizepräsidenten bzw.  der Vizepräsidentin und des Sekretärs  bzw. der Sekretärin des  Konkordatsrates;  -   Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates;  -   Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der  Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer  Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein  vertreten;  -   Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets  und des  Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule;  -   Festlegung der Leistungspauschale;  -   Beschlussfassung über nicht budgetierte  Investitionen von über 100 000  Franken;  -   Genehmigung des Tätigkeitsberichts und  der Rechnung der Hochschule;  -   Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;  -   Entscheidungen über die Einführung  und Abschaffung von Studiengängen;  -   Behandlung der übrigen Geschäfte,  die Gegenstand einer  ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen  Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf  Gesuch  des Verwaltungsrates hin zu ausserordentlichen Sitzungen.  Beschlüsse  werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu  verschicken.  Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich  um Geschäfte  handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.  Der Verwaltungsrat  Der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Eidgenossenschaft  1 Mitglied  b)  Sitzkanton  1 Mitglied  c)  Andere Kantone und  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder, wovon ein Mitglied aus einem  Westschweizer Kanton oder  dem Tessin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen;  -   Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;  -   Vertretung der Hochschule gegen aussen;  -   Entscheidungen über die finanzielle Führung  gemäss Art.   4   Abs. 3 und 6;  -   Entscheide über nicht budgetierte Investitionen  bis 100 000 Franken;  -   Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen  gemäss Art.   7  Abs. 4 und Art.  13  ;  -   Controlling;  -   Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  -   Vorbereitung der Sitzungen des  Konkordatsrates;  -   Erlass der internen Reglemente;  -   Genehmigung der Studienpläne;  -   Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext  und den internen  Reglementen.  Die Geschäftsprüfungskommission  Die Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Geschäftsprüfungskommission setzt  sich wie folgt zusammen:  -  Eidgenossenschaft  1 Mitglied  -  Kantone und Fürstentum Liechtenstein  2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied  aus  einem Kanton bzw. dem Fürstentum Liechtenstein zurückzuziehen  und die  amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge.  Die  gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein  im Verwaltungsrat und in der Geschäftsprüfungskommission ist  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission hat folgende Aufgaben:  -   Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat  kann diese Aufgabe ganz oder  teilweise einer externen Institution übertragen;  -   Prüfung der Geschäftsführung  nach Ermessen oder auf Antrag des  Konkordatsrates oder des Verwaltungsrates;  -   Berichterstattung an den Konkordatsrat.  Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen  Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen  Unterricht  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            1   Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in  den Gebäuden der  Hochschule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos  zur Verfügung. Sie  wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen  und der  Lebensmittelingenieure betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden  getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten  Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.  Beitritt und Kündigung  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das  Fürstentum  Liechtenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung  einer  dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen.  Das  einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.  Inkraftsetzung  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Änderungen des Konkordats treten in Kraft,  sobald sämtliche Mitglieder der  Änderung zugestimmt und ihren Beschluss  dem Bundesrat mitgeteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Konkordatsrat erlassen am 22. Juni 2001; Beitritt des Kantons  St.Gallen mit GRB vom 6. Mai 2002 (sGS  611.25  ); für den Kanton St.Gallen  in Vollzug ab 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 414.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 414.711.